Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2457
BGBl. 1994 I S. 2457 · 204.418 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmu11gen
(Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRAndG)
Vom 21. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §§
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(Sachenrechtsbereinigungsgesetz
- SachenRBerG)
1n haltsübersic ht
Kapitel 1 Gegenstände der Sachenrechts-
bereinigung
Kapitel2 Nutzung fremder Grundstücke
durch den Bau oder den Erwerb
von Gebäuden
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 1 Grundsätze
Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich
Unterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf
Unterabschnitt 5 Bodenwertermittlung
Unterabschnitt 6 Erfaßte Flächen
Unterabschnitt 7 Einwendungen und Einreden
Abschnitt 2 Bestellung von Erbbaurechten
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Erb-
baurechtsbestellung
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen
dinglicher Rechte
Unterabschnitt 3 Überlassungsverträge
Unterabschnitt 4 Besondere Gestaltungen
Unterabschnitt 5 Gesetzlicher und vertragsmä-
ßiger Inhalt des Erbbaurechts
Unterabschnitt 6 Bestimmungen zum Vertrags-
inhalt
Unterabschnitt 7 Folgen der Erbbaurechtsbe-
stellung
Abschnitt3 Gesetzliches Ankaufsrecht
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf
Vertragsschluß
Unterabschnitt 2 Gesetzliche Ansprüche wegen
dinglicher Rechte
Unterabschnitt 3 Bestimmungen zum Inhalt des
Vertrages
Unterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs
Unterabschnitt 5 Leistungsstörungen
Unterabschnitt 6 Besondere Bestimmungen für
den Hinzuerwerb des Gebäudes
durch den Grundstückseigen-
tümer
Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1 Feststellung von Nutzungs-
und Grundstücksgrenzen
Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsver-
fahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
2
Abschnitts Nutzungstausch 109
Abschnitt6 Nutzungsrechte für auslän-
dische Staaten 110
Abschnitt 7 Rechtsfolgen nach Wieder-
herstellung des öffentlichen
Glaubens des Grundbuchs 111
Kapitel3 Alte Erbbaurechte 112
Kapitel4 Rechte aus Miteigentum
nach § 459 des Zivilgesetz-
buchs der Deutschen
§§
Demokratischen Republik 113 bis 115
1 und2 Kapitels Ansprüche auf Bestellung
von Dienstbarkeiten 116bis 119
Kapitel 6 Schlußvorschriften 120 bis 123
3 bis 111
Abschnitt 1 Behördliche Prüfung der
3 bis31 Teilung 120
3 Abschnitt2 Rückübertragung von
4bis8 Grundstücken und ding-
9bis 13 lichen Rechten 121 und 122
14 bis 18 Abschnitt3 Übergangsregelung 123
19und20
21 bis27 Kapitel 1
28 bis31
Gegenstände
32 bis60 der Sachenrechtsbereinigung
32 §1
33bis37
Betroffene Rechtsverhältnisse
38 (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grund-
39bis41 stücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
42 1. a) an denen Nutzungsrechte verliehen oder zuge-
wiesen wurden,
43 bis58
b) auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenn-
tes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an
59und60 baulichen Anlagen entstanden ist,
61 bis84
c) die mit Billigung staatlicher Stellen von einem ande-
ren als dem Grundstückseigentümer für bauliche
61 Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
62bis64 d) auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufver-
trag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes
65bis74 selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer
baulichen Anlage entstehen sollte,
75bis78
79und80 2. die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß§ 5 Abs. 2
des Einführungsge$etzes zum Zivilgesetzbuch der
Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet
wurde, belastet sind,
81 bis84 3. an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
85 bis 108 schen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein
Miteigentumsanteil besteht oder
85 und86 4. auf denen andere natürliche oder juristische Personen
als der Grundstückseigentümer bauliche Erschlie-
87 bis 102 ßungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die
103 bis 108 nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstücks-

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eigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht ge-
sichert sind, errichtet haben.
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer
nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden
oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses
Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den
staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau
verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach
dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungs-
gesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes
Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossen-
schafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am
Grundstück
1. durch lnanspruchnahmeentscheidung nach dem Auf-
baugesetz vom 6. September 1950 (GBI. Nr. 104
S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vor-
schriften oder
2. durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug
des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom
15. Juni 1984 (GBI. 1Nr. 17 S. 201) und die zu seinem
Vollzug erlassenen Vorschriften
entzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigen-
tum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintra-
gungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse auswei-
sen, sind unbeachtlich.
§2
Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der
Nutzer das Grundstück
1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder
eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Frei-
zeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaf-
tung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch
nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt
hat,
2. aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-
zungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1
genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß
der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche
Investition vorgenommen hat,
a) die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b) zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik das
Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden
und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Rechtspositionen begründet werden müssen,
3. mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forst-
wirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur
Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4. mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet
sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen
(insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen),
oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen
bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im kom-
plexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet
wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen
Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5. aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der
Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem
Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Jahrgang 1994, Teil 1
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den
In § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Per-
sonen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erho-
lung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirt-
schaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur
persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder
Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude
und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus-
oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken
dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemein-
schaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer
1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisa-
tion oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a
und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-
kratischen Republik ist oder
2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines
Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu
einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle
Koordinierung" gehört hat.
(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mit-
glieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den
§§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes
vor.
Kapitel 2
Nutzung
fremder Grundstücke durch
den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 1
Grundsätze
§3
Regelungsinstrumente und Regelungsziele
(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen
können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte)
zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grund-
stücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten
oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach
Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten
können von den gesetzlichen Bestimmungen über den
Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.
(2) Die Bereinigung erfolgt zur
1 . Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demo-
kratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das
Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2. Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vor-
genommener baulicher Investitionen, soweit den
Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken
zugewiesen worden ist, und
3. Regelung der Rechte am Grundstück beim Ausein-
anderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu
bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen,
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1

bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn
die Absicherung nicht erfolgt ist.
(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereini-
gen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche
Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts
aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am
Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht ent-
standen ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz
am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat.
Dies gilt nicht, wenn der Vertrag
1 . wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt
worden ist,
2. wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung
aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990
(BGBI. 1 S. 2162) genannten Gründen nicht durch-
geführt werden konnte oder
3. nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden
ist und das Grundstück nach den Vorschriften des
Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer
zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde;
für diese Fälle gilt§ 121.
Unterabschnitt 2
Anwendungsbereich
§4
Bauliche Nutzungen
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden
auf
1. den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch
oder für natürliche Personen (§ 5),
2. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungs-
bau(§ 6),
3. den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung
gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen
Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
4. die von der Deutschen Demokratischen Republik
an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte
(§ 110).
§5
Erwerb oder Bau von Eigenheimen
(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist
·dieses Gesetz anzuwenden, wenn
1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen
Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude
vom 15. September 1954 (GBI. 1 Nr. 81 S. 784), vom
19. Dezember 1973 (GBI. 1 Nr. 58 S. 578) und vom
7. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft
worden sind und selbständiges Eigentum an den
Gebäuden entstanden ist,
2. Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden
sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik) oder
3. Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz
genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden
sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) Wohn- und Stallgebäude für die persönliche
Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals ge-
nossenschaftlich genutzten Grundstücken nach
den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b) Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produk-
tionsgenossenschaft errichtet und anschließend
auf einen Bürger übertragen wurden,
c) Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund
von Überlassungsverträgen erfolgten,
d) Eigenheime aufgrund von Nutzungsverträgen auf
Flächen gebaut wurden, die Gemeinden oder ande-
ren staatlichen Stellen von einer landwirtschaft-
lichen Produktionsgenossenschaft als Bauland
übertragen wurden,
e) als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende
Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von
Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet
wurden, es sei denn, daß der überlassende dieser
Nutzung widersprochen hatte,
f) Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehalti-
gen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungs-
scheine nach den Ausführungsverordnungen zur
Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung
staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g) Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung
des fremden Grundstücks gestattenden Zustim-
mung nach der Eigenheimverordnung der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 31. August
1978 (GBI. 1 Nr. 40 S. 425) oder einer anderen
Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die
Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts
jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik für diese
Art der Bebauung vorgeschrieben war.
(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf
bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten.
Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für
mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude
(wie Werkstätten, Lagerräume).
(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeit-
gestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt
wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungs-
änderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des
Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude
zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebens-
mittelpunkt hatte.
§6
Staatlicher
oder genossenschaftlicher Wohnungsbau
Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Woh-
nungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn
1. staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals
volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit
privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen
Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des
Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die
Grundstücke bebaut haben oder

2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine
der Bebauung entsprechende Regelung der Eigen-
tumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.
§7
Andere bauliche Nutzungen
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung
fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, ge-
werblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffent-
lichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser,
die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaf-
ten errichtet oder erworben worden sind.
(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt
insbesondere dann vor, wenn
1. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerk-
lichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf
volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,
2. den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften
Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen
worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie
den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln
finanziert haben,
3. Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind
oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und
den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln
finanziert haben,
4. vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft ein-
getragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche
Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder
staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen
haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet
haben, und sie die Grundstücke bebaut haben,
5. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem
vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaft-
lichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke
bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben
haben,
6. Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung
ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grund-
stücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem
Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben
oder
7. a) staatliche Stellen fremde, in Privateigentum ste-
hende Grundstücke
aa) mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut
haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewid-
met sind und nicht unmittelbar Verwaltungsauf-
gaben dienen, oder
bb) für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen,
Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemein-
gebrauchs verwendet haben, wenn diese im
komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungs-
bau(§ 11) belegen sind,
b) vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Num-
mer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Num-
mer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grund-
stücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder
baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung ent-
sprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse
oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.
§8
Zeitliche Begrenzung
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzu-
wenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes
oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt
ist und
1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an
einer baulichen Anlage entstanden ist,
2. ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990
zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
verliehen worden ist oder
3. auf den Flächen, die dem aufgehobenen Boden-
nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktions-
genossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des
30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum
Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Ge-
bäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden
ist.
Unterabschnitt 3
Begriffsbestimmungen
§9
Nutzer
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche
oder juristische Personen des privaten und des öffent-
lichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines
Gebäudes,
2. der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen
Nutzungsrechts,
3. der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen
Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbstän-
diges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges
Eigentum entstanden ist,
4. der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5. derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein
Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6. derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage
gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts
ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am
Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht
entstanden ist,
7. der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks,
eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage
oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer
festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstücks-
eigentümer der Streit verkündet worden ist.
(2) Rechtsnachfolger sind auch
1. Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage,
wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober
1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechts-
vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2. die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungs-
wirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaf-
ten, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften

und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen
Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines
Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossen-
schaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur
selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung über-
tragen worden waren, hervorgegangenen kommuna-
len Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen
sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommu-
nen oder
3. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerk-
lichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen
nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber
den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die
ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errich-
tung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt-
schaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt
worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen
Mitteln finanziert haben.
(3) landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des
Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktions-
genossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz- (GBI. 1
Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die
Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen
Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38
S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossen-
schaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen
sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder
Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereini-
gungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaft-
liche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetz-
buchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als
rechtsfähige Vereine nach den§§ 21 und 22 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit
ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen
oder Massenorganisationen nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.
(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründe-
ten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234
§ 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertrags-
schluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf
des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.
§10
Billigung staatlicher Stellen
(1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, ins-
besondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirt-
schaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen
Organen, die nach in der Deutschen Demokratischen
Republik üblicher Staats- oder Verwaltungspraxis die
bauliche Nutzung fremder Grundstücke vor Klärung der
Eigentumsverhältnisse oder ohne Bestellung eines Nut-
zungsrechts ausdrücklich anordnete oder gestattete. Dies
gilt auch, wenn die zu beachtenden Rechtsvorschriften
nicht eingehalten worden sind.
(2) Ist für die bauliche Maßnahme eine Bauzustimmung
oder Baugenehmigung erteilt worden, ist zugunsten des
Nutzers zu vermuten, daß die bauliche Nutzung des
Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist.
Das gleiche gilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren
nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Okto-
ber 1990 eine behördliche Verfügun~ zum Abriß nicht
ergangen ist.
§ 11
Komplexer Wohnungsbau oder Siedlungsbau
(1) Komplexer Wohnungsbau im Sinne dieses Geset-
zes sind Wohngebiete für den staatlichen oder genossen-
schaftlichen Wohnungsbau, die entsprechend den
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-
blik im Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum Ablauf des
2. Oktober 1990 nach einer einheitlichen Bebauungs-
konzeption oder einem Bebauungsplan für die Gesamt-
bebauung des jeweiligen Bauvorhabens (Standort) vor-
bereitet und gebaut worden sind. Wohngebiete im Sinne
des Satzes 1 sind insbesondere großflächige Wohnanla-
gen in randstädtischen oder innerstädtischen Lagen
sowie Wohnanlagen an Einzelstandorten in städtischen
oder dörflichen Lagen jeweils einschließlich Nebenanla-
gen, Versorgungseinrichtungen und Infrastruktur.
(2) Siedlungsbau im Sinne dieses Gesetzes sind
Wohngebiete für den Eigenheimbau, die entsprechend
den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum nach
einer einheitlichen Bebauungskonzeption oder einem
Bebauungsplan für die Gesamtbebauung des jeweiligen
Bauvorhabens (Standort) vorbereitet und neu bebaut
worden sind.
§12
Bebauung
(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die
Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an
bestehenden Gebäuden, wenn
1. schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit
des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruk-
tion) oder
2. die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und
Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.
(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines
Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhal-
ten, sind
1. Aus- und Umbauten, durch die die Wohn- oder Nutz-
fläche des Gebäudes um mehr als 50 vom Hundert
vergrößert wurde, oder
2. Aufwendungen für bauliche Investitionen, deren Wert
die Hälfte des Sachwerts des Gebäudes ohne Berück-
sichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers
zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen über-
stiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleich-
zustellen; für die Zeit vom Abschluß des Überlassungs-
vertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind jährlich
a) zwei vom Hundert des Gebäuderestwertes in den
ersten fünf Jahren nach dem Vertragsschluß,
b) einhalb vom Hundert des Gebäuderestwertes in den
folgenden Jahren
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers
zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in
Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind
mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt
der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober
1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat
der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige
Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstan-

2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
denen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermitteln-
den Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen.
Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach
dem 20. Juli 1993 begonnen wurde.
(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Ge-
bäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme
an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich.
Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude
sind, wenn
1. deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den
Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers
von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2. die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen
Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so
über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Rest-
fläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist,
oder
3. die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den
baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich
nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden
kann.
§13
Abtrennbare, selbständig nutzbare Teilfläche
(1) Eine Teilfläche ist abtrennbar, wenn sie nach Ver-
messung vom Stammgrundstück abgeschrieben werden
kann.
(2) Eine Teilfläche ist selbständig baulich nutzbar, wenn
sie gegenwärtig oder nach der in absehbarer Zeit zu
erwartenden städtebaulichen Entwicklung bebaut werden
kann. Sie ist auch dann selbständig baulich nutzbar, wenn
sie zusammen mit einem anderen Grundstück oder mit
einer von einem solchen Grundstück abtrennbaren
Teilfläche ein erstmals selbständig bebaubares Grund-
stück ergibt.
(3) Abtrennbarkeit und selbständige bauliche Nutzbar-
keit sind gegeben, wenn eine Teilungsgenehmigung nach
§ 120 erteilt worden ist.
Unterabschnitt 4
Erbbaurecht und Ankauf
§14
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Durch die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche
werden der jeweilige Nutzer und Grundstückseigentümer
berechtigt und verpflichtet. Kommen nach § 9 Abs. 1 Satz 1
mehrere Personen als Nutzer in Betracht, ist im Verhältnis
zueinander derjenige Nutzer, der eine Bebauung nach
§ 12 vorgenommen hat.
(2) Die begründeten Ansprüche können nur mit dem
Eigentum am Grundstück oder dem selbständigen Eigen-
tum am Gebäude, dem Nutzungsrecht, den Rechten des
Nutzers aus einem Überlassungsvertrag oder dem Besitz
an dem mit Billigung staatlicher Stellen vom Nutzer errich-
teten oder erworbenen Gebäude übertragen werden, es
sei denn, daß die Abtretung zu dem Zweck erfolgt, Grund-
stücke entsprechend der Bebauung zu bilden und an
diesen Erbbaurechte zu bestellen oder die Grundstücke
an die Nutzer zu veräußern.
(3) Ein Vertrag, aus dem ein Teil verpflichtet wird, die
Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder zum
Ankauf des Grundstücks oder eines Gebäudes oder einer
baulichen Anlage zu übertragen, bedarf vom 1. Oktober
1994 an der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobach-
tung der Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen
Inhalt nach gültig, wenn
1 . der Erwerber als neuer Eigentümer des Grundstücks
oder Gebäudes in das Grundbuch eingetragen wird,
2. ein die Rechte des Erwerbers sichernder Vermerk nach
Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 92 Abs. 5 in
das Grundbuch eingetragen wird oder
3. die in diesem Gesetz für den Grundstückseigentümer
oder den Nutzer begründeten Ansprüche erfüllt
worden sind.
§15
Verhältnis der Ansprüche
(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines
Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen
will.
(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschrän-
ken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der
nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grund-
stücks nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark oder im
Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als
30 000 Deutsche Mark beträgt.
(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische
Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht
veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung
eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau
oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke
in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Be-
bauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur
Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet
werden müssen.
(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer
errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder
eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges
Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen
Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen,
wenn die in§ 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem
Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.
§16
Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt
das Wahlrecht.
(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der
Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die
Erklärung über seine Wahl abzugeben.
(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann
der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist
setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen,
wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist
erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahl-
recht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht
der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.

