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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 3039

BGBl. 1997 I S. 3039 · 44.634 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 3039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3039
                                      zweites Gesetz
                 zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
                             (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
                                               Vom 17. Dezember 1997

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

           Änderung der Zivilprozeßordnung

   Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird
wie folgt geändert:

 1. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
    die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangs-
    vollstreckung zuständigen Gericht zu stellen."

 2. § 119 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
       die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-
       mögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im
       Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich
       des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen
       Versicherung."

 3. In § 708 Nr. 11 werden das Wort „eintausendfünf-

    hundert" durch das Wort „zweitausendfünfhundert"
    und das Wort „zweitausend" durch das Wort „drei-
    tausend" ersetzt.

 4. § 752 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 752

      Vollstreckt der Gläubiger im Fall des§ 751 Abs. 2

    nur wegen eines Teilbetrages, so bemißt sich die

    Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis

    des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der
    Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung
    gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden., so gilt für ihn
    Satz 1 entsprechend."

 5. § 756 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: .
        ,,(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangs-
       vollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf
       das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers
       erklärt, daß er die Leistung nicht annehmen
       werde."

6. Nach § 758 wird folgender§ 758a eingefügt:
                        ,,§ 758a
      (1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen
   Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des
   Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in

   dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies
   gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den
   Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
      (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung
   oder Herausgabe von Räumen und auf die Voll-
   streckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1
   nicht anzuwenden.

      (3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein
   oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1
   Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehr-
   lich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der
   Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung
   zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahr-
   samsinhabern sind zu vermeiden.

      (4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungs-
   handlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
   nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mit-
   gewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder
   der zu erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu
   dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer
   besonderen Anordnung des Richters bei dem Amts-
   gericht.
     (5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der

   Zwangsvollstreckung vorzuzeigen."

7. § 761 wird aufgehoben.

8. § 765 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§765

      Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu

   bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuld-

   ner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Voll-

   streckungsmaßregel nur anordnen, wenn

   1. der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im
      Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder
      öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und
      eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt
      ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits
      der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung
      nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis
      durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
      geführt wird; oder
   2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaß-
      nahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und
      diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
      nachgewiesen ist."
BGBl. 1997, Seite 3040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3040
 9. § 765a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten
       Anordnungen zu erlassen."
    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1" die
       Angabe „Satz 1" eingefügt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
        ,,(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach
       Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festge-
       setzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn,
       daß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst
       nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der
       Schuldner ohne sein Verschulden an einer recht-
       zeitigen Antragstellung gehindert war."

    d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 4 und 5.

    e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „der
       Absätze 1 und 3" durch die Angabe „des Absat-
       zes 1 Satz 1 und des Absatzes 4" ersetzt.

10. § 775 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

    ,,5. wenn. der Einzahlungs- oder Überweisungsnach-
         weis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird,
         aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des
         Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung
         an den Gläubiger oder auf dessen Konto einge-
         zahlt oder überwiesen worden ist."

11. § 788 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner
       verurteilt worden sind, haften sie auch für die
       Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamt-
       schuldner;§ 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         ,,(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht,
       bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine

       Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach

       Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht,

       in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshand-
       lung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2,
       den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung
       nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890
       entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechts-
       zuges."
    c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
       sätze 3 und 4.
    d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 813a" durch die
       Angabe „813b" ersetzt und nach der Angabe
       ,,813b" die Angabe „829" eingefügt.

12. § 794 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
    „5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht
        oder von einem deutschen Notar innerhalb der
        Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-
        schriebenen Form aufgenommen sind, sofern die
        Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der
        einer vergleichsweisen Regelung zugänglich,
        nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet

        ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses
        über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich
        in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden
        Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung
        unterworfen hat."

13. Nach § 806a wird eingefügt:
                            ,,§806b
        Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des
    Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche
    und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare
    Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber
    glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu
    tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge
    ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die
    Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten
    erfolgt sein."

