§ 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/140?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/140?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern können Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. Die Dokumente sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/140?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die in elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt werden. Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/140?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche elektronische Dokumente in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 140 aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 140 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 140 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.