§17
Pfleger
für Grundstückseigentümer
und Inhaber dinglicher Rechte
(1} Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf
dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den
Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger
zu bestellen, wenn
1. nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum
oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungs-
recht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimm-
ten Person nicht zugeordnet werden kann,
2. die Person des Berechtigten unbekannt ist,
3. der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten
unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt,
der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Ange-
legenheiten verhindert ist,
4. die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Mit-
eigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder
gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen
Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen
gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder
5. das Grundstück herrenlos ist.
(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers
sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für
die Bestellung des Pflegers ist das Vormundschafts-
gericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum
größten Teil belegen ist.
(3) Der nach § 11 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder
Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch
die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er
kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten
bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und
1. ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Ver-
wandten in gerader Linie,
2. einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr be-
herrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei
dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist,
oder
3. einer anderen juristischen Person des öffentlichen
oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als
Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines
gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt be-
schäftigt ist.
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsver-
trägen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das
Gebäude von den Beschränkungen des§ 181 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der
Genehmigung nach § 1821 des Bürgerfichen Gesetz-
buchs ist statt des Landkreises das Vormundschafts-
gericht zuständig.
§18
Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer
(1) liegen die in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 (erste Alter-
native) bezeichneten Umstände in der Person des Nutzers
vor, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den
Nutzer mit seinen Rechten am Grundstück und am
Gebäude, seinen vertraglichen Ansprüchen gegen den
Grundstückseigentümer und seinen Ansprüchen aus
diesem Kapitel im Wege des Aufgebotsverfahrens aus-
zuschließen.
(2) Das Aufgebotsverfahren ist nur zulässig, wenn der
Nutzer den Besitz verloren oder zehn Jahre nicht aus-
geübt hat und, wenn für den Nutzer ein Recht am Grund-
stück oder selbständiges Gebäudeeigentum eingetragen
worden ist, zehn Jahre seit der letzten sich auf das Recht
des Nutzers beziehenden Eintragung in das Grundbuch
verstrichen sind.
(3) Für das Aufgebotsverfahren sind die Vorschriften
der §§ 983 bis 986 der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden.
(4) Mit dem Ausschlußurteil erlöschen die in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche. Das Gebäudeeigentum und das
Nutzungsrecht gehen auf den Grundstückseigentümer
über. Der Nutzer kann von dem Grundstückseigentümer
entsprechend § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
Vergütung in Geld für den Rechtsverlust verlangen.
Unterabschnitt 5
Bodenwertermittlung
§19
Grundsätze
(1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem
Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem
ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel
abgegeben wird.
(2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die
Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines
baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grund-
stücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der
Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs,
der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut
wäre. Der Wert des baureifen Grundstücks ist zu ver-
mindern um
1. einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die
Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch
Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und
für andere Kosten zur Baureifmachung des Grund-
stücks, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer
diese Kosten getragen hat oder das Grundstück be-
reits während der Dauer seines Besitzes erschlossen
und vermessen war, und
2. die gewöhnlichen Kosten des Abbruchs eines auf-
stehenden Gebäudes oder einer baulichen Anlage,
wenn ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu
erwarten ist, soweit diese Kosten im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.
(3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt
1. 25 OM/m 2 in Gemeinden mit mehr als 100 000 Ein-
wohnern,
2. 15 DM/m 2 in Gemeinden mit mehr als 10 000 bis zu
100000 Einwohnern und
3. 10 OM/m2 in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern.
Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde
zu legen, der sich für das Grundstück im Entwicklungs-
zustand des Rohbaulandes ergeben würde.

2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht
zu einer Minderung des Bodenwerts unter das Doppelte
des in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes
führen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Er-
forderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener
· Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage
durch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich
zum Abbruch verpflichtet hat.
(5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach
§ 196 des Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des
baureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jeder
Beteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung
verlangen, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bodenricht-
werte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen
entsprechen, oder
2. aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des
Grundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungs-
grundlage ungeeignet sind.
§20
Bodenwertermittlung in besonderen Fällen
(1) Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grund-
stücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im
staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau
verwendet worden ist, ist nicht die im Gebiet baurechtlich
zulässige Nutzung des Grundstücks, sondern die auf
dem betreffenden Grundstück vorhandene Bebauung und
Nutzung maßgeblich.
(2) § 19 Abs. 2 bis 4 ist auf die Grundstücke nicht
anzuwenden, die im komplexen Wohnungsbau oder
Siedlungsbau bebaut und für
1. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungs-
bau,
2. den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die
öffentlichen Zwecken gewidmet sind und unmittelbar
Verwaltungsaufgaben dienen, oder
3. die Errichtung der im Gebiet belegenen Maßnahmen
der Infrastruktur
verwendet worden sind. Der Bodenwert dieser Grund-
stücke ist in der Weise zu bestimmen, daß von dem nach
§ 19 Abs. 2 Satz 2 ermittelten Wert des baureifen Grund-
stücks ein Betrag von einem Drittel für die Maßnahmen
zur Baureifmachung des Grundstücks und anderer Maß-
nahmen zur Entwicklung des Gebiets sowie wegen der
eingeschränkten oder aufgrund der öffentlichen Zweck-
bestimmung nicht vorhandenen Ertragsfähigkeit des
Grundstücks abzuziehen ist.
(3) In den Verfahren zur Bodenneuordnung nach § 5
des Bodensonderungsgesetzes ist für die Bestimmung
der nach § 15 Abs. 1 jenes Gesetzes zu leistenden
Entschädigungen der Bodenwert der Grundstücke im
Plangebiet nach § 8 des Bodensonderungsgesetzes
nach dem durchschnittlichen Bodenwert aller im Gebiet
belegenen Grundstücke zu ermitteln. Für die Bemessung
der Entschädigung für den Rechtsverlust ist § 68 ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Ein im Plangebiet belegenes nicht bebautes und
selbständig baulich nutzbares Grundstück oder eine in
gleicher Weise nutzbare Grundstücksteilfläche ist in die
Ermittlung des durchschnittlichen Bodenwerts nach
Absatz 3 nicht einzubeziehen, sondern gesondert zu
bewerten. Die Entschädigung für dieses Grundstück
oder für diese Teilfläche ist nach§ 15 Abs. 2 des Boden-
sonderungsgesetzes zu bestimmen.
(5) Die den Erwerbern durch den Ansatz eines durch-
schnittlichen Bodenwerts nach Absatz 3 Satz 1 entste-
henden Vor- und Nachteile sind zum Ausgleich zu bringen.
Vor- und Nachteile sind nach dem Verhältnis zwischen
dem durchschnittlichen Bodenwert und dem Bodenwert,
der sich nach den §§ 19 und 20 ergeben würde, in dem
Zeitpunkt zu bemessen, in dem der Sonderungsbescheid
bestandskräftig geworden ist. Die Abgabe hat der Träger
der Sonderungsbehörde von denjenigen zu erheben, die
durch die gebietsbezogene Bodenwertbestimmung und
die darauf bezogene Bemessung der Beträge für Ent-
schädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 des Bodenson-
derungsgesetzes Vorteile erlangt haben. Die Einnahme
aus der Abgabe ist als Ausgleich an diejenigen aus-
zukehren, die dadurch Nachteile erlitten haben. Über
Abgaben- und Ausgleichsleistungen kann auch außerhalb
des Sonderungsbescheids entschieden werden. Diese
sind spätestens ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft
des Sonderungsbescheids festzusetzen und einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(6) Liegt das Grundstück in einem städtebaulichen
Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich, bleiben § 153
Abs. 1 und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs unberührt.
Unterabschnitt 6
Erfaßte Flächen
§21
Vermessene Flächen
Die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder
den Ankauf erstrecken sich auf das Grundstück insge-
samt, wenn dessen Grenzen im Liegenschaftskataster
nachgewiesen sind (vermessenes Grundstück) und die
Nutzungsbefugnis aus einem Nutzungsrecht oder einem
Vertrag mit den Grenzen des Grundstücks übereinstimmt.
Im übrigen sind die §§ 22 bis 27 anzuwenden.
§22
Genossenschaftlich genutzte Flächen
(1) Soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau
zugewiesen worden ist oder ein Eigenheim von oder mit
Billigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaft oder aufgrund Nutzungsvertrages mit der Ge-
meinde errichtet worden ist, beziehen sich die gesetz-
lichen Ansprüche nach den §§ 32 und 61 auf die Fläche,
1. auf die sich nach der ehemaligen Liegenschafts-
dokumentation das Nutzungsrecht erstreckt,
2. die in den Nutzungsverträgen mit den Gemeinden
bezeichnet ist, soweit die Fläche für den Bau des
Hauses überlassen worden ist, oder
3. die durch die landwirtschaftliche Produktionsgenos-
senschaft oder die Gemeinde dem Nutzer für den Bau
des Eigenheimes oder im Zusammenhang mit dem
Bau zugewiesen worden ist.
(2) Absatz 1 ist auf andere Bebauungen genossen-
schaftlich genutzter Flächen entsprechend anzuwenden,
soweit die Errichtung des Gebäudes oder der baulichen
Anlage aufgrund zugewiesenen Nutzungsrechts erfolgte.

(3) Die Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf
die Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) des Ge-
bäudes oder der baulichen Anlage, wenn die Bebauung
aufgrund des aufgehobenen gesetzlichen Nutzungsrechts
der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
vorgenommen worden ist oder durch Einbringung des
Bauwerks in die landwirtschaftliche Produktionsgenos-
senschaft selbständiges Gebäudeeigentum entstanden
ist. Handelt es sich um Betriebsgebäude, so sind die
Flächen einzubeziehen, die für die zweckentsprechende
Nutzung des Gebäudes im Betrieb des Nutzers notwendig
sind.
§23
Unvermessene volkseigene Grundstücke
Soweit Nutzungsrechte auf unvermessenen, vormals
volkseigenen Grundstücken verliehen wurden, sind die
Grenzen in folgender Reihenfolge zu bestimmen nach
1. einem Bescheid über die Vermögenszuordnung,
soweit ein solcher ergangen ist und über die Grenzen
der Nutzungsrechte Aufschluß gibt,
2. Vereinbarungen in Nutzungsverträgen oder
3. dem für ein Gebäude der entsprechenden Artzweck-
entsprechenden, ortsüblichen Umfang oder der Funk-
tionsfläche der baulichen Anlage.
§24
Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten
ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse
(1) Soweit im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungs-
bau oder durch gewerbliche (einschließlich industrielle)
Vorhaben Bebauungen ohne Klärung der Eigentums-
verhältnisse über Grundstücksgrenzen hinweg vorgenom-
men worden sind, erstrecken sich die Ansprüche nach
diesem Kapitel in folgender Reihenfolge auf die Flächen,
1. deren Grenzen in Aufteilungs- oder Vermessungs-
unterlagen als Grundstücksgrenzen bis zum Ablauf
des 2. Oktober 1990 ausgewiesen worden sind,
2. die entsprechend den Festsetzungen in einem Zu-
ordnungsplan für die in dem Gebiet belegenen vor-
mals volkseigenen Grundstücke für die zweckent-
sprechende Nutzung der zugeordneten Grundstücke
erforderlich sind oder
3. die für eine zweckentsprechende Nutzung einer Be-
bauung der entsprechenden Art ortsüblich sind.
(2) Entstehen durch die Bestellung von Erbbaurechten
oder den Ankauf von Grundstücksteilen Restflächen, die
für den Grundstückseigentümer nicht in angemessenem
Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind, so kann
dieser von der Gemeinde den Ankauf der Restflächen
verlangen. Der Kaufpreis ist nach den §§ 19, 20 und 68
zu bestimmen. Der Anspruch nach Satz 1 kann nicht
vor dem 1. Januar 2000 geltend gemacht werden. Eine
Bereinigung dieser Rechtsverhältnisse durch Enteignung,
Umlegung oder Bodenneuordnung bleibt unberührt.
§25
Andere Flächen
Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich
die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den
vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4
Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.
§26
Übergroße Fliehen für den Eigenheimbau
(1) Ist dem Nutzer ein Nutzungsrecht verliehen oder
zugewiesen worden, das die für den Eigenheimbau vor-
gesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt,
so können der Nutzer oder der Grundstückseigentümer
verfangen, daß die Fläche, auf die sich die Nutzungs-
befugnis des Erbbauberechtigten (§ 55) erstreckt oder die
Gegenstand des Kaufvertrages (§ 65) ist, im Vertrag nach
Satz 3 abweichend vom Umfang des Nutzungsrechts
bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch
des Nutzers nach den §§ 21 bis 23 sich auf eine über
die Regelgröße hinausgehende Fläche erstreckt. Die
Ansprüche aus den Sätzen 1 und 2 können nur geltend
gemacht werden, soweit
1. eine über die Regelgröße von 500 Quadratmetern
hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig
baulich nutzbar oder
2. eine über die Größe von 1 000 Quadratmetern hinaus-
gehende Fläche abtrennbar und angemessen wirt-
schaftlich nutzbar ist.
(2) Macht der Grundstückseigentümer den in Absatz 1
bestimmten Anspruch geltend, kann der Nutzer von
dem Grundstückseigentümer die Übernahme der abzu-
schreibenden Teilfläche gegen Entschädigung nach dem
Zeitwert für die aufstehenden Gebäude, Anlagen und
Anpflanzungen verfangen, soweit der Nutzer diese er-
worben oder in anderer Weise veranlaßt hat. In anderen
Fällen hat der Grundstückseigentümer in dem Umfang
Entschädigung für die Gebäude, Anlagen und Anpflan-
zungen zu leisten, wie der Wert seines Grundstücks im
Zeitpunkt der Räumung der abzuschreibenden Teilfläche
noch erhöht ist. Der Grundstückseigentümer kann nach
Bestellung des Erbbaurechts oder dem Ankauf durch
den Nutzer von diesem die Räumung der in Absatz 1
bezeichneten Teilfläche gegen eine Entschädigung nach
den Sätzen 1 und 2 verfangen.
(3) Der Nutzer darf der Begrenzung seiner Ansprüche
nach Absatz 1 widersprechen, wenn diese zu einer
unzumutbaren Härte führte. Eine solche Härte liegt ins-
besondere dann vor, wenn
1. die abzutrennende Teilfläche mit einem Bauwerk
(Gebäude oder bauliche Anlage) bebaut worden ist, das
a) den Wert der Nutzung des Eigenheims wesentlich
erhöht oder
b) für den vom Nutzer ausgeübten Beruf unentbehrlich
ist und für das in der Nähe mit einem für den Nutzer
zumutbaren Aufwand kein Ersatz bereitgestellt
werden kann, oder
2. durch die Abtrennung ein ungünstig geschnittenes
und im Wert besonders vermindertes Grundstück
entstehen würde.
Auf Flächen, die über eine Gesamtgröße von 1 000 Qua-
dratmetern hinausgehen, ist Satz 1 in der Regel nicht
anzuwenden.
(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstücks-
eigentümers nach Absatz 1 abwenden, indem er diesem

2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ein nach Lage, Bodenbeschaffenheit und Größe gleich-
wertiges Grundstück zur Verfügung stellt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,
wenn die Befugnis des Nutzers auf einem Vertrag beruht.
§27
Restflächen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 32 und 61 erfassen
auch Restflächen. Restflächen sind Grundstücksteile, auf
die sich der Anspruch des Nutzers nach den§§ 21 bis 23
und 25 nicht erstreckt, wenn diese nicht in angemesse-
nem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind. Der
Nutzer oder der Grundstückseigentümer ist berechtigt,
eine Einbeziehung der Restflächen in den Erbbaurechts-
oder Grundstückskaufvertrag zu verlangen, wenn hier-
durch ein nach Lage, Form und Größe zweckmäßig
gestaltetes Erbbaurecht oder Grundstück entsteht. Der
Nutzer kann die Einbeziehung der Restflächen in den
Erbbaurechts- oder Grundstückskaufvertrag verweigern,
wenn sich dadurch eine für ihn unzumutbare Mehr-
belastung ergäbe.
(2) Ist für eine dem Grundstückseigentümer verblei-
bende Fläche die zur ordnungsgemäßen Nutzung not-
wendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht
vorhanden, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer
die Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts und zu
dessen Sicherung die Übernahme einer Baulast gegen-
über der Bauaufsichtsbehörde sowie die Bewilligung
einer an rangbereiter Stelle in das Grundbuch einzutra-
genden Grunddienstbarkeit verlangen. Der Grundstücks-
eigentümer ist zur Löschung der Grunddienstbarkeit
verpflichtet, sobald eine anderweitige Erschließung der
ihm verbleibenden Fläche hergestellt werden kann. Für
die Zeit bis zur Herstellung dieser Erschließung ist § 117
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Kann ein Wege- oder Leitungsrecht nach Absatz 2
aus tatsächlichen Gründen nicht begründet werden, so
hat der Grundstückseigentümer gegen den Nachbarn den
in § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
neten Anspruch auf Duldung eines Notwegs. § 918 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden,
wenn das Restgrundstück wegen Abschreibung der mit
dem Nutzungsrecht belasteten oder der bebauten und
dem Nutzer zuzuordnenden Teilfläche die Verbindung
zum öffentlichen Weg verliert.
(4) Für die in § 24 bezeichneten Bebauungen gelten
die dort genannten besonderen Regelungen.
Unterabschnitt 7
Einwendungen und Einreden
§28
Anderweitige Verfahren und Entscheidungen
Die Beteiligten können Ansprüche nach diesem Kapitel
nicht verfolgen, wenn
1. für das Gebiet, in dem das Grundstück belegen ist,
ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Boden-
sonderungsgesetz eingeleitet worden ist, in dem über
einen Ausgleich des Grundstückseigentümers für
einen Rechtsverlust entschieden wird, oder
2. in einem Verfahren auf Zusammenführung des
Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach § 64
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Anordnun-
gen zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches
oder eines Bodenordnungsverfahrens ergangen sind.
Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren
ohne einen Landtausch oder eine bestandskräftige
Entscheidung zur Feststellung und Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse beendet worden ist.
§29
Nicht mehr nutzbare Gebäude
und nicht ausgeübte Nutzungen
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung
des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an
den Nutzer verweigern, wenn das Gebäude oder die
bauliche Anlage
1. nicht mehr nutzbar und mit einer Rekonstruktion durch
den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist, oder
2. nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch durch
den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.
Ist die Nutzung für mindestens ein Jahr aufgegeben wor-
den, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft
nicht stattfinden wird.
(2) Ist ein Nutzungsrecht bestellt worden, steht dem
Grundstückseigentümer die in Absatz 1 bezeichnete
Einrede nur dann zu, wenn
1. die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor-
liegen oder der Nutzer das Grundstück nicht bebaut
hat und
2. nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-
hältnissen des Nutzers nur eine Verwertung durch
Veräußerung zu erwarten ist oder das Gebäude oder
die baufiche Anlage, für die das Nutzungsrecht bestellt
wurde, an anderer Stelle errichtet wurde.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Einreden aus
den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Rechtsnach-
folger des Nutzers erheben, wenn
1. der Nutzer bei Abschluß des der Veräußerung zu-
grunde liegenden Vertrages das Grundstück nicht
bebaut hatte oder das Gebäude oder die bauliche
Anlage nicht mehr nutzbar war,
2. das Eigentum am Gebäude aufgrund eines nach dem
20. Juli 1993 abgeschlossenen Vertrages übertragen
worden ist und
3. der Rechtsnachfolger das Grundstück nicht bebaut
oder das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht
wiederhergestellt hat.
Hat der Rechtsnachfolger des Nutzers das Grundstück
bebaut, so kann der Grundstückseigentümer die Bestel-
lung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund-
stücks nicht verweigern. In diesem Fall bestimmen sich
der Erbbauzins nach § 47 Abs. 3 und der Ankaufspreis
nach § 70 Abs. 4.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nutzbar
ist,
2. als Teil eines Unternehmens veräußert wird und
3. der Erwerber das Gebäude oder die bauliche Anlage
nutzt und das Geschäft des Veräußerers fortführt.