14. § 807 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags
       nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis
       seines Vermögens vorzulegen und für seine
       Forderungen den Grund und die Beweismittel zu
       bezeichnen, wenn

       1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedi-
          gung des Gläubigers nicht geführt hat,
       2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch
          die Pfändung seine Befriedigung nicht voll-
          ständig erlangen könne,
       3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) ver-
          weigert hat oder
       4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wieder-
          holt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat,
          nachdem er einmal die Vollstreckung minde-
          stens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
          dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Ab-

          wesenheit genügend entschuldigt und den
          Grund glaubhaft macht."

    b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 wer-

       den Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Ab-

       satz 3.

    c) In dem neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
       ,,§ 811 Nr. 1, 2" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1
       Nr. 1, 2" ersetzt.

15. § 811 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
        ,,(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete
       Sache kann gepfändet werden, wenn der Ver-
       käufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt
       gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf
       vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvor-
       behaltes ist durch Urkunden nachzuweisen."

16. In § 811 a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 1, 5 und 6"
    durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6" ersetzt.

17. In § 813 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4" durch
    die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3041
18. § 813a wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 813a
       (1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen
    nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die
    Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn
    sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur
    Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der
    Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist,
    innerhalb eines Jahres zu zahlen; hierfür kann der
    Gerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt
    festsetzen. Einen Termin zur Verwertung kann der
    Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen,

    der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen

    bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeit-

    punkt verlegen.

       (2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen
    nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags

    zugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüg-
    lich über den Aufschub der Verwertung und über die
    festgesetzten Raten zu unterrichten. In diesem Fall
    kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub wider-
    sprechen. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den

    Schuldner über den Widerspruch; mit der Unterrich-

    tung endet der Aufschub. Dieselbe Wirkung tritt ein,

    wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teil-

    weise in Verzug kommt."

19. Der bisherige § 813a wird § 813b und wie folgt ge-
    ändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten
       Anordnungen zu erlassen."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von

       zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prü-
       fung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungs-
       gericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner
       den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder
       aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat.
       Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsauf-
       schubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen
       mit der Pfändung."

20. § 825 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§825

       (1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners
    kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in
    anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten,
    als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist.
    Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichts-

    vollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne
    Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache
    nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
    Unterrichtung verwerten.
       (2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache
    durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher
    kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläu-
    bigers oder des Schuldners anordnen."

21. Nach§ 828 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig,
    gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das
    zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend."

22. Dem § 829 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen ver-
    schiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubi-
    gers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen
    werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung
    geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme
    besteht, daß schutzwürdige Interessen der Dritt-
    schuldner entgegenstehen."

23. § 833 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und

       begründen Schuldner und Drittschuldner inner-

       halb von neun Monaten ein solches neu, so er-

       streckt sich die Pfändung auf die Forderung aus
       dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 Satz 2.

24. § 836 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er

       auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Pro-

       tokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt

       zu versichern."

    b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Her-
       ausgabe" die Wörter „der Urkunden" eingefügt.

25. In § 851 b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 813a"

    durch die Angabe,,§ 813b" ersetzt.

26. In § 866 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert"
    durch das Wort „eintausendfünfhundert" ersetzt.

27. § 867 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Der bisherige erste Halbsatz wird Satz 1.

       bb) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 und
           wie folgt gefaßt:
           ,,Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;
           für die Teile gilt§ 866 Abs. 3 Satz 1 entspre-
           chend."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        ,,(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch
       Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare
       Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist."

28. § 885 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
       denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
       sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres
       herauszugeben."
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist
       von zwei Monaten nach der Räumung ab oder for-
       dert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der
       Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den
       Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sachen,
       die nicht verwertet werden können, sollen ver-
       nichtet werden."
BGBl. 1997, Seite 3042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3042
29. § 888 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        ,,(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet
       nicht statt."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt

       geändert:

       Die Wörter „Diese Vorschrift kommt" werden
       durch die Wörter „Diese Vorschriften kommen"
       ersetzt.

