Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 5 Erlöschen von Dienstbarkeiten und vergleichbaren Rechten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/5#abs-1 (1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen eingetragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare Rechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbeschadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf von einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, daß er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die Erklärung kann in Textform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so ist der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt der nach den vorstehenden Sätzen maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erloschen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten gemäß Satz 1 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/5#abs-2 (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in dem Grundbuch eingetragene Kohleabbaugerechtigkeiten und dem Inhaber dieser Gerechtigkeiten zu deren Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Vorkaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Zusammenhang zwischen der Kohleabbaugerechtigkeit und der Dienstbarkeit, der Vormerkung oder dem Vorkaufsrecht ist glaubhaft zu machen; § 29 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/5#abs-3 (3) Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen geltendes oder gemäß Absatz 2 erloschenes Recht kann von dem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 GBBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Nürnberg, 16.02.2023 – 15 Wx 249/23
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 – 3 Wx 60/17
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 79/25 (Wx)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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17.12.1997 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039)
BGBl. 1997 I S. 3039
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21.09.1994 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457)
BGBl. 1994 I S. 2457
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