Satz 1 ist auf Veräußerungen von Unternehmen oder
Unternehmensteilen durch einen Verwalter im Wege
eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung
entsprechend anzuwenden.
(5) Erhebt der Grundstückseigentümer die in den
Absätzen 1 und 2 bezeichnete Einrede, kann der Nutzer
vom Grundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes
oder der baulichen Anlage oder die Ablösung der aus
der baulichen Investition begründeten Rechte nach§ 81
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangen. Der Grundstückseigentümer
kann den Anspruch des Nutzers aus Satz 1 abwenden,
indem er das Grundstück oder die Teilfläche, auf die
sich die Ansprüche nach diesem Kapitel erstrecken, zu
einem Verkauf mit dem Gebäude oder der baulichen
Anlage bereitstellt. § 79 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist ent-
sprechend anzuwenden. Eine Versteigerung ist ent-
sprechend den §§ 180 bis 185 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
vorzunehmen.
§30
Unredlicher Erwerb
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung
eines Erbbaurechts oder den Verkauf verweigern, wenn
der Nutzer bei der Bestellung des Nutzungsrechts oder,
falls ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde, der Nutzer
bei der Erlangung des Besitzes am Grundstück unredlich
im Sinne des § 4 des Vermögensgesetzes gewesen ist.
Ist ein Nutzungsrecht begründet worden, kann der Grund-
stückseigentümer die Einrede nach Satz 1 nur dann er-
heben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts
beantragt.
(2) Der Grundstückseigentümer, der die Aufhebung
des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzlichen
Ausschlußfristen beantragt hat, ist zur Erhebung der in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Einrede nicht berechtigt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Einrede ist
ausgeschlossen, wenn das Grundstück dem Gemein-
gebrauch gewidmet oder im komplexen Wohnungsbau
oder Siedlungsbau verwendet wurde. Hatte die für die
Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts
zuständige staatliche Stelle vor Baubeginn der Inan-
spruchnahme des Grundstücks widersprochen, so sind
der Erbbauzins nach den für die jeweilige Nutzung
üblichen Zinssätzen und der Ankaufspreis nach dem
ungeteilten Bodenwert zu bestimmen. § 51 ist nicht
anzuwenden.
§31
Geringe Restnutzungsdauer
(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß
eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstücks-
kaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errich-
tete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen
Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder
gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht
nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des
Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in
dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend
macht, weniger als 25 Jahre beträgt.
(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstücks-
eigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die
erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)
verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer
des Gebäudes zu bemessen ist.
(3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen
Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der
regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre;
andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt
zu bestimmen. Die§§ 47, 51 und 54 sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des
Zinses verlangen, wenn
1. zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht
oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der
letzten Zinsanpassung vergangen sind und
2. der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung
um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen
Teil schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten
Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des
Anpassungsverlangens folgt.
(5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der
Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder,
wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet
worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche
Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den
Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die
Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Stand-
dauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet;
§ 27 Abs. 4 der Verordnung über das Erbbaurecht ist
entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die
bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich
die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den
Nutzer nach § 82.
Abschnitt 2
Bestellung von Erbbaurechten
Unterabschnitt 1
Gesetzliche Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung
§32
Grundsatz
Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die
Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbau-
rechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43
bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grund-
stückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine
entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf
den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
Unterabschnitt 2
Gesetzliche Ansprüche wegen dinglicher Rechte
§33
Verpflichtung zum Rangrücktritt
Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf
Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das
Erbbaurecht zurückzutreten.

2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§34
Regelungen bei bestehendem Gebäudeeigentum
(1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum besteht,
können die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück eine
Belastung des Erbbaurechts nicht verlangen. Belastungen
des Gebäudes bestehen am Erbbaurecht fort.
(2) Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis aus dem zu
bestellenden Erbbaurecht auf eine Teilfläche des Grund-
stücks, so kann der Inhaber des dinglichen Rechts
vom Grundstückseigentümer die Abschreibung des mit
dem Erbbaurecht belasteten Grundstücksteils verlangen.
Dieser Anspruch kann gegenüber dem Verlangen des
Nutzers auf Rangrücktritt einredeweise geltend gemacht
werden.
(3) Der Inhaber kann vom Grundstückseigentümer
Ersatz der durch die Abschreibung entstandenen Kosten
verlangen. Die Kosten sind den Kosten für die Vertrags-
durchführung zuzurechnen. § 60 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§35
Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht
Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht,
können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die einen
Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grund-
stück nicht gewähren, eine der Belastung des Grund-
stücks entsprechende Belastung des Erbbaurechts ver-
langen, wenn diese zur Ausübung ihres Rechts erforder-
lich ist. Macht der jeweilige Erbbauberechtigte die in
den §§ 27 und 28 der Verordnung über das Erbbaurecht
bestimmten Ansprüche geltend, so darf er die Zwangs-
versteigerung des Grundstücks nur unter der Bedingung
des Bestehenbleibens dieser Rechte am Grundstück
betreiben.
§36
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
(1) Soweit selbständiges Gebäudeeigentum nicht be-
steht, können die Inhaber solcher dinglichen Rechte, die
Ansprüche auf Zahlung oder Befriedigung aus dem
Grundstück gewähren, den Rangrücktritt hinter das
Erbbaurecht verweigern, es sei denn, daß der Nutzer
ihnen eine Belastung des Erbbaurechts mit einem ding-
lichen Recht an gleicher Rangstelle wie am Grundstück
und in Höhe des Betrages bewilligt, der dem Verhältnis
des Werts des Erbbaurechts zu dem Wert des belasteten
Grundstücks nach den für die Wertermittlung maßgeben-
den Grundsätzen entspricht. Das in Satz 1 bestimmte
Recht besteht nicht, wenn
1. der Antrag auf Eintragung der Belastung nach dem
21. Juli 1992 beim Grundbuchamt einging und dem
Inhaber des dinglichen Rechts bekannt war, daß der
Grundstückseigentümer vorsätzlich seiner Verpflich-
tung aus Artikel 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zuwiderhandelte, das vom Nutzer bebaute Grundstück
nicht zu belasten, oder
2. das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude
oder dessen bauliche Anlage und die hierfür in
Anspruch genommene Fläche nach den vertraglichen
Regelungen nicht zum Haftungsverband gehören soll-
ten oder deren Nichtzugehörigkeit zum Haftungsver-
band für den Inhaber des dinglichen Rechts bei dessen
Begründung oder Erwerb erkennbar war.
Ist ein Darlehen für den Betrieb des Grundstücks-
eigentümers gewährt worden, ist zu vermuten, daß ein
vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Eigenheim und
die ihm zuzuordnende Fläche nicht als Sicherheit für das
Darlehen dienen sollten.
(2) Der Nutzer ist berechtigt, das dingliche Recht nach
Absatz 1 Satz 1 durch eine dem Umfang des Rechts
entsprechende Befriedigung des Gläubigers zum nächst-
möglichen Kündigungstermin abzulösen.
§37
Anspruch auf Befreiung von dinglicher Haftung
Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer Befrei-
ung von einer dinglichen Haftung verlangen, die er nach
§ 36 Abs. 1 zu übernehmen hat. Ist eine grundpfand-
rechtlich gesicherte Kreditschuld noch nicht ablösbar, so
hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer statt der
Befreiung auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
Unterabschnitt 3
Überlassungsverträge
§38
Bestellung eines Erbbaurechts
für einen Überlassungsvertrag
(1) Ist dem Nutzer das Grundstück aufgrund eines
Überlassungsvertrages übergeben worden, so kann der
Grundstückseigentümer vom Nutzer verlangen, daß die-
ser auf seine vertraglichen Ansprüche für Werterhöhungen
des Grundstücks verzichtet und die zur Absicherung die-
ser Forderung eingetragene Hypothek aufgibt. Der Nutzer
hat den Grundstückseigentümer freizustellen, wenn er
den Anspruch auf Wertersatz und die Hypothek an einen
Dritten abgetreten hat.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die
Beträge zu erstatten, die der staatliche Verwalter aus den
vom Nutzer eingezahlten Beträgen zur Ablösung von Ver-
bindlichkeiten des Grundstückseigentümers und Grund-
pfandrechten, die zu deren Sicherung bestellt wurden,
verwendet hat. Der Aufwendungsersatzanspruch des Nut-
zers nach Satz 1 gilt als erloschen, soweit aus der Zahlung
des Nutzers Verbindlichkeiten und Grundpfandrechte
getilgt wurden, die der Grundstückseigentümer nach § 16
Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2
des Vermögensgesetzes nicht übernehmen müßte, wenn
diese im Falle der Aufhebung oder der Beendigung der
staatlichen Verwaltung noch fortbestanden hätten. Satz 2
ist auf eine zur Absicherung des Aufwendungsersatz-
anspruchs des Nutzers eingetragene Hypothek ent-
sprechend anzuwenden. Auf Abtretungen, die nach
Ablauf des 31. Dezember 1996 erfolgen, sind die§§ 892
und 1157 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend anzuwenden.
(3) Soweit Ansprüche und Rechte nach Absatz 2 Satz 2
und 3 erlöschen, ist § 16 Abs. 9 Satz 3 des Vermögens-
gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, die hinterlegten Beträge
mit Ausnahme der aufgelaufenen Zinsen zurückzufordern.
Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zu-
stimmung zur Auszahlung der aufgelaufenen Zinsen
verlangen.

Unterabschnitt 4
Besondere Gestaltungen
§39
Mehrere Erbbaurechte auf einem Grundstück,
Gesamterbbaurechte, Nachbarerbbaurechte
(1) An einem Grundstück können mehrere Erbbau-
rechte bestellt werden, wenn jedes von ihnen nach seinem
Inhalt nur an einer jeweils anderen Grundstücksteilfläche
ausgeübt werden kann. In den Erbbaurechtsverträgen
muß jeweils in einem Lageplan bestimmt sein, auf welche
Teilfläche des Grundstücks sich die Nutzungsbefugnis
des Erbbauberechtigten erstreckt. Der Lageplan hat den
in § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bodensonderungsgesetzes
genannten Anforderungen für eine nach jenem Gesetz
aufzustellende Grundstückskarte zu entsprechen. Der
Vertrag muß die Verpflichtung für die jeweiligen Erbbau-
berechtigten und Grundstückseigentümer enthalten, die
Teilfläche nach Vermessung vom belasteten Grundstück
abzuschreiben und der Eintragung als selbständiges
Grundstück in das Grundbuch zuzustimmen. Mehrere
nach Satz 1 bestellte Erbbaurechte haben untereinander
Gleichrang, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten in
das Grundbuch eingetragen werden. Der gleiche Rang
ist im Grundbuch zu vermerken; einer Zustimmung der
Inhaber der anderen Erbbaurechte wie der Inhaber ding-
licher Rechte an diesen bedarf es nicht. Wird eines
dieser Erbbaurechte zwangsweise versteigert, so sind
die anderen im Gleichrang an erster Rangstelle bestellten
Erbbaurechte wie Rechte an einem anderen Grundstück
zu behandeln.
(2) Das Erbbaurecht kann sich auf mehrere Grund-
stücke erstrecken (Gesamterbbaurecht). Die Belastung
durch das Gesamterbbaurecht kann ein Grundstück
einbeziehen, das nicht bebaut worden ist, wenn der
Anspruch des Nutzers auf Erbbaurechtsbestellung sich
nach den §§ 21 bis 27 auch auf dieses Grundstück
erstreckt.
(3) Erstreckt sich die Bebauung auf ein benachbartes
Grundstück, so kann zu deren Absicherung ein Erbbau-
recht bestellt werden (Nachbarerbbaurecht), wenn
1. der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks
und Inhaber eines auf dem benachbarten Grundstück
bestellten Nachbarerbbaurechts wird,
2. die grundpfandrechtlichen Belastungen und die Real-
last zur Absicherung des Erbbauzinses auf dem
Grundstückseigentum und dem Erbbaurecht als
Gesamtbelastung mit gleichem Rang eingetragen
werden und
3. die Erbbaurechtsverträge keinen Anspruch auf den
Erwerb des Erbbaurechts (Heimfall) enthalten oder das
Heimfallrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn
das Grundstückseigentum und die sich auf das
Gebäude beziehenden Erbbaurechte in einer Hand
bleiben.
Über das Erbbaurecht kann nur zusammen mit dem
Eigentum am herrschenden Grundstück verfügt wer-
den. Das Erbbaurecht ist im Grundbuch als Nachbar-
erbbaurecht zu bezeichnen, im Grundbuch des be-
lasteten Grundstücks als Belastung und im Grundbuch
des herrschenden Grundstücks als Bestandteil einzu-
tragen.
§40
Wohnungserbbaurecht
(1) Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung
und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des
Wohnungseigentumsgesetzes zu richten, wenn
1. natürliche Personen Gebäude (Mehrfamilien- und
zusammenhängende Siedlungshäuser) als Miteigen-
tümer erworben oder gemeinsam errichtet haben und
abgeschlossene Teile eines Gebäudes unter Aus-
schluß der anderen nutzen,
2. staatliche Stellen, Gemeinden oder Genossenschaften
Gebäude gemeinsam errichtet haben und abgeschlos-
sene Teile des Gebäudes unter Ausschluß der anderen
nutzen.
Ein Wohnungserbbaurecht ist auch dann zu bestellen,
wenn die Genehmigung zu einer Teilung durch Abschrei-
bung der mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücke
nach § 120 Abs. 1 versagt wird.
(2) Jeder Nutzer kann von den anderen Nutzern und
von dem Grundstückseigentümer den Abschluß der für
die Begründung eines Erbbaurechts und die Bestellung
von Wohnungserbbaurechten erforderlichen Verträge
auch dann verlangen, wenn eine Teilung des Grundstücks
wegen gemeinschaftlicher Erschließungsanlagen oder
gemeinschaftlich genutzter Anbauten unzweckmäßig ist.
Eine Realteilung ist in der Regel unzweckmäßig, wenn zur
Sicherung der Nutzung der Gebäude mehrere Dienstbar-
keiten auf verschiedenen Grundstücken zu bestellen sind
und Verträge über die Unterhaltung gemeinschaftlicher
Anlagen und Anbauten zu schließen sind, die auch für
Rechtsnachfolger verbindlich sein müssen.
(3) Jeder Nutzer kann von den anderen Beteiligten
den Abschluß einer Vereinbarung über den Erbbauzins
verlangen, nach der die Nutzer nach der Größe ihrer Erb-
baurechtsanteile dem Grundstückseigentümer allein zur
Zahlung des bezeichneten Erbbauzinses verpflichtet sind.
Einer Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bedarf
es nicht.
(4) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflich-
tet, an der Aufteilung und der Erlangung der in § 7 Abs. 4
des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Unter-
lagen mitzuwirken. Die dadurch entstehenden Kosten
haben die künftigen Inhaber der Wohnungserbbaurechte
nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
§41
Bestimmung des Bauwerks
Ein Erbbaurechtsvertrag nach diesem Kapitel kann mit
dem Inhalt abgeschlossen werden, daß der Erbbaube-
rechtigte jede baurechtlich zulässige Zahl und Art von
Gebäuden oder Bauwerken errichten darf.
Unterabschnitt 5
Gesetzlicher und vertragsmäßiger
Inhalt des Erbbaurechts
§42
Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten
Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbau-
rechtsvertrag über

