Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 3039
BGBl. 1997 I S. 3039 · 44.634 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

zweites Gesetz
zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangs-
vollstreckung zuständigen Gericht zu stellen."
2. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-
mögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im
Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich
des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung."
3. In § 708 Nr. 11 werden das Wort „eintausendfünf-
hundert" durch das Wort „zweitausendfünfhundert"
und das Wort „zweitausend" durch das Wort „drei-
tausend" ersetzt.
4. § 752 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 752
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des§ 751 Abs. 2
nur wegen eines Teilbetrages, so bemißt sich die
Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis
des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der
Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung
gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden., so gilt für ihn
Satz 1 entsprechend."
5. § 756 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: .
,,(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangs-
vollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf
das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers
erklärt, daß er die Leistung nicht annehmen
werde."
6. Nach § 758 wird folgender§ 758a eingefügt:
,,§ 758a
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen
Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des
Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in
dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies
gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den
Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung
oder Herausgabe von Räumen und auf die Voll-
streckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1
nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein
oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1
Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehr-
lich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der
Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung
zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahr-
samsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungs-
handlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mit-
gewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder
der zu erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu
dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer
besonderen Anordnung des Richters bei dem Amts-
gericht.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen."
7. § 761 wird aufgehoben.
8. § 765 wird wie folgt gefaßt:
,,§765
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuld-
ner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Voll-
streckungsmaßregel nur anordnen, wenn
1. der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im
Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und
eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt
ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung
nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis
durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
geführt wird; oder
2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaß-
nahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und
diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
nachgewiesen ist."

9. § 765a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1" die
Angabe „Satz 1" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach
Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festge-
setzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn,
daß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst
nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der
Schuldner ohne sein Verschulden an einer recht-
zeitigen Antragstellung gehindert war."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „der
Absätze 1 und 3" durch die Angabe „des Absat-
zes 1 Satz 1 und des Absatzes 4" ersetzt.
10. § 775 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. wenn. der Einzahlungs- oder Überweisungsnach-
weis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird,
aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des
Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung
an den Gläubiger oder auf dessen Konto einge-
zahlt oder überwiesen worden ist."
11. § 788 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner
verurteilt worden sind, haften sie auch für die
Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamt-
schuldner;§ 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht,
bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine
Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach
Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht,
in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshand-
lung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2,
den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung
nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890
entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechts-
zuges."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 813a" durch die
Angabe „813b" ersetzt und nach der Angabe
,,813b" die Angabe „829" eingefügt.
12. § 794 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht
oder von einem deutschen Notar innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-
schriebenen Form aufgenommen sind, sofern die
Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der
einer vergleichsweisen Regelung zugänglich,
nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet
ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses
über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich
in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden
Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat."
13. Nach § 806a wird eingefügt:
,,§806b
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des
Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche
und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare
Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber
glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu
tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge
ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die
Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten
erfolgt sein."
14. § 807 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags
nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis
seines Vermögens vorzulegen und für seine
Forderungen den Grund und die Beweismittel zu
bezeichnen, wenn
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedi-
gung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch
die Pfändung seine Befriedigung nicht voll-
ständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) ver-
weigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wieder-
holt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat,
nachdem er einmal die Vollstreckung minde-
stens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Ab-
wesenheit genügend entschuldigt und den
Grund glaubhaft macht."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 wer-
den Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Ab-
satz 3.
c) In dem neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
,,§ 811 Nr. 1, 2" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1
Nr. 1, 2" ersetzt.
15. § 811 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete
Sache kann gepfändet werden, wenn der Ver-
käufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt
gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf
vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvor-
behaltes ist durch Urkunden nachzuweisen."
16. In § 811 a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 1, 5 und 6"
durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6" ersetzt.
17. In § 813 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4" durch
die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