30. Dem § 891 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93,
    95 bis 100,106,107 entsprechend."

31. § 899 erhält folgende Fassung:

                            ,,§899
       (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versiche-
    rung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der
    Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in

    dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-

    tragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung

    eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

      (2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig,
    gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das
    zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend."

32. § 900 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§900

       (1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des
    Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abga-
    be der eidesstattlichen Versicherung. Der Schuldner
    ist zu dem Termin zu laden. Die Ladung ist dem
    Schuldner zuzustellen, auch wenn er einen Prozeß-
    bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den
    Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubi-
    ger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
    § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

       (2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche
    Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abneh-
    men, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1
    vorliegen. Der Schuldner und der Gläubiger können
    der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem
    Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den
    Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
    fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen
    und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden.
    Für die Ladung des Schuldners und die Benachrich-
    tigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend.
       (3) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die For-
    derung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs
    Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher
    den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

    rung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach
    Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Mona-
    ten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hier-
    mit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem
    neuen Termin nach, daß er die Forderung mindestens
    zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichts-
    vollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten
    vertagen.

       (4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Ver-
    pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

    rung, so hat das Gericht durch Beschluß zu entschei-
    den. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
    erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
    dung; das Vollstreckungsgericht kann .jedoch die
    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt

    der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer
    Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn nach
    Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tat-
    sachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags
    auf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn
    der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen
    stützt, die den Anspruch selbst betreffen.

      (5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abge-
    nommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich
    bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und

    dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten."

33. § 901 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§901

       Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der

    eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin

    nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen

    Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht
    zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbe-
    fehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger,
    der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu
    bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor sei-
    ner Vollziehung bedarf es nicht."

34. § 902 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit
       bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amts-
       gerichts des Haftortes verlangen, ihm die eides-
       stattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlan-
       gen ist ohne Verzug stattzugeben. Dem Gläubiger
       ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies
       beantragt hat und die Versicherung gleichwohl
       ohne Verzug abgenommen werden kann."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         ,,(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben
       nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unter-
       lagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll-
       zieher einen neuen Termin bestimmen und die
       Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin
       aussetzen.§ 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
       chend."

35. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:
    „Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
    bedarf es nicht."

36. § 908 wird aufgehoben.

37. § 909 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;

    b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
       ,,Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaf-
       tung in beglaubigter Abschrift zu übergeben."
BGBl. 1997, Seite 3043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3043
    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
        ,,(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt-
       haft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl
       erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind."

38. § 915 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        ,,(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem
       Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts
       abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis die-
       ses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt

       der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohn-

       sitz hatte."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

39. Dem § 915a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im
    Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen."

40. In§ 931 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe,,§ 867" durch

    die Angabe,,§ 867 Abs. 1 und 2" ersetzt.

41. In§ 932 Abs. 2 wird die Angabe „und der§§ 867, 868"·
    durch die Angabe ,, , des § 867 Abs. 1 und 2 und des
    § 868" ersetzt."

42. In § 933 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 904 bis 913"
    durch die Angabe,,§§ 901, 904 bis 913" ersetzt.

                        Artikel 2
             Änderungen weiterer Gesetze

  (1) In§ 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-

zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird die An-
gabe ,,§§ 904 bis 911" durch die Angabe ,,§§ 901 , 904
bis 911" ersetzt.

   (2) In § 1 Abs. 2 der Konkursordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968)
geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4, 9"
durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4, 9" ersetzt.

  (3) In § 33 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2968) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 904
bis 906, 908 bis 910, 913" durch die Angabe ,,§§ 901, 904
bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913" ersetzt.

  (4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt
geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden die Wörter „den Antrag auf
      Abnahme der eidesstattlichen Versicherung," ge-
      strichen.
   b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,, 885 Abs. 4 oder
      § 886" durch die Angabe „oder 886" ersetzt.