2470 Bundesgesetzblatt,
1. die Dauer des Erbbaurechts(§ 53),
2. die vertraglich zulässige bauliche Nutzung(§ 54) und
3. die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den
nicht überbauten Flächen (§ 55).
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
1. die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung
von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),
2. die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberech-
tigten (§ 57),
3. die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu
tragen hat (§ 58),
4. die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grund-
stückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und
5. die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig
werdender Erbbauzinsen (§ 52)
als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.
Unterabschnitt 6
Bestimmungen zum Vertragsinhalt
§43
Regelmäßiger Zins
(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die
entsprechende Nutzung üblichen Zinses.
(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen
1. für Eigenheime
a) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
b) vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit
die Größe des belasteten Grundstücks die gesetz-
liche Regelgröße von 500 Quadratmetern über-
steigt und die darüber hinausgehende Fläche
abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist
oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks
1 000 Quadratmeter übersteigt und die darüber
hinausgehende Fläche abtrennbar und angemes-
sen wirtschaftlich nutzbar ist,
2. für im staatlichen oder genossenschaftlichen Woh-
nungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert
jährlich des Bodenwerts,
3. für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forst-
wirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude
dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte
verlangen, daß ein anderer Zinssatz der Erbbauzins-
berechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese
Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben
vom Hundert jährlich beträgt.
§44
Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins
(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines
Jahres zu zahlen.
(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit
1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen
Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbau-
Jahrgang 1994, Teil 1
rechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer
den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung
über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2. einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grund-
stückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts
oder der Annahme eines entsprechenden Angebots
des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das
Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages
verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung
des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den
Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des
Erbbauzinses zu zahlen.
§45
Verzinsung bei Überlassungsverträgen
(1) Ist dem Nutzer aufgrund eines mit dem staatlichen
Verwalter geschlossenen Vertrages ein Grundstück mit
aufstehendem Gebäude überlassen worden, so ist auf
Verlangen des Grundstückseigentümers über den Erb-
bauzins hinaus der Restwert des überlassenen Gebäudes
und der überlassenen Grundstückseinrichtungen für die
Zeit der üblichen Restnutzungsdauer zu verzinsen. Der
Restwert bestimmt sich nach dem Sachwert des Gebäu-
des zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich der Wert-
minderung, die bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe eines
Angebots auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages
gewöhnlich eingetreten wäre. Er ist mit vier vom Hundert
jährlich zu verzinsen.
(2) § 51 Abs. 1 ist auf die Verzinsung des Gebäude-
restwerts entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Zahlungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn
der Nutzer auf dem Grundstück anstelle des bisherigen
ein neues Gebäude errichtet hat.
§46
Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse
(1) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflich-
tet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung auf-
zunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an
veränderte Verhältnisse vorsieht. Die Anpassung kann
erstmals nach Ablauf von zehn Jahren seit Bestellung des
Erbbaurechts verlangt werden. Bei einer zu Wohn-
zwecken dienenden Nutzung bestimmt sich die Anpas-
sung nach dem in § 9a der Verordnung über das Erbbau-
recht bestimmten Maßstab. Bei anderen Nutzungen ist die
Anpassung nach
1. den Erzeugerpreisen für gewerbliche Güter bei
gewerblicher oder industrieller Nutzung des Grund-
stücks,
2. den Erzeugerpreisen für landwirtschaftliche Produkte
bei land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung des
Grundstücks oder
3. den Preisen für die allgemeine Lebenshaltung in allen
übrigen Fällen
vorzunehmen. Die Vereinbarung über die Anpassung des
Erbbauzinses ist nur wirksam, wenn die Genehmigung
nach § 3 des Währungsgesetzes oder entsprechenden
währungsrechtlichen Vorschriften erteilt wird. Weitere
Anpassungen des Erbbauzinses können frühestens nach
Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung
des Erbbauzinses geltend gemacht werden.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist auf
den Betrag zu begrenzen, der sich aus der Entwicklung
der Grundstückspreise ergibt. Die Begrenzung ist auf
der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des
Baugesetzbuchs, soweit diese vorliegen, andernfalls in
folgender Reihenfolge nach der allgemeinen Entwicklung
der Grundstückspreise in dem Land, in dem das Grund-
stück ganz oder zum größten Teil belegen ist, dem in § 1
bezeichneten Gebiet oder im gesamten Bundesgebiet
zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen und Zins-
anpassungen sind gegenüber den Inhabern dinglicher
Rechte am Erbbaurecht, die einen Anspruch auf Zahlung
oder Befriedigung gewähren, unwirksam, es sei denn, daß
der Erbbauzins nur als schuldrechtliche Verpflichtung
zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer
vereinbart wird.
§47
Zinsanpassung an Nutzungsänderungen
(1) Nutzungsänderungen, zu denen der Erbbauberech-
tigte nach § 54 Abs. 2 und 3 berechtigt ist, rechtferti-
gen keine Anpassung des Erbbauzinses. Für Nutzungs-
änderungen nach § 54 Abs. 1 und 4 kann die Aufnahme
der folgenden Zinsanpassungen im Erbbaurechtsvertrag
verlangt werden:
1. Der Zinssatz ist heraufzusetzen,
a) von zwei auf sieben vom Hundert jährlich des
Bodenwerts, wenn ein zu Wohnzwecken errichtetes
Gebäude zu gewerblichen, land-, forstwirtschaft-
lichen oder zu öffentlichen Zwecken genutzt wird,
b) von dreieinhalb auf sieben vom Hundert jährlich des
Bodenwerts, wenn land- oder forstwirtschaftlich
genutzte Gebäude gewerblich genutzt werden oder
wenn ein anderer Wechsel in der bisherigen Art der
Nutzung erfolgt;
2. der Zinssatz ist von dreieinhalb auf zwei vom Hundert
jährlich des Bodenwerts herabzusetzen, wenn eine am
2. Oktober 1990 ausgeübte gewerbliche Nutzung nicht
mehr ausgeübt werden kann und das Gebäude zu
Wohnzwecken genutzt wird.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 kann jeder Beteiligte
verlangen, daß ein anderer Zinssatz zugrunde gelegt
wird, wenn der für diese Nutzung übliche Zins mehr oder
weniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt. Wird in
den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 das Gebäude nunmehr zu
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt, kann
der Nutzer eine Anpassung des regelmäßigen Zinses ver-
langen, wenn der für diese Nutzung übliche Zins weniger
als sieben vom Hundert jährlich beträgt.
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Erbbaube-
rechtigten verlangen, daß sich dieser ihm gegenüber
verpflichtet, in einem Vertrag über die Veräußerung des
Erbbaurechts die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten
Pflichten zur Zinsanpassung seinem Rechtsnachfolger
aufzuerlegen.
(3) Der Erbbauzins ist nach den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Buchstabe a und b genannten Zinssätzen zu bemessen,
wenn der Nutzer das Gebäude oder die bauliche Anlage
nach dem Ablauf des 20. Juli 1993 erworben hat und zum
Zeitpunkt des der Veräußerung zugrunde liegenden
Rechtsgeschäfts die in § 29 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten
Voraussetzungen vorlagen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage als Teil
eines Unternehmens veräußert wird und der Nutzer das
Geschäft seines Rechtsvorgängers fortführt.
§48
Zinserhöhung nach Veräußerung
(1) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß in
den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufgenom-
men wird, in der sich der Erbbauberechtigte im Falle einer
Veräußerung des Erbbaurechts in den ersten drei Jahren
nach dessen Bestellung verpflichtet, einen Vertrag über
die Veräußerung des Erbbaurechts in der Weise abzu-
schließen, daß der Erwerber des Erbbaurechts gegenüber
dem Grundstückseigentümer zu einer Zinsanpassung
nach Absatz 2 verpflichtet ist, wenn die in § 71 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vor-
liegen.
(2) Der Zins erhöht sich von
1. zwei auf vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
wenn das Erbbaurecht für eine Nutzung des Gebäudes
zu Wohnzwecken bestellt wurde, oder
2. dreieinhalb auf sieben vom Hundert jährlich bei land-,
forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung oder
einer Nutzung des Erbbaurechts für öffentliche
Zwecke.
(3) Im Falle einer Veräußerung in den folgenden drei
Jahren kann der Grundstückseigentümer eine Absatz 1
entsprechende Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur
Anpassung des Erbbauzinses bis auf drei vom Hundert
jährlich des Bodenwerts bei einer Nutzung zu Wohn-
zwecken und bis auf fünf und ein Viertel vom Hundert
jährlich des Bodenwerts bei allen anderen Nutzungen
verlangen.
(4) Im Falle einer land-, forstwirtschaftlichen oder
gewerblichen Nutzung oder einer Nutzung für öffentliche
Zwecke kann der Nutzer eine Bemessung des Zinssatzes
nach dem für die Nutzung üblichen Zins verlangen, wenn
dieser mehr oder weniger als sieben vom Hundert beträgt.
Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 2 und 3
bestimmten Fristen ist der Zeitpunkt des Abschlusses
des die Verpflichtung zur Übertragung des Erbbaurechts
begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.
(5) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß
der Nutzer sich im Erbbaurechtsvertrag ihm gegenüber
verpflichtet, einen Vertrag über die Veräußerung des
Erbbaurechts so abzuschließen, daß der Erwerber die
Pflichten zur Zinsanpassung wegen der in § 70 Abs. 1
bezeichneten Nutzungsänderungen übernimmt.
§49
Zustimmungsvorbehalt
Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die
Veräußerung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das
Erbbaurecht seiner Zustimmung bedarf. Der Grund-
stückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47
Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraus-
setzungen erfüllt sind.
§50
Zinsanpassung
wegen abweichender Grundstücksgröße
Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere
Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet, wenn sich nach
dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Vermessung

2472 Bundesgesetzblatt,
herausstellt, daß die tatsächliche Grundstücksgröße von
der im Vertrag zugrunde gelegten mehr als geringfügig
abweicht. § 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
§51
Eingangsphase
(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstücks-
eigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den
ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte
Zins beträgt
1. ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2. die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3. drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben-
den Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem
Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am
1. Januar 1995.
(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2)
zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert
mehr als 250 000 Deutsche Mark, so verlängert sich der
für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2
genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom
Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle
mindestens
1 . 104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei
Jahren,
2. 209 -Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei
Jahren,
3. 313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden
drei Jahren und
4. 418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden
drei Jahren.
(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungs-
entgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur
bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Über-
steigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem
Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine
Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der
Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.
§52
Sicherung des Erbbauzinses
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Absicherung
des regelmäßigen Erbbauzinses durch Eintragung einer
Reallast an rangbereiter Stelle sowie eine Vereinbarung
über die Sicherung der Reallast nach § 9 Abs. 3 der
Verordnung über das Erbbaurecht verlangen.
(2) Auf Verlangen des Nutzers ist in den Erbbaurechts-
vertrag eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sich der
Grundstückseigentümer zu einem Rangrücktritt der Real-
last zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers
innerhalb des in den §§ 11 und 12 des Hypothekenbank-
gesetzes und § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht
bezeichneten Finanzierungsraums verpflichtet, wenn
nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht das
Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast
vereinbart wird.
Jahrgang 1994, Teil 1
§53
Dauer des Erbbaurechts
(1) Die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts ist ent-
sprechend der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts
zulässigen Bebauung zu bestimmen. Ist ein Nutzungs-
recht nicht bestellt worden, so ist von der tatsächlichen
Bebauung auszugehen, wenn sie nach den Rechtsvor-
schriften zulässig gewesen oder mit Billigung staatlicher
Stellen erfolgt ist.
(2) Die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts beträgt
vom Vertragsschluß an
1. 90Jahre
a) für Ein- und Zweifamilienhäuser oder
b) für die sozialen Zwecken dienenden Gebäude (ins-
besondere Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten),
2. 80 Jahre für die im staatlichen oder genossenschaft-
lichen Wohnungsbau errichteten Gebäude sowie für
Büro- und andere Dienstgebäude,
3. 50 Jahre für die land-, forstwirtschaftlichen oder
gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und alle
anderen baulichen Anlagen.
(3) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers ist
eine verkürzte Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des
Gebäudes zu vereinbaren, wenn diese weniger als 50,
jedoch mehr als 25 Jahre beträgt, das Grundstück mit
einem land-, forstwirtschaftlich, gewerblich genutzten
oder einem öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude
oder einer baulichen Anlage bebaut worden ist und für die
Bebauung ein dingliches Nutzungsrecht nicht bestellt
oder ein unbefristeter Nutzungsvertrag, der nur aus
besonderen Gründen gekündigt werden konnte, nicht
geschlossen wurde. Ist ein Vertrag mit einer über die Rest-
nutzungsdauer des Gebäudes hinausgehenden Laufzeit
abgeschlossen worden, kann der Nutzer die Bestellung
eines Erbbaurechts für den Zeitraum verlangen, der
wenigstens der Restlaufzeit des Vertrages entspricht,
jedoch nicht über den in Absatz 2 bestimmten Zeitraum
hinaus. Beträgt die Restnutzungsdauer weniger als
25 Jahre, so ist§ 31 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
§54
Vertraglich zulässige bauliche Nutzung
(1) Die vertraglich zulässige bauliche Nutzung ist nach
dem Inhalt des Nutzungsrechts oder, falls ein solches
Recht nicht bestellt wurde, nach der Nutzung zu bestim-
men, die auf genossenschaftlich genutzten Flächen am
30. Juni 1990, auf anderen Flächen am 2. Oktober 1990,
ausgeübt wurde. Befand sich das Gebäude zu dem nach
Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt noch im Bau, so ist die
vorgesehene Nutzung des im Bau befindlichen Gebäudes
zugrunde zu legen.
(2) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigen-
heimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim
bebaut worden, so ist auf Verlangen des Nutzers zu
vereinbaren, daß das Gebäude auch zur Ausübung frei-
beruflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe- oder
Pensionsbetriebes genutzt werden kann.
(3) Für land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich
genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude
oder bauliche Anlagen kann der Nutzer, der diese bereits
bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt hat, die

Bestellung eines Erbbaurechts unter Anpassung an
veränderte Umstände verlangen, wenn sich die bauliche
Nutzung des Grundstücks hierdurch nicht oder nur un-
wesentlich verändert hat. Unwesentliche Veränderungen
der baulichen Nutzung des Grundstücks sind ins-
besondere kleine Aus- oder Anbauten an bestehenden
Gebäuden.
(4) Der Nutzer kann eine Vereinbarung beanspruchen,
nach der Änderungen zulässig sein sollen, die über den in
den Absätzen 2 und 3 benannten Umfang hinausgehen.
Zulässig ist auch ein Wechsel der Nutzungsart nach § 70
Abs. 1, wenn dies für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung
der errichteten Gebäude erforderlich ist. Der Grund-
stückseigentümer kann dem widersprechen, wenn der
Nutzer nicht bereit ist, die in§ 47 bezeichneten Verpflich-
tungen in den Vertrag aufzunehmen.
§55
Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten,
Grundstücksteilung
(1) Die Befugnis des Erbbauberechtigten, über die
Grundfläche des Gebäudes hinausgehende Teile des
Grundstücks zu nutzen, ist nach den §§ 21 bis 27 zu
bestimm~n. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, auch
die nicht bebauten Flächen des belasteten Grundstücks
zu nutzen.
(2) Grundstückseigentümer und Nutzer können eine
Abschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks verlangen, wenn die Nutzungsbefugnis
sich nicht auf das Grundstück insgesamt erstreckt, das
Restgrundstück selbständig baulich nutzbar ist, eine
Teilungsgenehmigung nach § 120 erteilt wird und eine
Vermessung durchgeführt werden kann. Die Kosten der
Vermessung sind zu teilen.
§56
Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes,
Heimfall
(1) Der Grundstückseigentümer, der mit der Ausgabe
von Erbbaurechten besondere öffentliche, soziale oder
vergleichbare Zwecke in bezug auf die Bebauung des
Grundstücks verfolgt, kann vom Nutzer die Zustimmung
· zu vertraglichen Bestimmungen verlangen, in denen sich
dieser verpflichtet,
1. innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß des
Erbbaurechtsvertrages das Grundstück zu bebauen,
2. ein errichtetes Gebäude in gutem Zustand zu halten
und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen
unverzüglich vorzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Frist ist vom Grund-
stückseigentümer auf Verlangen des Erbbauberechtigten
um weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn dieser aus
wirtschaftlichen Gründen innerhalb der ersten sechs
Jahre nach Abschluß des Erbbaurechtsvertrages zur
Bebauung des Grundstücks nicht in der Lage oder aus
besonderen persönlichen Gründen daran gehindert war.
Eine Veräußerung des Erbbaurechts führt nicht zur Ver-
längerung der in Satz 1 bezeichneten Fristen.
(3) Sind an dem Gebäude bei Abschluß des Erb-
baurechtsvertrages erhebliche Bauschäden vorhanden,
so kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Frist zur
3
Behebung dieser Bauschäden auf Verlangen des Erb-
bauberechtigten bis auf sechs Jahre erstreckt werden,
wenn nicht eine sofortige Behebung der Schäden aus
Gründen der Bausicherheit erforderlich ist.
(4) Der Grundstückseigentümer hat das Recht, vom
Nutzer zu verlangen, daß dieser sich ihm gegenüber
verpflichtet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn
der Erbbauberechtigte den in den Absätzen 1 bis 3
bestimmten Pflichten auch nach einer vom Grundstücks-
eigentümer zu setzenden angemessenen Nachfrist
schuldhaft nicht nachgekommen ist (Heimfallklausel).
(5) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß
der Erbbauberechtigte sich zum Abschluß einer den Wert
des Gebäudes deckenden Versicherung verpflichtet.
§57
Ankaufsrecht
(1) Der Nutzer kann verlangen, daß in den Erbbau-
rechtsvertrag eine Verpflichtung des Grundstückseigen-
tümers aufgenommen wird, das Grundstück an den je-
weiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Die Frist für
das Ankaufsrecht ist auf zwölf Jahre von der Bestellung
des Erbbaurechts an zu beschränken, wenn der Grund-
stückseigentümer eine Befristung verlangt.
(2) Der Preis ist entsprechend den Vorschriften in
Abschnitt 3 über das Ankaufsrecht zu vereinbaren. Der
Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem
ein den Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag ent-
sprechendes Angebot zum Ankauf des Grundstücks
abgegeben wird. Die Grundlagen der Bemessung des
Preises sind in den Vertrag aufzunehmen.
(3) Im Falle einer Weiterveräußerung des Grundstücks
nach dem Ankauf ist§ 71 entsprechend anzuwenden.
§58
Öffentliche Lasten
Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der
Erbbauberechtigte vom Tage der Bestellung des Erb-
baurechts an die auf dem Grundstück ruhenden öffent-
lichen Lasten zu tragen hat, soweit diese dem Gebäude
und der vom Erbbauberechtigten genutzten Fläche zu-
zurechnen sind. Die gesetzlichen und vertraglichen Rege-
lungen über die entsprechenden Verpflichtungen des
Nutzers bleiben bis zur Bestellung des Erbbaurechts
unberührt.
Unterabschnitt 7
Folgen der Erbbaurechtsbestellung
§59
Erlöschen
des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts
(1) Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts.
Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen
Entstehung.
(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen
zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nut-
zungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche
Besitzrechte des Nutzers.

2474 Bundesgesetzblatt,
§60
Anwendbarkeit
der Verordnung über das Erbbaurecht,
Kosten und Gewährleistung
(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels
bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichen-
des gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, die Ver-
ordnung über das Erbbaurecht Anwendung.
(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung
sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sach-
mängel des Grundstücks.
Abschnitt 3
Gesetzliches Ankaufsrecht
Unterabschnitt 1
Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß
§ 61
Grundsatz
(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die
Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufver-
trag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestim-
mungen der§§ 65 bis 74 entspricht.
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den
Ankauf des Grundstücks verlang~n. wenn
1. der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr
als 100 000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung
mit einem Eigenheim nicht mehr als 30 000 Deutsche
Mark, beträgt,
2. der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3. das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über-
gegangen ist.
Unterabschnitt 2
Gesetzliche Ansprüche
wegen dinglicher Rechte
§62
Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht
(1) Dingliche Rechte am Grundstück, die einen An-
spruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grund-
stück nicht gewähren, erlöschen auf den nach § 66
abzuschreibenden Teilflächen, die außerhalb der Aus-
übungsbefugnis des Inhabers des dinglichen Rechts
liegen. Dasselbe gilt, wenn diese Rechte seit ihrer Be-
stellung nur auf einer Teilfläche ausgeübt wurden. Die
Vertragsparteien können von den Inhabern dieser Rechte
am Grundstück die Zustimmung zur Berichtigung des
Grundbuchs verlangen.
(2) Für die nach dem 21. Juli 1992 beantragten Be-
lastungen des Grundstücks ist § 63 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
Jahrgang 1994, Teil 1
§63
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
(1) Der Nutzer kann von den Inhabern dinglicher
Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedi-
gung aus dem Grundstück gewähren, verfangen, auf ihr
Recht zu verzichten, wenn der Antrag auf Eintragung der
Belastung nach dem 21. Juli 1992 beim Grundbuchamt
einging und dem Inhaber des dinglichen Rechts bekannt
war, daß der Grundstückseigentümer vorsätzlich seiner
Verpflichtung aus Artikel 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zuwiderhandelte, das vom Nutzer bebaute Grundstück
nicht zu belasten. Erwirbt der Nutzer eine Teilfläche,
so beschränkt sich der Anspruch nach Satz 1 auf die
Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung.
(2) Der Nutzer kann von dem Inhaber eines in Absatz 1
bezeichneten Rechts verlangen, einer lastenfreien Um-
oder Abschreibung einer von ihm zu erwerbenden Teil-
fläche zuzustimmen, wenn das vom Nutzer errichtete oder
erworbene Gebäude oder dessen bauliche Anlage und die
hierfür in Anspruch genommene Fläche nach den vertrag-
lichen Regelungen nicht zum Haftungsverband gehören
sollten oder deren Nichtzugehörigkeit zum Haftungsver-
band für den Inhaber des dinglichen Rechts bei Bestellung
oder Erwerb erkennbar war. Ist ein Darlehen für den
Betrieb des Grundstückseigentümers gewährt worden, so
ist zu vermuten, daß ein vom Nutzer bewohntes Eigen-
heim und die ihm zuzuordnende Fläche nicht als Sicher-
heit für das Darlehen haften sollen.
(3) liegen die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
nicht vor, kann der Nutzer verlangen, daß der Inhaber des
dinglichen Rechts die Mithaftung des Trennstücks auf den
Betrag beschränkt, dessen Wert im Verhältnis zu dem
beim Grundstückseigentümer verbleibenden Grundstück
entspricht. § 1132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet entsprechende Anwendung.
§64
Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer
(1) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, dem Nutzer
das Grundstück frei von Rechten Dritter zu übertragen,
die gegen den Nutzer geltend gemacht werden können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Vorkaufsrechte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
gen oder aufgrund Überlassungsvertrags eingetragen
worden sind, und
2. die in§ 62 Abs. 1 bezeichneten Rechte, wenn
a) das Grundstück bereits vor der Bestellung des Nut-
zungsrechts oder der Bebauung des Grundstücks
belastet war,
b) die Belastung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 auf
Veranlassung staatlicher Stellen erfolgt ist,
c) der Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen zur Belastung seines Grundstücks
mit einem solchen Recht verpflichtet gewesen ist
oder
d) der Nutzer der Belastung zugestimmt hat.
(2) übernimmt der Nutzer nach § 63 Abs. 3 eine
dingliche Haftung für eine vom Grundstückseigentümer
eingegangene Verpflichtung, so kann er von diesem