18. § 813a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 813a
(1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen
nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die
Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn
sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der
Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist,
innerhalb eines Jahres zu zahlen; hierfür kann der
Gerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt
festsetzen. Einen Termin zur Verwertung kann der
Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen,
der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen
bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeit-
punkt verlegen.
(2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen
nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags
zugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüg-
lich über den Aufschub der Verwertung und über die
festgesetzten Raten zu unterrichten. In diesem Fall
kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub wider-
sprechen. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den
Schuldner über den Widerspruch; mit der Unterrich-
tung endet der Aufschub. Dieselbe Wirkung tritt ein,
wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teil-
weise in Verzug kommt."
19. Der bisherige § 813a wird § 813b und wie folgt ge-
ändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von
zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prü-
fung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungs-
gericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner
den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder
aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat.
Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsauf-
schubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen
mit der Pfändung."
20. § 825 wird wie folgt gefaßt:
,,§825
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners
kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in
anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten,
als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist.
Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichts-
vollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne
Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache
nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache
durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher
kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläu-
bigers oder des Schuldners anordnen."
21. Nach§ 828 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig,
gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das
zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend."
22. Dem § 829 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen ver-
schiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubi-
gers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen
werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung
geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß schutzwürdige Interessen der Dritt-
schuldner entgegenstehen."
23. § 833 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und
begründen Schuldner und Drittschuldner inner-
halb von neun Monaten ein solches neu, so er-
streckt sich die Pfändung auf die Forderung aus
dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 Satz 2.
24. § 836 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er
auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Pro-
tokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt
zu versichern."
b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Her-
ausgabe" die Wörter „der Urkunden" eingefügt.
25. In § 851 b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 813a"
durch die Angabe,,§ 813b" ersetzt.
26. In § 866 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert"
durch das Wort „eintausendfünfhundert" ersetzt.
27. § 867 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige erste Halbsatz wird Satz 1.
bb) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 und
wie folgt gefaßt:
,,Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;
für die Teile gilt§ 866 Abs. 3 Satz 1 entspre-
chend."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch
Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare
Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist."
28. § 885 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres
herauszugeben."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist
von zwei Monaten nach der Räumung ab oder for-
dert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der
Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den
Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sachen,
die nicht verwertet werden können, sollen ver-
nichtet werden."

29. § 888 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet
nicht statt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „Diese Vorschrift kommt" werden
durch die Wörter „Diese Vorschriften kommen"
ersetzt.
30. Dem § 891 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93,
95 bis 100,106,107 entsprechend."
31. § 899 erhält folgende Fassung:
,,§899
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versiche-
rung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der
Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-
tragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig,
gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das
zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend."
32. § 900 wird wie folgt gefaßt:
,,§900
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des
Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abga-
be der eidesstattlichen Versicherung. Der Schuldner
ist zu dem Termin zu laden. Die Ladung ist dem
Schuldner zuzustellen, auch wenn er einen Prozeß-
bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den
Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubi-
ger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
§ 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche
Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abneh-
men, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1
vorliegen. Der Schuldner und der Gläubiger können
der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem
Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den
Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen
und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden.
Für die Ladung des Schuldners und die Benachrich-
tigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die For-
derung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs
Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher
den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach
Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Mona-
ten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hier-
mit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem
neuen Termin nach, daß er die Forderung mindestens
zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichts-
vollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten
vertagen.
(4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Ver-
pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung, so hat das Gericht durch Beschluß zu entschei-
den. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung; das Vollstreckungsgericht kann .jedoch die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt
der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer
Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn nach
Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tat-
sachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags
auf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn
der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen
stützt, die den Anspruch selbst betreffen.
(5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abge-
nommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich
bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und
dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten."
33. § 901 wird wie folgt gefaßt:
,,§901
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin
nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht
zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbe-
fehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger,
der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu
bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor sei-
ner Vollziehung bedarf es nicht."
34. § 902 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit
bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amts-
gerichts des Haftortes verlangen, ihm die eides-
stattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlan-
gen ist ohne Verzug stattzugeben. Dem Gläubiger
ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies
beantragt hat und die Versicherung gleichwohl
ohne Verzug abgenommen werden kann."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben
nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unter-
lagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll-
zieher einen neuen Termin bestimmen und die
Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin
aussetzen.§ 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend."
35. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:
„Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
bedarf es nicht."
36. § 908 wird aufgehoben.
37. § 909 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;
b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaf-
tung in beglaubigter Abschrift zu übergeben."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt-
haft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl
erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind."
38. § 915 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem
Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts
abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis die-
ses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt
der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohn-
sitz hatte."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
39. Dem § 915a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im
Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen."
40. In§ 931 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe,,§ 867" durch
die Angabe,,§ 867 Abs. 1 und 2" ersetzt.
41. In§ 932 Abs. 2 wird die Angabe „und der§§ 867, 868"·
durch die Angabe ,, , des § 867 Abs. 1 und 2 und des
§ 868" ersetzt."
42. In § 933 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 904 bis 913"
durch die Angabe,,§§ 901, 904 bis 913" ersetzt.
Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze
(1) In§ 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird die An-
gabe ,,§§ 904 bis 911" durch die Angabe ,,§§ 901 , 904
bis 911" ersetzt.
(2) In § 1 Abs. 2 der Konkursordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968)
geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4, 9"
durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4, 9" ersetzt.
(3) In § 33 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2968) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 904
bis 906, 908 bis 910, 913" durch die Angabe ,,§§ 901, 904
bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913" ersetzt.
(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt
geändert:
1. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „den Antrag auf
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung," ge-
strichen.
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,, 885 Abs. 4 oder
§ 886" durch die Angabe „oder 886" ersetzt.
2. In Nummer 1640 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
zu§ 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe,,, 885 Abs. 4"
gestrichen.
3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
zu § 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe ,,§ 813a" durch
die Angabe,,§ 813b" ersetzt.
4. Die Nummer 1643 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
zu § 11 Abs.1 GKG) wird aufgehoben.
5. Die Nummern 1644 und 1645 des Kostenverzeichnis-
ses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) werden jeweils wie
folgt geändert:
a) Der Gebührenbetrag wird von „35 DM" geändert in
,,40DM".
b) In Buchstabe a der Anmerkung werden die Wörter
„einem anderen Gericht" durch die Wörter „dem
Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts"
ersetzt.
(5) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 362-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 27 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach der Angabe „813a" die An-
gabe,,, 813b" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Auf die Verwertung einer gepfändeten Sache
nach § 825 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist Ab-
satz 1 anzuwenden. Für die Mitwirkung bei einer
Verwertung nach § 825 Abs. 2 der Zivilprozeßord-
nung wird die volle Gebühr nach dem Betrag des
Erlöses, höchstens jedoch ein Betrag von 50 Deut-
sche Mark erhoben; nimmt das Geschäft mehr als
eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede angefangene weitere Stunde um 15 Deut-
sche Mark."
2. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
,,§27a
Eidesstattliche Versicherung
(1) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstatt-
lichen Versicherung wird das Doppelte der Festgebühr
erhoben.
(2) Wird der Auftrag mit einem Vollstreckungsauftrag
verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßord-
nung), beginnt das Verfahren, wenn die Voraussetzun-
gen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorlie-
gen, sonst mit dem Eingang des Auftrags bei dem
Gerichtsvollzieher."