2. In Nummer 1640 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
   zu§ 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe,,, 885 Abs. 4"
   gestrichen.

3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1

   zu § 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe ,,§ 813a" durch

   die Angabe,,§ 813b" ersetzt.

4. Die Nummer 1643 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
   zu § 11 Abs.1 GKG) wird aufgehoben.
5. Die Nummern 1644 und 1645 des Kostenverzeichnis-
   ses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) werden jeweils wie
   folgt geändert:

   a) Der Gebührenbetrag wird von „35 DM" geändert in

      ,,40DM".

   b) In Buchstabe a der Anmerkung werden die Wörter
      „einem anderen Gericht" durch die Wörter „dem
      Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts"
      ersetzt.

  (5) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 362-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 27 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird nach der Angabe „813a" die An-

      gabe,,, 813b" eingefügt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(5) Auf die Verwertung einer gepfändeten Sache
      nach § 825 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist Ab-
      satz 1 anzuwenden. Für die Mitwirkung bei einer
      Verwertung nach § 825 Abs. 2 der Zivilprozeßord-
      nung wird die volle Gebühr nach dem Betrag des
      Erlöses, höchstens jedoch ein Betrag von 50 Deut-
      sche Mark erhoben; nimmt das Geschäft mehr als
      eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
      für jede angefangene weitere Stunde um 15 Deut-
      sche Mark."

2. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:

                            ,,§27a
                Eidesstattliche Versicherung

      (1) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstatt-
   lichen Versicherung wird das Doppelte der Festgebühr
   erhoben.
     (2) Wird der Auftrag mit einem Vollstreckungsauftrag
   verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßord-
   nung), beginnt das Verfahren, wenn die Voraussetzun-
   gen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorlie-
   gen, sonst mit dem Eingang des Auftrags bei dem
   Gerichtsvollzieher."
BGBl. 1997, Seite 3044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3044
3. In § 36 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf Antrag
   gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2 der
   Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „dem Schuld-
   ner zu übergebende Abschrift des Haftbefehls (§ 909

   Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt.

   (6) § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „ 758," wird die Angabe „ 758a,",

      nach der Angabe „828 Abs. 2" wird die Angabe
      ,,und 3" eingefügt.

   b) Die Angabe ,,§§ 841 bis 844, 846 bis 886" wird
      durch die Angabe ,,§§ 841 bis 886" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die in § 845 der Zivilprozeßordnung bezeichnete
   Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach
   den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
   Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen."

  (7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBI. 1S. 2942), wird wie folgt geändert:

1. § 57 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
   ersetzt:
    ,,(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich
   1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldfor-
      derung einschließlich der Nebenforderungen; soll
      ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und
      hat dieser einen geringeren Wert, so ist der gerin-
      gere Wert maßgebend; wird künftig fällig werden-
      des Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der
      Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch
      nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des
      Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Vertei-
      lungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und
      882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu
      verteilende Geldbetrag maßgebend;

   2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu lei-
      stenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch
      den Wert nicht übersteigen, mit dem der Heraus-
      gabe- oder Räumungsanspruch nach den für die
      Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen
      Vorschriften zu bewerten ist;

   3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung,

      Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat;

   4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der

      eidesstattlichen Versicherung nach§ 807 der Zivil-

      prozeßordnung nach dem Betrag, der einschließlich
      der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel
      noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch
      höchstens 3 000 Deutsche Mark.
      (3) In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie
   in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist
   der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder
   des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu
   bestimmen."

2. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe,,(§ 761
      der Zivilprozeßordnung)" die Wörter „sowie die

      Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 758a

      der Zivilprozeßordnung)" eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „813a" durch die
      Angabe „813b" ersetzt.
   c) In Absatz 3 Nr. 4a werden die Wörter „das Verfahren
      über einen Antrag" durch die Wörter „Verfahren
      über Anträge" ersetzt.
   d) In Absatz 3 Nr. 12 wird die Angabe ,,(§ 915 Abs. 2
      der Zivilprozeßordnung)" durch die Angabe ,,(§ 915

      Abs. 3 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt.