Nr. 63 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 28. September 1994 2475
Befreiung verlangen. Ist die gesicherte Forderung noch
nicht fällig, so kann der Nutzer vom Grundstückseigen-
tümer statt der Befreiung Sicherheit fordern.
(3) Der Inhaber eines in § 63 Abs. 1 bezeichneten
dinglichen Rechts, der einer lastenfreien Um- oder Ab-
schreibung zuzustimmen verpflichtet ist, erwirbt im Range
und Umfang seines Rechts am Grundstück ein Pfandrecht
am Anspruch auf den vom Nutzer zu zahlenden Kaufpreis.
Ist das Recht nicht auf Leistung eines Kapitals gerichtet,
sichert das Pfandrecht den Anspruch auf Wertersatz.
Jeder Inhaber eines solchen Rechts kann vom Nutzer die
Hinterlegung des Kaufpreises verlangen.
Unterabschnitt 3
Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages
§65
Kaufgegenstand
(1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht
belastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschrei-
bende Teilfläche.
(2) Ist eine Teilung eines bebauten Grundstücks nicht
möglich oder unzweckmäßig (§ 66 Abs. 2), ist als Kauf-
gegenstand ein Miteigentumsanteil am Grundstück in
Verbindung mit dem Sondereigentum an Wohnungen
oder dem Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienen-
den Räumen eines Gebäudes zu bestimmen.
§66
Teilflächen
(1) Die Bestimmung abzuschreibender Teilflächen ist
nach den §§ 22 bis 27 vorzunehmen. Die Grenzen dieser
Flächen sind in dem Vertrag zu bezeichnen nach
1. einem Sonderungsplan, wenn die Grenzen der Nut-
zungsrechte in einem Sonderungsbescheid festgestellt
worden sind,
2. einem Lageplan oder
3. festen Merkmalen in der Natur.
(2) Eine Abschreibung von Teilflächen ist nicht möglich,
wenn mehrere Nutzer oder der Nutzer und der Grund-
stückseigentümer abgeschlossene Teile eines Gebäudes
unter Ausschluß des anderen nutzen oder wenn die
Teilungsgenehmigung nach § 120 zu einer Teilung des
Grundstücks versagt wird. Eine Teilung ist unzweck-
mäßig, wenn gemeinschaftliche Erschließungsanlagen
oder gemeinsame Anlagen und Anbauten genutzt werden
und die Regelungen für den Gebrauch, die Unterhaltung
der Anlagen sowie die Verpflichtung von Rechtsnach-
folgern der Vertragsparteien einen außerordentlichen Auf-
wand verursachen würden. § 40 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§67
Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum
(1) In den Fällen des § 66 Abs. 2 kann jeder Beteiligte
verlangen, daß anstelle einer Grundstücksteilung und
Veräußerung einer Teilfläche Wohnungs- oder Teileigen-
tum begründet und veräußert wird. Die Verträge sollen
folgende Bestimmungen enthalten:
1. Sofern selbständiges Gebäudeeigentum besteht, ist
Wohnungs- oder Teileigentum durch den Abschluß
eines Vertrages nach § 3 des Wohnungseigentums-
gesetzes über das Gebäude und eine Teilung des
Grundstücks nach § 8 des Wohnungseigentums-
gesetzes zu begründen und auf die Nutzer zu über-
tragen.
2. In anderen Fällen hat der Grundstückseigentümer
eine Teilung entsprechend § 8 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes vorzunehmen und Sondereigentum und
Miteigentumsanteile an die Nutzer zu veräußern.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der von einem Nutzer zu zahlende Kaufpreis bei
der Begründung von Wohnungseigentum nach § 1
Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes mehr als
30 000 Deutsche Mark oder von Teileigentum nach
§ 1 Abs. 3 jenes Gesetzes mehr als 100 000 Deutsche
Mark betragen würde und
2. der betreffende Nutzer die Begründung von Wohnungs-
erbbaurechten verlangt.
(3) Wird Wohnungs- oder Teileigentum begründet, so
können die Nutzer eine Kaufpreisbestimmung verlangen,
nach der sie dem Grundstückseigentümer gegenüber
anteilig nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile zur
Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind.
(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Erlangung
der für die Aufteilung erforderlichen Unterlagen mitzu-
wirken.§ 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§68
Regelmäßiger Preis
(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts,
soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im
ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für
einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb
dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum
Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine
Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises
um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der
ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird,
nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur
Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober
1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle
Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßi-
gung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist aus-
geschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grund-
stückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt
weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und
Glauben erheblich verzögert.
§69
Preisanhebung
bei kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes
(1) Der nach § 68 zu bestimmende Kaufpreis ist auf Ver-
langen des Grundstückseigentümers wegen kurzer Rest-
nutzungsdauer des Gebäudes zu erhöhen, wenn
1. das Gebäude zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt
wird,

2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht verliehen oder
nicht zugewiesen worden ist oder die Restlaufzeit
eines Nutzungs- oder Überlassungsvertrages kürzer
ist als die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts und
3. die Restnutzungsdauer des Gebäudes zum Zeitpunkt
des Ankaufverlangens kürzer ist als die regelmäßige
Dauer eines Erbbaurechts.
(2) Zur Bestimmung der Preisanhebung sind die
Bodenwertanteile eines Erbbaurechts mit der Restnut-
zungsdauer des Gebäudes und eines Erbbaurechts mit
der regelmäßigen Laufzeit nach § 53 zu errechnen. Der
Bodenwertanteil des Nutzers ist nach dem Verhältnis der
Bodenwertanteile der in Satz 1 bezeichneten Erbbau-
rechte zu ermitteln. Der angehobene Preis errechnet sich
durch Abzug des Anteils des Nutzers vom Bodenwert.
§70
Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert
(1) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Boden-
wert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks
geändert wird. Eine Nutzungsänderung im Sinne des
Satzes 1 liegt vor, wenn
1. ein Gebäude zu land-, forstwirtschaftlichen, gewerb-
lichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, obwohl
das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken bestellt oder
das Gebäude am 2. Oktober 1990 zu Wohnzwecken
genutzt wurde,
2. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gewerblichen
Zwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetz-
lichen Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produk-
tionsgenossenschaften unterliegenden Flächen errich-
tet und am 30. Juni 1990 land- oder forstwirtschaftlich
genutzt wurde oder
3. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abweichend
von der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vor-
gesehenen oder der am Ablauf des 2. Oktober 1990
ausgeübten Nutzungsart genutzt wird.
(2) Die Nutzung eines Eigenheimes für die Ausübung
freiberuflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe-
oder Pensionsbetriebes sowie die Änderung der Art der
Nutzung ohne verstärkte bauliche Ausnutzung des
Grundstücks durch einen Nutzer, der das Grundstück
bereits vor dem 3. Oktober 1990 in Anspruch genommen
hatte (§ 54 Abs. 2 und 3), sind keine Nutzungsänderungen
im Sinne des Absatzes 1.
(3) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigen-
heimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim
bebaut worden, ist der ungeteilte Bodenwert für den Teil
des Grundstücks in Ansatz zu bringen, der die Regelgröße
übersteigt, wenn dieser abtrennbar und selbständig
baulich nutzbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer über
1 000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche, wenn diese
abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.
(4) Der Kaufpreis ist auch dann nach dem ungeteilten
Bodenwert zu bemessen, wenn der Nutzer das Gebäude
oder die bauliche Anlage nach dem Ablauf des 20. Juli
1993 erworben hat und zum Zeitpunkt des der Ver-
äußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts die in
§ 29 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorlagen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude oder die
bauliche Anlage als Teil eines Unternehmens veräußert
wird und der Nutzer das Geschäft seines Rechtsvor-
gängers fortführt.
§ 71
Nachzahlungsverpflichtungen
(1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des
Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß
sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz
zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb
1. das Grundstück unbebaut oder mit einem nicht mehr
nutzbaren, abbruchreifen Gebäude veräußert wird,
2. eine Nutzungsänderung nach § 70 erfolgt oder
3. der Nutzer das erworbene land-, forstwirtschaftlich
oder gewerblich genutzte oder öffentlichen Zwecken
dienende Grundstück an einen Dritten veräußert.
Dies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unter-
nehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft
des Veräußerers fortführt.
(2) Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen
nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der
Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung
einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1
bestimmten Differenzbetrags verlangen.
(3) Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des
Abschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur
Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.
(4) Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begrün-
dung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder
ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigen-
tümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden
oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den
Absätzen 1 und 2 gleich.
§72
Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße
(1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der
andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichs-
zahlung zu leisten, wenn der Kaufpreis nach der Quadrat-
meterzahl des Grundstücks bemessen wird und die Größe
des Grundstücks von der im Vertrag zugrunde gelegten
nach dem Ergebnis einer Vermessung mehr als gering-
fügig abweicht. Ansprüche nach den §§ 459 und 468 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ausgeschlossen, es sei
denn, daß eine Gewährleistung wegen abweichender
Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart
wird.
(2) Größenunterschiede sind als geringfügig anzusehen,
wenn sie bei einem Bodenwert je Quadratmeter
1. unter 100 Deutsche Mark fünf vom Hundert,
2. unter 200 Deutsche Mark vier vom Hundert oder
3. ab 200 Deutsche Mark drei vom Hundert
nicht überschreiten.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr
nach der Vermessung.
§73
Preisbemessung im Wohnungsbau
(1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen
Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kauf-

preis unter Zugrundelegung des sich aus § 20 Abs. 1 und 2
ergebenden Bodenwerts zu bestimmen. Der Grund-
stückseigentümer kann vom Nutzer eines im staatlichen
oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten
Grundstücks verlangen, daß der Nutzer sich im Vertrag
ihm gegenüber zu einer Nachzahlung verpflichtet, wenn
1. das Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach dem
Vertragsschluß nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt
wird (Absatz 2) oder
2. das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem
Vertragsschluß weiterveräußert wird (Absatz 3).
Der Nutzer kann die Vereinbarung von Nachzahlungs-
pflichten verweigern und verlangen, daß im Grundstücks-
kaufvertrag der Kaufpreis nach dem sich aus § 19 Abs. 2
ergebenden Bodenwert bestimmt wird.
(2) Eine Nutzungsänderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
tritt ein, wenn das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken
genutzt oder abgebrochen wird. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn nur einzelne Räume des Gebäudes zu anderen
Zwecken, aber mehr als 50 vom Hundert der gesamten
Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Höhe
des Nachzahlungsanspruchs bestimmt sich nach
1. der Differenz zwischen dem gezahlten und dem regel-
mäßigen Kaufpreis auf der Basis des Werts eines
unbebauten Grundstücks nach § 19 Abs. 2, wenn
die Veränderung innerhalb von zehn Jahren nach
Vertragsschluß eintritt,
2. der Hälfte dieses Betrags in den folgenden zehn
Jahren.
Der Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem
der Nachzahlungsanspruch entstanden ist.
(3) Veräußerungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind
auch die Begründung und Veräußerung von Wohnungs-
eigentum oder Wohnungserbbaurechten sowie ähnliche
Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümer-
ähnliche Rechte übertragen werden. Die Nachzahlungs-
pflicht bemißt sich nach dem bei der Veräußerung er-
zielten Mehrerlös für den Bodenanteil. Der Mehrerlös ist
die Differenz zwischen dem auf den Boden entfallenden
Teil des bei der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreises
und dem bei der Veräußerung zwischen dem Grund-
stückseigentümer und dem Nutzer vereinbarten Kauf-
preis. Der Nutzer ist verpflichtet, in dem Vertrag mit dem
Dritten den auf Grund und Boden entfallenden Teil des
Kaufpreises gesondert auszuweisen und die Weiter-
veräußerung dem früheren Grundstückseigentümer anzu-
zeigen. Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bestimmt
sich nach
1. der Hälfte des Mehrerlöses, wenn die Veräußerung
in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb des
Grundstücks nach diesem Gesetz erfolgt,
2. einem Viertel des Mehrerlöses im Falle einer Ver-
äußerung in den folgenden fünf Jahren.
(4) Der vom Nutzer an den Grundstückseigentümer
nach Absatz 1 zu zahlende Kaufpreis sowie eine nach
den Absätzen 2 und 3 zu leistende Nachzahlung sind
von dem Erlös abzuziehen, der nach § 5 Abs. 2 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes der Ermittlung der an den Erb-
lastentilgungsfonds abzuführenden Erlösanteile zugrunde
zulegen ist.
(5) Der Grundstückseigentümer kann eine Sicherung
des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 durch ein
Grundpfandrecht innerhalb des in § 11 des Hypo-
thekenbankgesetzes bezeichneten Finanzierungsraums
nicht beanspruchen.
(6) Der Anspruch aus § 71 bleibt unberührt.
§74
Preisbemessung bei Überlassungsverträgen
(1) Der Grundstückseigentümer kann eine Anhebung
des Kaufpreises durch Anrechnung des Restwerts des
überlassenen Gebäudes und der Grundstückseinrich-
tungen verlangen. Die Erhöhung des Preises ist pauschal
nach dem Sachwert des Gebäudes und der Grundstücks-
einrichtungen zum Zeitpunkt der Überlassung abzüglich
der Wertminderungen, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe
eines Angebots zum Vertragsschluß eingetreten wären, zu
bestimmen. Die Wertminderung ist nach der Nutzungs-
dauer von Gebäuden und Einrichtungen der entsprechen-
den Art und den üblichen Wertminderungen wegen Alters
und Abnutzung zu berechnen. Eine andere Berechnung
kann verlangt werden, wenn dies wegen besonderer
Umstände, insbesondere erheblicher Bauschäden zum
Zeitpunkt der Überlassung, geboten ist.
(2) Zahlungen des Überlassungsnehmers, die zur Ablö-
sung von Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers
und von Grundpfandrechten verwandt wurden, sind auf
Verlangen des Nutzers auf den Kaufpreis anzurechnen.
§ 38 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die vom Überlassungsnehmer gezahlten und hinter-
legten Geldbeträge sind auf den Kaufpreis anzurechnen,
wenn sie bereits an den Grundstückseigentümer aus-
gezahlt wurden oder zur Zahlung an ihn verfügbar sind.
Eine Verfügbarkeit der Beträge liegt vor, wenn diese
binnen eines Monats nach Vertragsschluß an den ver-
kaufenden Grundstückseigentümer gezahlt werden oder
auf einem Treuhandkonto des beurkundenden Notars zur
Verfügung bereitstehen.
(4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 nicht möglich,
so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, insoweit
seine Ersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter
auf den Nutzer zu übertragen und dies dem Verwalter
anzuzeigen.
Unterabschnitt 4
Folgen des Ankaufs
§75
Gefahr, Lasten
(1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichte-
tes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf
dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Gesetzliche oder vertragliche Regelungen, nach
denen der Nutzer die Lasten schon vorher zu tragen hatte,
bleiben bis zum Vertragsschluß unberührt. Ansprüche des
Nutzers auf Aufwendungsersatz bestehen nicht.
§76
Gewährleistung
Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grund-
stücks.

2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 77
Kosten
Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind
zwischen den Vertragsparteien zu teilen.
§ 78
Rechtsfolgen des Erwerbs
des Grundstückseigentums durch den Nutzer
(1} Vereinigen sich Grundstücks- und Gebäude-
eigentum in einer Person, so ist eine Veräußerung oder
Belastung allein des Gebäudes oder des Grundstücks
ohne das Gebäude nicht mehr zulässig. Die Befugnis zur
Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder zu
deren Abwendung bleibt unberührt. Der Eigentümer ist
verpflichtet, das Eigentum am Gebäude nach § 875 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzugeben, sobald dieses
unbelastet ist oder sich die dinglichen Rechte am
Gebäude mit dem Eigentum am Gebäude in seiner Person
vereinigt haben. Der Eigentümer des Gebäudes und der
Inhaber einer Grundschuld sind verpflichtet, das Recht
aufzugeben, wenn die Forderung, zu deren Sicherung die
Grundschuld bestellt worden ist, nicht entstanden oder
erloschen ist. Das Grundbuchamt hat den Eigentümer
zur Erfüllung der in den Sätzen 3 und 4 bestimmten Pflich-
ten anzuhalten. Die Vorschriften über den Grundbuch-
berichtigungszwang im Fünften Abschnitt der Grund-
buchordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer kann von den Inhabern dinglicher
Rechte am Gebäude verlangen, die nach § 876 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Zustimmung zur
Aufhebung zu erteilen, wenn sie Rechte am Grundstück
an der gleichen Rangstelle und im gleichen Wert erhalten
und das Gebäude Bestandteil des Grundstücks wird.
(3) Im Falle einer Veräußerung nach Absatz 1 Satz 2
kann der Erwerber vom Eigentümer auch den Ankauf des
Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen
Anlage nach diesem Abschnitt verlangen. Der Preis ist
nach dem vollen Verkehrswert (§ 70) zu bestimmen. Im
Falle der Veräußerung des Grundstücks ist § 71 anzuwen-
den. Eine Preisermäßigung nach § 73 kann der Erwerber
vom Eigentümer nur verlangen, wenn
1. die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen und
2. er sich gegenüber dem Eigentümer wie in § 73 Abs. 1
Satz 2 verpflichtet.
Der frühere Grundstückseigentümer erwirbt mit dem
Entstehen einer Nachzahlungsverpflichtung des Eigen-
tümers aus § 73 Abs. 1 ein vorrangiges Pfandrecht an den
Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erwerber aus
einer Nutzungsänderung.
Unterabschnitt 5
Leistungsstörungen
§ 79
Durchsetzung des Erfüllungsanpruchs
(1} Der Grundstückseigentümer kann wegen seiner
Ansprüche aus dem Kaufvertrag die Zwangsversteigerung
des Gebäudes oder der baulichen Anlage des Nutzers nur
unter gleichzeitiger Versteigerung des nach dem Vertrag
zu veräußernden Grundstücks betreiben. Der Grund-
stückseigentümer darf einen Antrag auf Versteigerung des
Gebäudes und des Grundstücks erst stellen, wenn er dem
Nutzer die Versteigerung des verkauften Grundstücks
zuvor angedroht, dem Nutzer eine Nachfrist zur Zahlung
von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist
fruchtlos verstrichen ist.
(2) Für die Vollstreckung in das Grundstück ist ein voll-
streckbarer Titel gegen den Nutzer ausreichend. Die
Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn
1 . der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks im
Grundbuch eingetragen oder als Rechtsvorgänger
des Nutzers eingetragen gewesen ist oder Erbe des
eingetragenen Grundstückseigentümers ist und
2. das Grundstück frei von Rechten ist, die Ansprüche
auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück
gewähren.
(3) Der Zuschlag für das Gebäude und das Grundstück
muß an dieselbe Person erteilt werden. Mit dem Zuschlag
erlöschen die Rechte des Nutzers zum Besitz aus
dem Moratorium nach Artikel 233 § 2a des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, aus diesem
Gesetz und aus dem Grundstückskaufvertrag.
(4) An die Stelle des Anspruchs des Nutzers auf
Übereignung tritt der Anspruch auf Auskehr des nach
Berichtigung der Kosten und Befriedigung des Grund-
stückseigentümers verbleibenden Resterlöses.
§80
Rechte aus § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dem Grundstückseigentümer stehen nach fruchtlosem
Ablauf einer nach § 326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Nachfrist statt der in § 326
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Ansprüche folgende Rechte
zu. Der Grundstückseigentümer kann
1. vom Nutzer den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages
nach Maßgabe des Abschnitts 2 verlangen oder
2. das Gebäude oder die bauliche Anlage nach Maßgabe
des nachfolgenden Unterabschnitts ankaufen.
Der Grundstückseigentümer kann über die in Satz 1
bezeichneten Ansprüche hinaus vom Nutzer Ersatz der
ihm durch den Vertragsschluß entstandenen Vermögens-
nachteile sowie vom Ablauf der Nachfrist an ein Nutzungs-
entgelt in Höhe des nach dem Abschnitt 2 zu zahlenden
Erbbauzinses verlangen. Die Regelungen über eine Zins-
ermäßigung in§ 51 sind nicht anzuwenden, auch wenn
nach Satz 1 Nr. 1 auf Verlangen des Grundstückseigen-
tümers ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen wird.
Unterabschnitt 6
Besondere Bestimmungen
für den Hinzuerwerb des Gebäudes
durch den Grundstückseigentümer
§ 81
Voraussetzungen,
Kaufgegenstand, Preisbestimmung
(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom
Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude
oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein

selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus
der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen,
wenn
1. die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen
Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb
des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom
Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungs-
behörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet
wird,
2. der Grundstückseigentümer die Bestellung eines
Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach
§ 29 verweigert hat,
3. der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erb-
baurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach§ 31
wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes
oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der
Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche
Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks
angewiesen ist oder
4. der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unterneh-
mens ist und
a) das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem
Betriebsgrundstück steht und die betriebliche
Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt
oder
b) das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funk-
tionsfläche für betriebliche Erweiterungen in An-
spruch genommen werden soll und der Grund-
stückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des ln-
vestitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke
verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine
Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirt-
schaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn
den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere
Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des
Grundstückseigentümers.
(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kauf-
preis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen
Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Betei-
ligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer
auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition
begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Boden-
wertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom
Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer
im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen
hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer
eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein
Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer
nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen
Laufzeit(§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.
(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene
Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar
oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer
vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2
Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt
wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall
kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhe-
bung des Nutzungsrechts verlangen. ·
(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch
durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1),
ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des
Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungs-
recht bestellt wurde.
(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges
Gebäudeeigentum, ist§ 78 entsprechend anzuwenden.
§82
Übernahmeverlangen
des Grundstückseigentümers
(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene
Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar
und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf
unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der
Grundstückseigentümer vom Nutzer
1. Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der
vorhandenen Bausubstanz oder
2. den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die
bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.
(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder
erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus
anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ins-
besondere infolge der durch den Beitritt nach dem
Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgege-
ben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes
oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirt-
schaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grund-
stückseigentümer vom Nutzer
1. den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um
den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen
Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grund-
stücks im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
übersteigen, oder
2. den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach
Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts
verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche
Anlage errichtet wurde.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Ab-
sätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend
machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben
hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen.
Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine
angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in
drei Jahren.
(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstücks-
eigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche,
auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung
des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungs-
werts abwenden.
(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der
Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach
§ 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes z.u erlassenden
Gesetz.
(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben
unberührt.

2480 Bundesgesetzblatt,
§83
Ende des Besitzrechts, Härteklausel
(1) Der Nutzer gilt gegenüber dem Grundstücks-
eigentümer bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Abschluß des Kaufvertrages als zum Besitz berechtigt.
Der Grundstückseigentümer kann für die Nutzung des
Gebäudes ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Mietzinses
verlangen.
(2) Ist das Gebäude für den Betrieb des Nutzers un-
entbehrlich und ein anderes Gebäude zu angemessenen
Bedingungen nicht zu beschaffen, ist der Nutzer berech-
tigt, vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines
Mietvertrages für längstens fünf Jahre nach dem Kauf
des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer zu
verlangen.
§84
Rechte des Nutzers bei Zahlungsverzug
(1) Der Nutzer darf wegen seiner Ansprüche aus dem
Kaufvertrag die Zwangsversteigerung in das Grundstück
nur unter gleichzeitiger Versteigerung seines Gebäudes
oder seiner baulichen Anlage, sofern daran selbstän-
diges Eigentum besteht, sowie mit der Bedingung des
Erlöschens seines Rechts zum Besitz aus Artikel 233
§ 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche betreiben. § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf einer nach § 326 Abs. 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten Nachfrist
kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer
1. den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages nach Ab-
schnitt 2 oder, wenn ein Nutzungsrecht nicht bestellt
wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes
weniger als 25 Jahre beträgt, den Abschluß eines
Mietvertrages nach§ 31 oder
2. den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages nach
Abschnitt 3
verlangen. Dem Nutzer stehen weiter die in § 80 Satz 2
bezeichneten Ansprüche zu.
Abschnitt 4
Verfahren svo rs c h r ifte n
Unterabschnitt 1
Feststellung
von Nutzungs- und Grundstücksgrenzen
§85
Unvermessene Flächen
(1) Sind die Grenzen der Flächen, auf die sich das
Nutzungsrecht erstreckt, nicht im Liegenschaftskataster
nachgewiesen (unvermessene Flächen) oder wurde eine
Bebauung nach den §§ 4 bis 7 und 12 ohne Bestellung
eines Nutzungsrechts vorgenommen, erfolgt die Bestim-
mung des Teils des Grundstücks, auf den sich die Nut-
zungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstreckt oder der
vom Stammgrundstück abgeschrieben werden soll, nach
den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes.
Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Einigungen der Beteiligten über den Verlauf der Nut-
zungsrechtsgrenzen und des Grundstücks sind zulässig.
§86
Bodenordnungsverfahren
Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren
zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, zur
Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungs-
gesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den
§§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie der Boden-
neuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes
bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2
Notarielles Vermittlungsverfahren
§87
Antragsgrundsatz
(1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur
Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grund-
stücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges
Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der
aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach
diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.
(2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grund-
stückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1
bezeichneten Vertrages geltend machen kann.
§88
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen
Amtsbezirk sich in dem Land befindet, in dem das zu be-
lastende oder zu veräußernde Grundstück oder Gebäude
ganz oder zum größten Teil belegen ist. Die Beteiligten
können auch die Zuständigkeit eines nach Satz 1 nicht
zuständigen Notars für das Vermittlungsverfahren ver-
einbaren.
(2) Können sich Grundstückseigentümer und Nutzer
nicht auf einen Notar verständigen, so wird der zuständige
Notar durch das Landgericht bestimmt, in dessen Bezirk
das Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten
Teil belegen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-
nung erfolgenden Zustellungen obliegen dem Notar auch
die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
§89
Verfahrensart
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.
(2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des
Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das
Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten
Teil belegen ist.

§90
Inhalt des Antrags
(1) In dem Antrag sind anzugeben
1. der Nutzer und der Grundstückseigentümer,
2. das betroffene Grundstück unter Angabe seiner
Bezeichnung im Grundbuch und das Gebäude, soweit
selbständiges Eigentum besteht,
3. die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück und am
Gebäude und
4. die Bezeichnung des gewünschten Vertrages.
(2) Wird die Bestellung eines Erbbaurechts begehrt,
soll der Antrag auch Angaben über
1. den Erbbauzins,
2. die Dauer des Erbbaurechts,
3. die Art der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen
baulichen Nutzung,
4. die Konditionen des Ankaufsrechts sowie
5. die Fläche, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erb-
bauberechtigten erstrecken soll,
enthalten. Wird der Ankauf des Grundstücks oder des
Gebäudes begehrt, soll der Antrag auch Angaben über
1. das Grundstück oder die davon abzutrennende
Teilfläche oder das Gebäude und
2. den Kaufpreis
enthalten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der
Antragsteller nach§ 81 Abs. 1 Satz 1 die Ablösung der aus
der baulichen Investition des Nutzers begründeten Rechte
begehrt.
(3) Der Antragsteller soll außerdem erklären, ob
1. ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks
nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an-
gemeldet,
2. die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3
des Vermögensgesetzes beantragt oder eine Klage auf
Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben,
3. die Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens
beantragt oder ein Bodenneuordnungsverfahren ein-
geleitet oder
4. die Zusammenführung von Grundstücks- und Ge-
bäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes beantragt
worden ist. Der Antrag soll weiter Angaben darüber ent-
halten, wie das Grundstück, das Gebäude oder die l;>au-
liche Anlage am Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt
wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung genutzt wird.
(4) Beantragt der Nutzer die Durchführung eines Ver-
mittlungsverfahrens, so soll er in dem Antrag auch
erklären, wie das Grundstück in den in § 8 genannten Zeit-
punkten genutzt worden ist.
(5) Fehlt es an den in Absatz 1 bezeichneten Erklärun-
gen, hat der Notar dem Antragsteller eine angemessene
Frist zur Ergänzung des Antrags zu bestimmen. Ver-
streicht die Frist fruchtlos, so weist der Notar den Antrag
auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurück. Der
Antragsteller kann ein neues Verfahren beantragen, wenn
er seinen Antrag vervollständigt hat.
§ 91
Akteneinsicht
und Anforderung von Abschriften durch den Notar
Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen
Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behör-
den einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er
hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen,
oder, falls das Grundstück zu einem Unternehmen gehört,
auch beim Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, nach-
zufragen, ob ein Anspruch auf Rückübertragung des
Grundstücks oder des Gebäudes angemeldet oder ein
Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts gestellt
worden ist. Für Auskünfte und Abschriften werden keine
Gebühren erhoben.
§92
Ladung zum Termin
(1) Der Notar hat den Nutzer und den Grundstücks-
eigentümer unter Mitteilung des Antrages für den anderen
Teil zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung
durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Frist
zwischen der Ladung und dem ersten Termin muß min-
destens zwei Wochen betragen. Anträge nach § 88 Abs. 2
sind von den Beteiligten vor dem Verhandlungstermin bei
dem zuständigen Landgericht zu stellen und dem Notar
mitzuteilen.
(2) Ist die Bestellung eines Erbbaurechts oder der
Verkauf des Grundstücks oder einer abzuschreibenden
Teilfläche beantragt, so sind die Inhaber dinglicher Rechte
am Grundstück und am Gebäude von dem Termin zu
unterrichten. Die Inhaber dinglicher Rechte am Grund-
stück sind zu laden, wenn
1. die für die erstrangige Bestellung des Erbbaurechts
erforderlichen Zustimmungen zu einem Rangrücktritt
nicht in der in § 29 der Grundbuchordnung vorgesehe-
nen Form vorgelegt worden sind oder dies einer der in
§ 90 Abs. 1 bezeichneten Beteiligten beantragt,
2. von dem Nutzer oder dem Grundstückseigentümer
Ansprüche nach § 33 oder § 63 geltend gemacht
werden.
Einer Ladung der Inhaber dinglicher Rechte bedarf es
nicht, wenn das Verfahren aus den in den §§ 94 und 95
genannten Gründen auszusetzen oder einzustellen ist.
(3) Sind für das Grundstück oder das vom Nutzer
errichtete oder erworbene Gebäude Rückübertragungs-
ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet wor-
den, hat der Notar auch den Anmelder von dem Termin zu
unterrichten.
(4) Ladung und Unterrichtung vom Termin sind mit dem
Hinweis zu versehen, daß, falls der Termin vertagt oder ein
weiterer Termin anberaumt werden sollte, eine Ladung
und Unterrichtung zu dem neuen Termin unterbleiben
kann. Sind vom Antragsteller Unterlagen zu den Akten
gereicht worden, ist in der Ladung zu bemerken, daß
die Unterlagen nach Anmeldung am Amtssitz oder der
Geschäftsstelle des Notars eingesehen werden können.
(5) Der Notar hat das Grundbuchamt um Eintragung
eines Vermerks über die Eröffnung eines Vermittlungs-
verfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
in das Grundbuch des Grundstücks zu ersuchen, das mit ·

2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einem Erbbaurecht belastet oder vom Nutzer gekauft
werden soll. Das Grundbuchamt hat dem Ersuchen zu
entsprechen. Ist ein Gebäudegrundbuch angelegt, sind
die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Für die Ein-
tragung des Vermerks werden Gebühren nicht erhoben.
(6) Der Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung
zur Sicherung der nach diesem Gesetz begründeten
Ansprüche auf Erbbaurechtsbestellung und Ankauf des
Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen
Anlage und des Vollzugs. Artikel 233 § 2c Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist
entsprechend anzuwenden. Ist bereits eine Eintragung
nach jener Bestimmung erfolgt, ist bei dieser die Eröff-
nung des notariellen Vermittlungsverfahrens zu vermerken.
§93
Erörterung
(1) Der Notar erörtert mit den Beteiligten den Sachver-
halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Er hat vor
einer Verhandlung über den Inhalt des abzuschließenden
Vertrages mit den Beteiligten zu erörtern, ob Gründe für
eine Aussetzung oder Einstellung des Vermittlungsverfah-
rens vorliegen oder geltend gemacht werden und auf wel-
chen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die bauliche
Nutzung beruht.
(2) Liegt ein Grund für eine Aussetzung oder Einstellung
des Verfahrens nicht vor, fertigt der Notar ein Protokoll
an, in dem er alle für die Bestellung des Erbbaurechts
oder den Ankauf eines Grundstücks oder Gebäudes
unstreitigen und streitigen Punkte feststellt (Eingangs-
protokoll).
(3) Der Notar soll dem Grundstückseigentümer und
dem Nutzer Vorschläge unterbreiten. Er ist dabei an die
von diesen Beteiligten geäußerten Vorstellungen über den
Inhalt des abzuschließenden Vertrages nicht gebunden.
Ermittlungen nach § 97 darf der Notar jedoch nur inner-
halb der gestellten Anträge erheben.
(4) Mit den Inhabern dinglicher Rechte ist zu erörtern
1. im Falle der Bestellung von Erbbaurechten,
a) welche Hindernisse einem Rangrücktritt entgegen-
stehen,
b) ob und welche anderweitige Sicherheit für eine vom
Nutzer nach § 36 Abs. 1 Satz 1 zu übernehmende
Sicherheit in Betracht kommt,
2. im Falle des Ankaufs des Grundstücks,
a) welche Hindernisse einer lastenfreien Abschrei-
bung entgegenstehen,
b) ob und welche andere Sicherheit für eine vom
Nutzer nach § 63 übernommene Sicherheit gestellt
werden kann.
§94
Aussetzung des Verfahrens
(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn
1 . eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grund-
stücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage
nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder
2. ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach
§ 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist
und noch keine bestandskrättige Entscheidung des Am-
tes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.
(2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn
1. ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder
Nutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungs-
verfahren gestellt und das Verfahren noch nicht
abgeschlossen worden ist,
2. der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die
Anspruchsberechtigung bestreitet oder
3. ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück
dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster
Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer
lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks
auf den Nutzer widerspricht.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten
auf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung
mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.
(3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz
bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten
Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden
Gebühren anzurechnen.
§95
Einstellung des Verfahrens
(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn
1 . ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden
ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder
2. ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks-
und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirt-
schattsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Ver-
mittlungsverfahrens gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des
notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der
Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das
Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das
von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu
verfahren.
§96
Verfahren bei Säumnis eines Beteiligten
(1) Erscheint ein Beteiligter (Grundstückseigentümer
oder Nutzer) nicht, hat der Notar auf Antrag des ande-
ren Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag nach § 98
anzufertigen.
(2) Der Vermittlungsvorschlag ist beiden Beteiligten mit
einer Ladung zu einem neuen Termin zuzustellen. Die
Ladung hat den Hinweis zu enthalten, daß das Einver-
ständnis eines Beteiligten mit dem Vermittlungsvorschlag
angenommen wird, wenn dieser zu dem neuen Termin
nicht erscheint, und daß auf Antrag des anderen Beteilig-
ten ein dem Vermittlungsvorschlag entsprechender Ver-
trag beurkundet wird.
(3) Ist in diesem Termin nur ein Beteiligter erschienen,
so hat der Notar, wenn der erschienene Beteiligte es
beantragt, den Vorschlag als vertragliche Vereinbarung
zu beurkunden. In der Urkunde ist anzugeben, daß das
Einverständnis des anderen Beteiligten wegen Nicht-·
erscheinens angenommen worden ist. Stellt der erschie-

nene Beteiligte keinen Antrag, ist das Vermittlungsverfah-
ren beendet. Die Beteiligten sind unter Zusendung des
Abschlußprotokolls und des Vermittlungsvorschlags auf
den Klageweg zu verweisen.
(4) Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem nicht
erschienenen Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen,
daß der Notar den Vertrag bestätigen werde, wenn der
Beteiligte nicht in einer Notfrist von zwei Wochen nach
Zustellung der Ausfertigung einen neuen Termin beantragt
oder in dem Termin nicht erscheint.
(5) Beantragt der nicht erschienene Beteiligte recht-
zeitig einen neuen Termin und erscheint er in diesem
Termin, so ist das Vermittlungsverfahren fortzusetzen.
Andernfalls hat der Notar den Vertrag zu bestätigen.
War der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert,
die Anberaumung eines neuen Termins zu beantragen
oder im neuen Termin zu erscheinen, so ist ihm auf
Antrag durch den Notar Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu erteilen. § 92 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Wirkungen eines bestä-
tigten Vertrages bestimmen sich nach § 97 Abs. 1 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
(6) Gegen den Bestätigungsbeschluß und den Beschluß
über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Landgericht, in
dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil
belegen ist. § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzu-
wenden.
§97
Ermittlungen des Notars
(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermitt-
lungen durchführen. Er kann insbesondere
1. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über
Bodenrichtwerte (§ 195 Abs. 3 und § 196 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs) einholen,
2. ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen,
3. die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine
Person, die nach Landesrecht zu Katastervermessun-
gen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden
oder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den
Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach
§ 120 stellen.
(2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines
Beteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachver-
ständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses
für die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetz-
buchs über
1. den Verkehrswert des zu belastenden Grundstücks,
2. das in§ 36 Abs. 1 und§ 63 Abs. 3 bestimmte Verhältnis
des Werts der mit dem Erbbaurecht belasteten oder zu
veräußernden Fläche zu dem des Gesamtgrundstücks
und
3. den Umfang und den Wert baulicher Maßnahmen im
Sinne des § 12
einholen und diese seinem Vorschlag nach § 98 zugrunde
legen.
(3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren
nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechts-
streit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht
gleich. § 493 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem
Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen,
so werden sie in entsprechender Anwendung des Ge-
setzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
verständigen entschädigt.
§98
Vermittlungsvorschlag des Notars
(1) Nach Durchführung der Erhebungen macht der
Notar einen Vorschlag in Form eines Vertragsentwurfs, der
den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen und
alle für einen Vertragsschluß erforderlichen Punkte und,
wenn dies von einem Beteiligten beantragt worden ist,
auch die für dessen Erfüllung notwendigen Erklärungen zu
umfassen hat.
(2) Sobald sich eine Einigung im Sinne des Absatzes 1
zwischen den Beteiligten ergibt, hat der Notar den Inhalt
dieser Vereinbarung zu beurkunden. Der Notar hat mit
dem Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts oder des
Nutzers als Erwerber, spätestens jedoch sechs Monate
nach der Beurkundung, die Löschung des Vermerks
nach § 92 Abs. 5 zu beantragen. Der Ablauf der in
Satz 2 bestimmten Frist ist gehemmt, solange ein für
den Vollzug der Vereinbarung erforderliches behördliches
oder gerichtliches Verfahren beantragt worden, aber noch
keine Entscheidung ergangen ist.
§99
Abschlußprotokoll über Streitpunkte
Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar
das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der
unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest
(Abschlußprotokoll). Sind wesentliche Teile des abzu-
schließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteilig-
ten verlangen, daß diese Punkte im Protokoll als verein-
bart festgehalten werden. Die Verständigung über diese
Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend.
§ 100
Kosten
(1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren erhält der
Notar das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der
Kostenordnung. Die Gebühr ermäßigt sich auf
1. das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren
vor Ausarbeitung eines Vermittlungsvorschlags be-
endet wird,
2. die Hälfte einer vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren
vor dem Erörterungstermin erledigt.
Als Auslagen des Verfahrens erhebt der Notar auch die
durch Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 entstandenen Kosten.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 bestimmen sich nach
dem Geschäftswert, der sich aus den folgenden Vorschrif-
ten ergibt. Maßgebend ist das Fünfundzwanzigfache des
Jahreswertes des Erbbauzinses ohne Rücksicht auf die
Zinsermäßigung in der Eingangsphase oder der Kaufpreis,
in jedem Fall jedoch mindestens die Hälfte des nach den

2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§§ 19 und 20 Abs. 1 und 6 ermittelten Wertes. Endet das
Verfahren ohne eine Vermittlung, bestimmt sich die
Gebühr nach dem in Satz 2 genannten Mindestwert.
(3) Wird mit einem Dritten eine Vereinbarung über die
Bestellung oder den Verzicht auf dingliche Rechte
geschlossen, erhält der Notar für deren Vermittlung die
Hälfte der vollen Gebühr. Der Wert richtet sich nach den
Bestimmungen über den Geschäftswert in der Kostenord-
nung, in den Fällen der§§ 36 und 63 jedoch nicht über den
Anteil hinaus, für den der Nutzer nach Maßgabe dieser
Vorschriften mithattet.
§ 101
Kostenpflicht
(1) Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften
Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuld-
ner. Sie haben die Kosten zu teilen. Eine Erstattung der
den Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt.
(2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle
einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind
1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigen-
tümer und Nutzer zu teilen,
2. in den Fällen des§ 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antrag-
steller zu tragen,
3. in den Fällen des§ 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu
tragen, der das Verfahren nach § 64 des Landwirt-
schaftsanpas~ungsgesetzes beantragt hat.
§ 102
Prozeßkostenhilfe
(1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeß-
kostenhilfe mit Ausnahme des § 121 Abs. 1 bis 3 ent-
sprechende Anwendung. Einern Beteiligten ist auf Antrag
ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der andere Betei-
ligte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die
Beiordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
erforderlich ist.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Gericht
zuständig, das nach § 103 Abs. 1 über eine Klage auf
Feststellung des Erbbaurechts oder des Ankaufsrechts
zu entscheiden hat.
(3) Der Notar hat dem Gericht die Antragsunterlagen
zu übermitteln.
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
§ 103
Allgemeine Vorschriften
(1) Die gerichtlichen Verfahren, die die Bestellung
von Erbbaurechten oder den Ankauf des Grundstücks
oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage betreffen,
sind nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu
erledigen. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in
dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil
belegen ist.
(2) Bei den Landgerichten können Kammern für die
Verfahren zur Sachenrechtsbereinigung gebildet werden.
§ 104
Verfahrensvoraussetzungen
Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über
den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts
nach Maßgabe der§§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen
Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzu-
legen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis,
hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage
aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage
als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
§ 105
Inhalt der Klageschrift
In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariel-
len Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen,
ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende
Feststellung begehrt.
§ 106
Entscheidung
(1) Das Gericht kann bei einer Entscheidung über
eine Klage nach § 104 im Urteil auch vom Klageantrag
abweichende Rechte und Pflichten der Parteien fest-
stellen. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
Das Gericht darf ohne Zustimmung der Parteien keine
Feststellung treffen, die
1. einem von beiden Parteien beantragten Grundstücks-
geschäft,
2. einer Verständigung der Parteien über einzelne Punkte
oder
3. einer im Vermittlungsvorschlag vorgeschlagenen
Regelung, die von den Parteien nicht in den Rechts-
streit einbezogen worden ist,
widerspricht.
(2) Im Urteil sind die Rechte und Pflichten der Parteien
festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung ist für die
Parteien in gleicher Weise verbindlich wie eine vertrags-
mäßige Vereinbarung.
(3) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei im Urteil
einen Notar und eine andere geeignete Person im Namen
der Parteien beauftragen, die zur Erfüllung notwendigen
Rechtshandlungen vorzunehmen, sobald die hierfür erfor-
derlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beauftragten
sind für beide Parteien vertretungsberechtigt.
(4) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilt dem
Notar, der das Vermittlungsverfahren durchgeführt hat,
nach Eintritt der Rechtskraft den Inhalt der Entscheidung
mit. Der Notar hat entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 zu
verfahren.
§ 107
Kosten
Über die Kosten entscheidet das Gericht unter Berück-
sichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem
Ermessen. Es kann hierbei berücksichtigen, inwieweit der
Inhalt der richterlichen Feststellung von den im Rechts-
streit gestellten Anträgen abweicht und eine Partei zur
Erhebung im Rechtsstreit zusätzlich entstandener Kosten
Veranlassung gegeben hat.

§ 108
Feststellung der Anspruchsberechtigung
(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der
Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben,
wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger
Feststellung hat.
(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht
nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertra-
gungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über
das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage
noch nicht verfügt werden kann.
(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer
für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit
zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen,
können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den
Streit verkünden.
(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5
Nutzungstausch
§ 109
Tauschvertrag über Grundstücke
(1) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück
von einem nach § 20 des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982
sowie nach § 12 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959
durchgeführten Nutzungstausch betroffen ist, kann von
dem anderen Grundstückseigentümer verlangen, daß
das Eigentum an den Grundstücken entsprechend dem
Nutzungstausch übertragen wird, wenn
1. eine oder beide der getauschten Flächen bebaut wor-
den sind und
2. der Tausch in einer von der Flumeuordnungsbehörde
einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird.
(2) Der andere Grundstückseigentümer kann die Erfül-
lung des Anspruchs aus Absatz 1 verweigern, wenn das
an ihn zu übereignende Grundstück von einem Dritten
bebaut worden ist.
(3) Soweit sich die Werte von Grund und Boden der
getauschten Grundstücke unterscheiden, kann der
Eigentümer des Grundstücks mit dem höheren Wert von
dem anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des
Wertunterschieds verlangen.
(4) Im übrigen finden auf den Tauschvertrag die Vor-
schriften über den Ankauf in den §§ 65 bis 7 4 entspre-
chende Anwendung.
Abschnitt 6
Nutzungsrechte
für ausländische Staaten
§ 110
Vorrang völkerrechtlicher Abreden
Die von der Deutschen Demokratischen Republik an
andere Staaten verliehenen Nutzungsrechte sind nach
·den Regelungen in diesem Kapitel anzupassen, soweit
dem nicht völkerrechtliche Vereinbarungen entgegen-
stehen. Artikel 12 des Einigungsvertrages bleibt un-
berührt.
Abschnitt 7
Rechtsfolgen nach Wiederherstellung
des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs
§ 111
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
(1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können
gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des
31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechtsgeschäft
das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück
oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat,
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im
Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das
Grundbuch
1 . selbständiges Eigentum am Gebäude oder ein
Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, ein Vermerk
nach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder ein Vermerk nach
§ 92 Abs. 5 im Grundbuch des Grundstücks ein-
getragen oder deren Eintragung beantragt worden ist,
2. ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das
Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung
oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach
dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung
beantragt worden ist oder
3. dem Erwerber bekannt war, daß
a) ein im Grundbuch nicht eingetragenes selbstän-
diges Eigentum am Gebäude oder dingliches
Nutzungsrecht besteht oder
b) ein anderer als der Eigentümer des Grundstücks mit
Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine
bauliche Anlage errichtet hatte und Ansprüche auf
Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grund-
stücks nach diesem Kapitel bestanden.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück
erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche.
Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den
Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist
entsprechend anzuwenden.
Kapitel 3
Alte Erbbaurechte
§ 112
Umwandlung alter Erbbaurechte
(1) War das Grundstück am 1. Januar 1976 mit einem
Erbbaurecht belastet, so endet das Erbbaurecht zu dem
im Erbbaurechtsvertrag bestimmten Zeitpunkt, frühestens
jedoch am 31. Dezember 1995, wenn sich nicht aus dem
folgenden etwas anderes ergibt. Das Erbbaurecht ver-

2486 Bundesgesetzblatt,
längert sich bis zum 31. Dezember 2005, wenn ein Wohn-
gebäude aufgrund des Erbbaurechts errichtet worden ist,
es sei denn, daß der Grundstückseigentümer ein berech-
tigtes Interesse an der Beendigung des Erbbaurechts ent-
sprechend § 564b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geltend machen kann.
(2) Hat der Erbbauberechtigte nach dem 31 . Dezember
1975 das Grundstück bebaut oder bauliche Maßnahmen
nach § 12 Abs. 1 vorgenommen, so endet das Erbbau-
recht mit dem Ablauf von
1. 90 Jahren, wenn
a) ein Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet wurde oder
b) ein sozialen Zwecken dienendes Gebäude gebaut
wurde,
2. 80 Jahren, wenn das Grundstück im staatlichen oder
genossenschaftlichen Wohnungsbau bebaut wurde,
oder
3. 50 Jahren in allen übrigen Fällen
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Heimfall-
anspruch kann nur aus den in § 56 genannten Gründen
ausgeübt werden. Die Verlängerung der Laufzeit des Erb-
baurechts ist in das Grundbuch einzutragen. Der Grund-
stückseigentümer ist berechtigt, eine Anpassung des Erb-
bauzinses bis zu der sich aus den§§ 43, 45 bis 48 und 51
ergebenden Höhe zu verlangen.
(3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwen-
dung, wenn das Erbbaurecht auf einem vormals volks-
eigenen Grundstück bestellt worden ist und bei Ablauf des
2. Oktober 1990 noch bestand. Auf diese Erbbaurechte
finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für verliehene
Nutzungsrechte entsprechende Anwendung.
(4) § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilge-
setzbuch der Deutschen Demokratischen Republik ist
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr anzu-
wenden.
Kapitel 4
Rechte aus Miteigentum
nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik
§ 113
Berichtigungsanspruch
(1) Haben vormals volkseigene Betriebe, staatliche
Organe und Einrichtungen oder Genossenschaften auf
vertraglich genutzten, vormals nichtvolkseigenen Grund-
stücken nach dem 31. Dezember 1975 und bis zum Ablauf
des 30. Juni 1990 bedeutende Werterhöhungen durch
Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Grund-
stück vorgenommen, so können beide Vertragsteile
verlangen, daß der kraft Gesetzes nach § 459 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik entstandene Mit-
eigentumsanteil in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Eine bedeutende Werterhöhung liegt in der Regel
vor, wenn der Wert des Grundstücks durch Aufwen-
dungen des Besitzers um mindestens 30 000 Mark der
Jahrgang 1994, Teil 1
Deutschen Demokratischen Republik erhöht wurde. Im
Streitfall ist die durch Erweiterungs- und Erhaltungsmaß-
nahmen eingetretene Werterhöhung durch ein Gutachten
zu ermitteln. Die Kosten des Gutachtens hat der zu tragen,
zu dessen Gunsten der Miteigentumsanteil in das Grund-
buch eingetragen werden soll.
(3) Der Anspruch aus Absatz 1 kann gegenüber den-
jenigen nicht geltend gemacht werden, die durch ein nach
Ablauf des 31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechts-
geschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am
Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht
erworben haben, es sei denn, daß im Zeitpunkt des
Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch
1. die Berichtigung des Grundbuchs nach Absatz 1 bean-
tragt worden ist,
2. ein Widerspruch zugunsten des aus Absatz 1 be-
rechtigten Miteigentümers eingetragen oder dessen
Eintragung beantragt worden ist oder
3. dem Erwerber bekannt war, daß das Grundbuch in
Ansehung eines nach § 459 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4
Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-
tischen Republik entstandenen Miteigentumsanteils
unrichtig gewesen ist.
Ist ein Rechtsstreit um die Eintragung des Miteigen-
tumsanteils anhängig, so hat das Prozeßgericht auf
Antrag einer Partei das Grundbuchamt über die Eröffnung
und das Ende des Rechtsstreits zu unterrichten und das
Grundbuchamt auf Ersuchen des Prozeßgerichts einen
Vermerk über den anhängigen Berichtigungsanspruch
einzutragen. Der Vermerk hat die Wirkung eines Wider-
spruchs.
(4) § 111 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 114
Aufgebotsverfahren
(1) Der Eigentümer eines nach § 459 des Zivilgesetz-
buchs der Deutschen Demokratischen Republik ent-
standenen Miteigentumsanteils kann von den anderen
Miteigentümern im Wege eines Aufgebotsverfahrens
mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der
Miteigentumsanteil weder im Grundbuch eingetragen
noch in einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Berichtigung des Grundbuchs nach
§ 113 beantragt worden ist.
(2) Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden
etwas anderes bestimmt ist, die §§ 977 bis 981 der Zivil-
prozeßordnung entsprechend. Meldet der Miteigentümer
sein Recht im Aufgebotstermin an, so tritt die Aus-
schließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungs-
anspruch bis zum Termin rechtshängig gemacht oder
anerkannt worden ist. Im Aufgebot ist auf diese Rechts-
folge hinzuweisen.
(3) Mit dem Ausschlußurteil erwirbt der andere Mit-
eigentümer den nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik entstandenen
Anteil. Der ausgeschlossene Miteigentümer kann ent-
sprechend der Regelung in § 818 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Ausgleich für den Eigentumsverlust ver-
langen.

§ 115
Ankaufsrecht bei Auflösung der Gemeinschaft
Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer bestimmt sich
nach den Vorschriften über das Miteigentum und über die
Gemeinschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Falle der
Auflösung der Gemeinschaft kann der bisher durch Ver-
trag zum Besitz berechtigte Miteigentümer den Ankauf
des Miteigentumsanteils des anderen zum Verkehrswert
verlangen, wenn hierfür ein dringendes öffentliches oder
betriebliches Bedürfnis besteht.
Kapitel 5
Ansprüche
auf Bestellung von Dienstbarkeiten
§ 116
Bestellung einer Dienstbarkeit
(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Be-
ziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine
Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer
die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen,
wenn
1. die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet
wurde,
2. die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung
oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder
Bauwerks erforderlich ist und
3. ein Mitbenutzungsrecht nach den§§ 321 und 322 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik nicht begründet wurde.
(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des
31. Dezember 1996 abgeschlossenes Rechtsgeschäft
gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 122
entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Ver-
merks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113
Abs.3.
§117
Einwendungen des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung
einer Dienstbarkeit verweigern, wenn
1. die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand
der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks
erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer
der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf
oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und
keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen
würde oder
2. die Nachteile für das zu belastende Grundstück die
Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen
und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung
mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen
Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.
(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu
verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des
Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für
eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstücks-
eigentümer hat dem Nutzer eine ange'messene Frist ein-
zuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für
die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so
kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt
werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch
gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.
§ 118
Entgelt
(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann
die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von
der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehren-
den Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig
machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden
1. bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung
solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruch-
nahme des Grundstücks auf den von landwirtschaft-
lichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten
Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen
anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der
bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2. in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des
herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des
belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1
genannten Zeitpunkten geändert wurde.
(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem
Eigentümer nicht zu, wenn
1. nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht
bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2. der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstan-
den erklärt hat.
§ 119
Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwen-
dung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
1. aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik oder
2. durch andere Rechtsvorschriften
gestattet ist.
Kapitel 6
Schlußvorschriften
Abschnitt 1
Behördliche Prüfung der Teilung
§ 120
Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch
(1) Die Teilung eines Grundstücks nach diesem Gesetz
bedarf der Teilungsgenehmigung nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs. Dabei ist § 20 des Baugesetzbuchs
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die be-
absichtigte Grundstücksteilung den Nutzungsgrenzen
in der ehemaligen Liegenschaftsdokumentation oder
dem Inhalt einer Nutzungsurkunde entspricht, in der