  (8) In § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811
Nr. 4" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

   (9) In § 99 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Rechte
an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
wird die Angabe ,,§ 867" durch die Angabe ,,§ 867 Abs. 1
und 2" ersetzt.

  (10) In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beiordnung
von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. September 1966 (BGBI. 1
S. 557), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,
wird die Angabe ,,§ 119 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 119
Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

  (11) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),
wird wie folgt geändert:

1. § 284 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Voll-
      streckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis
      seines Vermögens vorzulegen und für seine Forde-
      rungen den Grund und die Beweismittel zu bezeich-
      nen, wenn

      1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
         nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt

         hat,

      2. anzunehmen ist, daß durch die Vollstreckung in

         das bewegliche Vermögen eine vollständige

          Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,

      3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung
         (§ 287) verweigert hat oder
      4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungs-
         schuldner wiederholt in seinen Wohn- und
         Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nach-
         dem er einmal die Vollstreckung mindestens
         zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt
         nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine
BGBl. 1997, Seite 3045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3045
         Abwesenheit genügend entschuldigt und den
         Grund glaubhaft macht."

   b) Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Absatzes 1 wer-
      den Absatz 2, die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden
      die Absätze 3 bis 9.
   c) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 811
      Nr. 1, 2" durch die Angabe ,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 2"
      ersetzt.
   d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
          bedarf es nicht."

      bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

      cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder
          daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der
          Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an-
          geordnet ist" gestrichen.

   e) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe
      ,,§ 899" durch die Angabe ,,§ 899 Abs. 1" ersetzt
      und nach dem Wort „Geburtstag" das Komma und
      das Wort „Beruf" gestrichen.
   f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die

          Angabe „Absatz 5" und die Angabe ,,§ 899"

          durch die Angabe,,§ 899 Abs. 1" ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 902, 904 bis 906,
          908, 910 und 913 bis 915h" durch die Angabe
          ,,§§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2,
          Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h" ersetzt.
      cc) Satz 4 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 5
          bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

      dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Ab-
          satz 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
      ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

          ,,Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

2. § 287 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Voll-
      streckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilli-
      gung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung
      durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einho-
      lung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung
      gefährden würde. Für die richterliche Anordnung
      einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig,
      in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
      werden soll."

   b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze an-
      gefügt:
        ,,(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die
      Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen
      ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach
      Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen,
      die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäfts-
      räumen des Vollstreckungsschuldners haben, die
      Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegen-
      über Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.
         (6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Voll-
      streckung vorzuzeigen."

3. Dem§ 313 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und
   begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuld-
   ner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so
   erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem
   neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."

4. § 315 wird wie folgt gefaßt:
   a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze
      eingefügt:
      „Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft
      nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbe-
      hörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und

      seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die
      Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche
      Versicherung der Lage der Sache entsprechend
      ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß."

   b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
      den Satz ersetzt:

      ,,Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

  (12) Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert

durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996

(BGB!. 1S. 2049), wird wie folgt geändert:

In Artikel 97 werden nach § 17a die folgenden §§ 17b
und 17c eingefügt:
                          ,,§ 17b
               Eidesstattliche Versicherung

  § 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des
Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungs-
rechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Voll-

ziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes versucht hat.

                           §17c
             Pfändung fortlaufender Bezüge
  § 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassun9 des
Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des zweiten Gesetzes zur Ande-
rung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom
17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039) gilt nicht für Arbeits-
und Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes beendet waren."

  (13) In § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942)
geändert worden ist, wird die Nummer 17 wie folgt gefaßt:
„17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren
     nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung,
     soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem
     von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der
     §§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem
     anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht
     (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu erledigen sind.
     Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen
     nach § 766 der Zivilprozeßordnung vorbehalten."
BGBl. 1997, Seite 3046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3046
  (14) In § 463b Abs. 2 Satz 3 der Strafprozeßordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert
worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5" durch
die Angabe „900 Abs. 1 und 4" ersetzt.