2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
die Grenzen des Nutzungsrechts in einer grafischen
Darstellung (Karte) ausgewiesen sind,
2. für die Teilungsgenehmigung ist ein Vermögenszuord-
nungsbescheid zugrunde zu legen, soweit dieser über
die Grenzen der betroffenen Grundstücke Aufschluß
gibt,
3. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 bezeich-
neten Fällen ist die Teilungsgenehmigung nach dem
Bestand zu erteilen,
4. ist eine Teilung zum Zwecke der Vorbereitung einer
Nutzungsänderung oder baulichen Erweiterung be-
antragt, die nach § 20 des Baugesetzbuchs nicht
genehmigungsfähig wäre, kann eine Teilungsgenehmi-
gung nach dem Bestand erteilt werden.
Wird die Teilungsgenehmigung nach Satz 2 erteilt, findet
§ 21 des Baugesetzbuchs keine Anwendung. Die Maß-
gaben nach Satz 2 gelten entsprechend für die Erteilung
einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 145 des Baugesetzbuchs im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet sowie nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
bindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 2 und § 145 des Baugesetz-
buchs im städtebaulichen Entwicklungsbereich.
(2) Die Bestellung eines Erbbaurechts nach diesem
Gesetz bedarf einer Genehmigung entsprechend Absatz 1,
wenn nach dem Erbbaurechtsvertrag die Nutzungs-
befugnis des Erbbauberechtigten sich nicht auf das
Grundstück insgesamt erstreckt.
(3) Ist die Genehmigung für die Bestellung eines
Erbbaurechts nach Absatz 2 erteilt worden, gilt§ 21 des
Baugesetzbuchs entsprechend für den Antrag auf Er-
teilung einer Teilungsgenehmigung, der innerhalb von
sieben Jahren seit der Erteilung der Genehmigung nach
Absatz 2 gestellt wurde.
(4) Der Ankauf von Grundstücken sowie die Bestellung
eines Erbbaurechts nach diesem Gesetz bedürfen inner-
halb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets nicht
der Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bau-
gesetzbuchs und innerhalb eines förmlich festgelegten
Entwicklungsbereichs nicht der Genehmigung nach § 169
Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs.
(5) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Baugesetz-
buchs unberührt.
Abschnitt 2
Rückübertragung
von Grundstücken
und dinglichen Rechten
§ 121
Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags
(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober
1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demo-
kratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten
Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine
bauliche Anlage abgeschlossen und aufgrund dieses Ver-
trages oder eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages
Besitz erlangt oder den Besitz ausgeübt hat, stehen die
Ansprüche nach Kapitel 2 gegenüber dem jeweiligen
Grundstückseigentümer auch dann zu, wenn das Grund-
stück, das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem
Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist. Satz 1
findet keine Anwendung, wenn der Vertrag aus den in § 3
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründen nicht erfüllt
worden ist. Die Ansprüche aus Satz 1 stehen dem Nutzer
auch dann zu, wenn der Kaufvertrag nach dem 18. Okto-
ber 1989 abgeschlossen worden ist und
a) der Kaufvertrag vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich
beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden
ist,
b) der Vertragsschluß auf der Grundlage des § 1 des
Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom
7. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c) der Nutzer vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesent-
lichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende
Investitionen vorgenommen hat.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche stehen
auch dem Nutzer zu,
a) der aufgrund eines bis zum Ablauf des 18. Oktober
1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen
Nutzungsvertrages ein Eigenheim am 18. Oktober
1989 genutzt hat,
b) bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen,
beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle
der Deutschen Demokratischen Republik über dieses
Eigenheim geschlossen hat und
c) dieses Eigenheim am 1 . Oktober 1994 zu eigenen
Wohnzwecken nutzt.
(3) Entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen
und abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer
bleiben unberührt.
(4) Bei der Bemessung von Erbbauzins und Ankaufs-
preis ist auch der Restwert eines vom Grundstücks-
eigentümer errichteten oder erworbenen Gebäudes, einer
baulichen Anlage und der Grundstückseinrichtungen in
Ansatz zu bringen. Für die Bestimmung des Restwerts ist
§ 74 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Nutzer hat auf Verlangen des Grundstücks-
eigentümers innerhalb der in § 16 Abs. 2 bestimmten
Frist zu erklären, ob er von den Ansprüchen auf Erbbau-
rechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks Gebrauch
machen will, und die Wahl auszuüben. Erklärt der Nutzer,
daß er die in Satz 1 bestimmten Ansprüche nicht geltend
machen will, ist § 17 Satz 5 des Vermögensgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(6) Der Nutzer kann von der Gemeinde oder der
Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat, nach
§ 323 Abs. 3 und § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Herausgabe des Geleisteten verlangen, soweit diese
durch seine Zahlung bereichert ist. Ansprüche auf Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
§ 122
Entsprechende Anwendung
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungs-
recht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht
oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begrün-
det, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend
anzuwenden.

Abschnitt 3
Übergangsregelung
§ 123
Härteklausel bei niedrigen Grundstückswerten
(1} Der Nutzer eines Grundstücks, dessen Verkehrs-
wert die in § 15 Abs. 2 bezeichneten Beträge nicht
übersteigt, kann einem Ankaufsverlangen des Grund-
stückseigentümers widersprechen und den Abschluß
eines längstens auf sechs Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes befristeten Nutzungsvertrages verlan-
gen, wenn er die für den Ankauf erforderlichen Mittel zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aus besonderen persönlichen
oder wirtschaftlichen Gründen nicht aufzubringen vermag.
(2) Das Entgelt für die Nutzung bestimmt sich nach
dem Betrag, der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu
zahlen wäre. Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten
der Beteiligten für die Vertragsdauer unberührt.
Artikel 2
Änderung anderer Vorschriften,
Schlußbestimmungen
§1
Änderung
der Verordnung über das Erbbaurecht
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2182), wird wie folgt geändert:
1 . § 9 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa} Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Erbbauzins kann nach Zeit und Höhe für
die gesamte Erbbauzeit im voraus bestimmt
werden."
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:
,,Inhalt des Erbbauzinses kann auch eine Ver-
pflichtung zu seiner Anpassung an veränderte
Verhältnisse sein, wenn die Anpassung nach
Zeit und Wertmaßstab bestimmbar ist. Für die
Vereinbarung über die Anpassung des Erbbau-
zinses ist die Zustimmung der Inhaber dingli-
cher Rechte am Erbbaurecht erforderlich; § 880
Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart
werden, daß
1 . die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch
bestehenbleibt, wenn der Grundstückseigen-
tümer aus der Reallast oder der Inhaber eines
im Range vorgehenden oder gleichstehenden
dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des
Erbbaurechts betreibt, und
2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen
Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist,
das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang
mit einer der Reallast im Rang vorgehenden
Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im
Erbbaugrundbuch zu belasten.
Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet,
ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zu-
stimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast
im Rang vorgehenden oder gleichstehenden ding-
lichen Rechte erforderlich."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9
Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist."
§2
Änderung des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung
Dem § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2182) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
,,Satz 1 ist entsprechend auf den Erbbauzins anzuwenden,
wenn nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbau-
recht das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt
der Reallast vereinbart worden ist."
§3
Änderung des Vermögensgesetzes
Dem § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1
S. 1446), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Im übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als
Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbst-
auflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolge-
organisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren
Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen
oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige
Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten ins-
besondere die Organisationen, die aufgrund des Rück-
erstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt
worden sind."
§4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dem § 906 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2324) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze
angefügt:

2490 Bundesgesetzblatt,
„Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel
vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen fest-
gelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen
Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen
nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind
und den Stand der Technik wiedergeben."
§5
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2324), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 231 wird nach§ 7 folgender§ 8 angefügt:
,,§8
Vollmachtsurkunden staatlicher Organe
Eine von den in den §§ 2 und 3 der Siegelord-
nung der Deutschen Demokratischen Republik vom
29. November 1966 (GBI. 1967 II Nr. 9 S. 49) und in
§ 1 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 16. Juli 1981 (GBI. 1 Nr. 25 S. 309)
bezeichneten staatlichen Organen erteilte Vollmachts-
urkunde ist wirksam, wenn die Urkunde vom ver-
tretungsberechtigten Leiter des Organs oder einer von
diesem nach den genannten Bestimmungen ermäch-
tigten Person unterzeichnet und mit einem ordnungs-
gemäßen Dienstsiegel versehen worden ist. Die Be-
glaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2 Satz 2
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik wird durch die Unterzeichnung und Siegelung
der Urkunde ersetzt."
2. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
a) § 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„In den in § 3 Abs. 3 und den §§ 4 und 121 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeich-
neten Fällen besteht das in Satz 1 bezeichnete
Recht zum Besitz bis zur Bereinigung dieser
Rechtsverhältnisse nach jenem Gesetz fort.
Erfolgte die Nutzung bisher unentgeltlich, kann
der Grundstückseigentümer vom 1. Januar
1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe
des nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-
setz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen,
wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung
nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet
wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren
nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetzes oder ein Bodenordnungs-
verfahren nach dem Achten Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bean-
tragt oder sich in den Verfahren auf eine Ver-
handlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen hat. Ver-
tragliche oder gesetzliche Regelungen, die ein
Jahrgang 1994, Teil 1
abweichendes Nutzungsentgelt oder einen
früheren Beginn der Zahlungspflicht begrün-
den, bleiben unberührt."
bb) Absatz 8 wird wie folgt neu gefaßt:
"(8) Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. De-
zember 1994 ist der nach Absatz 1 Berechtigte
gegenüber dem Grundstückseigentümer sowie
sonstigen dinglichen Berechtigten zur Heraus-
gabe von Nutzungen nicht verpflichtet, es sei
denn, daß die Beteiligten andere Abreden
getroffen haben. Ist ein in Absatz 1 Satz 1
Buchstabe d bezeichneter Kaufvertrag unwirk-
sam oder sind die Verhandlungen auf Abschluß
des beantragten Kaufvertrages gescheitert, so
ist der Nutzer von der Erlangung der Kenntnis
der Unwirksamkeit des Vertrages oder der Ab-
lehnung des Vertragsschlusses an nach § 987
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe
von Nutzungen verpflichtet."
cc) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum
31. Dezember 1998 kann der Grundstücks-
eigentümer von der öffentlichen Körperschaft,
die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben nutzt oder im Falle der Wid-
mung zum Gemeingebrauch für das Gebäude
oder die Anlage unterhaltungspflichtig ist, nur ein
Entgelt in Höhe von jährlich 0,8 vom Hundert
des Bodenwerts eines in gleicher Lage belege-
nen unbebauten Grundstücks sowie die Frei-
stellung von den Lasten des Grundstücks ver-
langen. Der Bodenwert ist nach den Bod~nricht-
werten zu bestimmen; § 19 Abs. 5 des Sachen-
rechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.
Der Anspruch aus Satz 1 entsteht von dem
Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentü-
mer ihn gegenüber der Körperschaft schriftlich
geltend macht. Abweichende vertragliche Ver-
einbarungen bleiben unberührt."
b) § 2b wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Ob Gebäudeeigentum entstanden ist und
wem es zusteht, wird durch Bescheid des Prä-
sidenten der Oberfinanzdirektion festgestellt,
in dessen Bezirk das Gebäude liegt. Das Ver-
mögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.
Den Grundbuchämtern bleibt es unbenommen,
Gebäudeeigentum und seinen Inhaber nach
Maßgabe der Bestimmungen des Grundbuch-
rechts festzustellen; ein Antrag nach den
Sätzen 1 und 2 darf nicht von der vorherigen
Befassung der Grundbuchämter abhängig ge-
macht werden. Im Antrag an den Präsidenten
der Oberfinanzdirektion oder an das Grund-
buchamt hat der Antragsteller zu versichern,
daß bei keiner anderen Stelle ein vergleich-
barer Antrag anhängig oder ein Antrag nach
Satz 1 abschlägig beschieden worden ist.
(4) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 6
ist entsprechend anzuwenden."
bb) Absatz 5 wird gestrichen. Der bisherige Ab-
satz 6 wird Absatz 5.

cc) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Eine bis zum Ablauf des 21. Juli 1992
vorgenommene Übereignung des nach § 27
des Gesetzes über die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften oder nach § 459
Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
schen Demokratischen Republik entstandenen
selbständigen Gebäudeeigentums ist nicht
deshalb unwirksam, weil sie nicht nach den für
die Übereignung von Grundstücken geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgenommen worden ist. Gleiches gilt für das
Rechtsgeschäft, mit dem die Verpflichtung
zur Übertragung und zum Erwerb begründet
worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht
anzuwenden, soweit eine rechtskräftige Ent-
scheidung entgegensteht."
c) § 2c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 3 Abs. 2
genannten Gesetz" durch das Wort „Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,In den in § 121 Abs. 1 und 2 des Sachen-
rechtsbereinigungsgesetzes genannten Fällen
kann die Eintragung des Vermerks auch
gegenüber dem Verfügungsberechtigten mit
Wirkung gegenüber dem Berechtigten erfol-
gen, solange das Rückübertragungsverfahren
nach dem Vermögensgesetz nicht unanfecht-
bar abgeschlossen ist."
d) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
,,Satz 2 gilt entsprechend für die Bestimmun-
gen des Nutzungsrechtsgesetzes und des Zivil-
gesetzbuchs über den Entzug eines Nutzungs-
rechts."
bb) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab-
satz 3 wird Absatz 2. Dem Absatz 2 werden
folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
,,(3) Die Anpassung des vom Grundstücks-
eigentum unabhängigen Eigentums am Ge-
bäude und des in § 4 Abs. 2 bezeichneten
Nutzungsrechts an das Bürgerliche Gesetz-
buch und seine Nebengesetze und an die ver-
änderten Verhältnisse sowie die Begründung
von Rechten zur Absicherung der in § 2a
bezeichneten Bebauungen erfolgen nach Maß-
gabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
Eine Anpassung im übrigen bleibt vorbehalten.
(4) Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vor-
schriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik bestellt wurden, sind
vom 1. Oktober 1994 an die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den
§§ 1094 bis 1104 anzuwenden."
e) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
,,(5) War der Nutzer beim Erwerb des Nut-
zungsrechts unredlich im Sinne des § 4 des
Vermögensgesetzes, kann der Grundstücks-
eigentümer die Aufhebung des Nutzungsrechts
durch gerichtliche Entscheidung verlangen.
Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen,
wenn er nicht bis zum 31. Dezember 1996
rechtshängig geworden ist. Ein Klageantrag auf
Aufhebung ist unzulässig, wenn der Grund-
stückseigentümer zu einem Antrag auf Auf-
hebung des Nutzungsrechts durch Bescheid
des Amtes zur Regelung offener Vermögens-
fragen berechtigt oder berechtigt gewesen
ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts
erlischt das Eigentum am Gebäude nach § 288
Abs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik. Das
Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks.
Der Nutzer kann für Gebäude, Anlagen und
Anpflanzungen, mit denen er das Grundstück
ausgestattet hat, Ersatz verlangen, soweit der
Wert des Grundstücks hierdurch noch zu
dem Zeitpunkt der Aufhebung des Nutzungs-
rechts erhöht ist. Grundpfandrechte an einem
aufgrund des Nutzungsrechts errichteten Ge-
bäude setzen sich am Wertersatzanspruch des
Nutzers gegen den Grundstückseigentümer
fort. § 16 Abs. 3 Satz 5 des Vermögensgeset-
zes ist entsprechend anzuwenden."
bb) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6
und 7.
f) § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche auf-
grund des § 459 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik und der dazu
ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende
des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und
der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffe-
nen Bestimmungen unberührt."
3. In Artikel 234 wird § 4a Abs. 1 wie folgt geändert:
In Satz 5 werden hinter dem Wort „angeordnet" die
Worte „oder wenn bei dem Grundbuchamt die Ein-
tragung einer Zwangshypothek beantragt" eingefügt.
§6
Änderung
des Grundbuchbereinigungsgesetzes
Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2182, 2192) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Dienstbarkeiten"
ein Komma und das Wort „Vormerkungen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Dienstbarkeit"
ein Komma und die Worte „der Vormerkung" ein-
gefügt.
2. In§ 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Soweit auf § 1170 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs verwiesen wird, ist diese Bestimmung auf die
vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Rechte auch
dann anzuwenden, wenn der Aufenthalt des Gläubi-
gers unbekannt ist. § 1104 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet auf die vor dem 3. Oktober 1990
begründeten Vorkaufsrechte und Reallasten keine
Anwendung."

2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so
ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grund-
buchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsver-
merks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die
Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechts-
kräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos."
4. Dem § 13 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustim-
mungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des
Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzu-
wenden."
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „auch"
durch die Worte „durch Berufung auf die Vermu-
tung nach Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder"
ersetzt.
c) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Berichtigung ist in allen Fällen des Artikels 234
§ 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche gebührenfrei."
§7
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278) und
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II
S. 1438), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Darlehen sowie," die Wörter „abgesehen von den ihm
durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten"
und ein Komma eingefügt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach
den Bestimmungen des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes zuständig."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§8
Änderung
der Verordnung über die Tätigkeit
von Notaren in eigener Praxis
Die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-
ner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 475), die
nach den Maßgaben der Anlage II Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1156) fortgilt, zuletzt
geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1386), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach
den Bestimmungen des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes zuständig."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
2. In§ 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „ist es"
die Worte „abgesehen von den ihm durch Gesetz
zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten" eingefügt.
§9
Änderung
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Nach § 64a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom
31. März 1994 (BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, wird
folgender § 64b angefügt:
,,§ 64b
Eingebrachte Gebäude
(1) Der Anteilsinhaber eines aus einer LPG durch
Formwechsel hervorgegangenen Unternehmens neuer
Rechtsform oder eines durch Teilung einer LPG ent-
standenen Unternehmens kann von diesem die Rück-
übereignung der nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom
3. Juni 1959 (GBI. 1 S. 577) eingebrachten Wirtschafts-
gebäude zum Zwecke der Zusammenführung mit dem
Eigentum am Grundstück verlangen. Der in Satz 1 be-
stimmte Anspruch steht auch einem Rechtnachfolger des
Grundstückseigentümers zu, der nicht Anteilsinhaber ist.
(2) Wird der Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht,
hat der Grundstückseigentümer dem Unternehmen einen
Ausgleich in Höhe des Verkehrswerts des Gebäudes zum
Zeitpunkt des Rückübereignungsverlangens zu leisten.
(3) § 83 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Das Unternehmen kann dem Grundstückseigen-
tümer eine Frist von mindestens drei Monaten zur
Ausübung seines in Absatz 1 bezeichneten Anspruchs
setzen, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres
nach dem 1. Oktober 1994 die Rückübereignung des
eingebrachten Wirtschaftsgebäudes verlangt hat. Nach
fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 bezeichneten
Frist kann das Unternehmen von dem Grundstücks-
eigentümer den Ankauf der für die Bewirtschaftung
des Gebäudes erforderlichen Funktionsfläche zum
Verkehrswert verlangen. Macht das Unternehmen den
Anspruch geltend, erlischt der Rückübereignungs-
anspruch.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 können in
einem Verfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts
geltend gemacht werden."
§ 10
Schlußbestimmung
(1) Das jeweils zuständige Bundesministerium kann
den Wortlaut der durch diesen Artikel geänderten Gesetze

sowie der Grundbuchordnung in ihrer vom 1. Oktober bene Gebühren werden auch dann nicht erhoben, wenn
1994 an geltenden Fassung neu bekanntmachen. der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt
worden ist.
(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs in den
Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Artikel3
Bürgerlichen Gesetzbuche erhoben und gezahlt worden
sind, bleibt es dabei. Erhobene, aber noch nicht gezahlte
Inkrafttreten
Gebühren werden niedergeschlagen. Noch nicht erho- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leut h e u sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2457. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0c0494c6d6c6a150….