  (15) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038)
geändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1 , 3 und
5" durch die Angabe „900 Abs. 1 und 4" ersetzt.

  (16) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1952 (BGBI. 1S. 837), das zuletzt durch
§ 17 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBI. 1 S. 934)
geändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5
durch die Angabe „900 Abs.1, 4" ersetzt.

  (17) Nach § 14 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2192), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden ist, wird fol~ender
§ 15 angefügt:
                          ,,§ 15

          Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1
        Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes

  (1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungs-
gesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von
dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren

durchgeführt.

   (2) Das Bundesamt oder die Stelle, die den Vermögens-
wert verwahrt, ermittelt den Eigentümer des betroffenen
Vermögenswertes. Kann dieser nicht mit den ihm zu
Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, veröffent-
licht das Bundesamt am Ende eines jeden Kalenderhalb-
jahres im Bundesanzeiger und einer auch in den alten
Bundesländern erscheinenden überregionalen Tageszei-
tung eine Liste aller Grundstücke, grundstücksgleichen
Rechte und aller Kontoguthaben, für die ein Aufgebotsver-
fahren bei ihm anhängig ist, mit der Aufforderung an den
Eigentümer oder Rechtsinhaber, sich bei ihm zu melden.
In der Liste wird der Vermögenswert genau bezeichnet
sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt
der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige

sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der

Anordnung der staatlichen Verwaltung.

   (3) Meldet sich innerhalb von vier Jahren seit der Ver-
öffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der

dinglich Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen

Ausschlußbescheid. Der Bescheid ist öffentlich zuzustel-

len. Auf die öffentliche Zustellung ist§ 5 der Hypotheken-

ablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der be-
standskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen
eines Ausschlußurteils.

   (4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes einge-
leitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf
das Bundesamt über."

  (18) § 40a Abs. 1 Satz 6 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1851) geän-
dert worden ist, erhält folgende Fassung:
„Eine vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem
31. Dezember 1997; ist eine Entscheidung gemäß § 46
Abs. 1 Satz 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestands-
kräftig, erlischt die Bestellung erst mit Eintritt der Be-
standskraft, wenn der Berufsangehörige zumindest am
Grundlagenteil des Seminars gemäß Absatz 2 erfolgreich
teilgenommen hat."

  (19) In § 11 Abs. 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBI. 1S. 18) wird das Datum „31. Dezember 1997" durch
das Datum „31. Dezember 2001" ersetzt.

                          Artikel 3

                Überleitungsvorschriften
  (1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bis-
herigen Fassung anzuwenden, wenn die mündliche Ver-
handlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Im schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze einge-
reicht werden können.

  (2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Räu-
mung binnen einem Monat seit Inkrafttreten dieses Geset-
zes stattfinden soll.

  (3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der

Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a gilt nur für
Kosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.
  (4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnur.1g ist in seiner
bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde.

   (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt nicht für
die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Voll-
streckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht
hatte.
  (6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a gilt nicht für Arbeits-
oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes beendet waren.

   (7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozeß-

ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buch-

stabe a gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes beantragt worden sind.

  (8) Die Frist des§ 885 Abs 4 Satz 1 der Zivilprozeßord-

nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b

beginnt nicht vor dem Tage des lnkrafttretens dieses

Gesetzes.

                          Artikel4

                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Regelung in
Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
  (2) Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 17 bis 19 tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 1997, Seite 3047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3047

                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                  Berlin, den 17. Dezember 1997

                             Der Bundespräsident
                                Roman Herzog

                               Der Bundeskanzler
                                Dr. Helmut Kohl

                        Der Bundesminister der Justiz
                              Schmidt-Jortzig

                      Der Bundesminister der Finanzen
                               Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 3039. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 833627a97f4e204a….