3. In § 36 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf Antrag
gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2 der
Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „dem Schuld-
ner zu übergebende Abschrift des Haftbefehls (§ 909
Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt.
(6) § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „ 758," wird die Angabe „ 758a,",
nach der Angabe „828 Abs. 2" wird die Angabe
,,und 3" eingefügt.
b) Die Angabe ,,§§ 841 bis 844, 846 bis 886" wird
durch die Angabe ,,§§ 841 bis 886" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die in § 845 der Zivilprozeßordnung bezeichnete
Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen."
(7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBI. 1S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. § 57 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
ersetzt:
,,(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich
1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldfor-
derung einschließlich der Nebenforderungen; soll
ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und
hat dieser einen geringeren Wert, so ist der gerin-
gere Wert maßgebend; wird künftig fällig werden-
des Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch
nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Vertei-
lungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und
882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu
verteilende Geldbetrag maßgebend;
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu lei-
stenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch
den Wert nicht übersteigen, mit dem der Heraus-
gabe- oder Räumungsanspruch nach den für die
Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen
Vorschriften zu bewerten ist;
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung,
Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat;
4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung nach§ 807 der Zivil-
prozeßordnung nach dem Betrag, der einschließlich
der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel
noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch
höchstens 3 000 Deutsche Mark.
(3) In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie
in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist
der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder
des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu
bestimmen."
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe,,(§ 761
der Zivilprozeßordnung)" die Wörter „sowie die
Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 758a
der Zivilprozeßordnung)" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „813a" durch die
Angabe „813b" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 4a werden die Wörter „das Verfahren
über einen Antrag" durch die Wörter „Verfahren
über Anträge" ersetzt.
d) In Absatz 3 Nr. 12 wird die Angabe ,,(§ 915 Abs. 2
der Zivilprozeßordnung)" durch die Angabe ,,(§ 915
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt.
(8) In § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811
Nr. 4" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
(9) In § 99 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Rechte
an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
wird die Angabe ,,§ 867" durch die Angabe ,,§ 867 Abs. 1
und 2" ersetzt.
(10) In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beiordnung
von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. September 1966 (BGBI. 1
S. 557), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,
wird die Angabe ,,§ 119 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 119
Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
(11) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),
wird wie folgt geändert:
1. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Voll-
streckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis
seines Vermögens vorzulegen und für seine Forde-
rungen den Grund und die Beweismittel zu bezeich-
nen, wenn
1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt
hat,
2. anzunehmen ist, daß durch die Vollstreckung in
das bewegliche Vermögen eine vollständige
Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung
(§ 287) verweigert hat oder
4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungs-
schuldner wiederholt in seinen Wohn- und
Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nach-
dem er einmal die Vollstreckung mindestens
zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt
nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine

Abwesenheit genügend entschuldigt und den
Grund glaubhaft macht."
b) Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Absatzes 1 wer-
den Absatz 2, die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden
die Absätze 3 bis 9.
c) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 811
Nr. 1, 2" durch die Angabe ,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 2"
ersetzt.
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
bedarf es nicht."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder
daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an-
geordnet ist" gestrichen.
e) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe
,,§ 899" durch die Angabe ,,§ 899 Abs. 1" ersetzt
und nach dem Wort „Geburtstag" das Komma und
das Wort „Beruf" gestrichen.
f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die
Angabe „Absatz 5" und die Angabe ,,§ 899"
durch die Angabe,,§ 899 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 902, 904 bis 906,
908, 910 und 913 bis 915h" durch die Angabe
,,§§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h" ersetzt.
cc) Satz 4 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 5
bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Ab-
satz 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
2. § 287 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Voll-
streckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilli-
gung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung
durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einho-
lung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung
gefährden würde. Für die richterliche Anordnung
einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
werden soll."
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze an-
gefügt:
,,(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die
Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen
ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach
Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen,
die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäfts-
räumen des Vollstreckungsschuldners haben, die
Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegen-
über Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Voll-
streckung vorzuzeigen."
3. Dem§ 313 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und
begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuld-
ner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so
erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem
neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."
4. § 315 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze
eingefügt:
„Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft
nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbe-
hörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und
seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die
Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche
Versicherung der Lage der Sache entsprechend
ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß."
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
den Satz ersetzt:
,,Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
(12) Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGB!. 1S. 2049), wird wie folgt geändert:
In Artikel 97 werden nach § 17a die folgenden §§ 17b
und 17c eingefügt:
,,§ 17b
Eidesstattliche Versicherung
§ 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des
Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungs-
rechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Voll-
ziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes versucht hat.
§17c
Pfändung fortlaufender Bezüge
§ 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassun9 des
Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des zweiten Gesetzes zur Ande-
rung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom
17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039) gilt nicht für Arbeits-
und Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes beendet waren."
(13) In § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942)
geändert worden ist, wird die Nummer 17 wie folgt gefaßt:
„17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren
nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung,
soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem
von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der
§§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem
anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht
(§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu erledigen sind.
Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen
nach § 766 der Zivilprozeßordnung vorbehalten."

(14) In § 463b Abs. 2 Satz 3 der Strafprozeßordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert
worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5" durch
die Angabe „900 Abs. 1 und 4" ersetzt.
(15) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038)
geändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1 , 3 und
5" durch die Angabe „900 Abs. 1 und 4" ersetzt.
(16) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1952 (BGBI. 1S. 837), das zuletzt durch
§ 17 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBI. 1 S. 934)
geändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5
durch die Angabe „900 Abs.1, 4" ersetzt.
(17) Nach § 14 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2192), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden ist, wird fol~ender
§ 15 angefügt:
,,§ 15
Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes
(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungs-
gesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von
dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren
durchgeführt.
(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die den Vermögens-
wert verwahrt, ermittelt den Eigentümer des betroffenen
Vermögenswertes. Kann dieser nicht mit den ihm zu
Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, veröffent-
licht das Bundesamt am Ende eines jeden Kalenderhalb-
jahres im Bundesanzeiger und einer auch in den alten
Bundesländern erscheinenden überregionalen Tageszei-
tung eine Liste aller Grundstücke, grundstücksgleichen
Rechte und aller Kontoguthaben, für die ein Aufgebotsver-
fahren bei ihm anhängig ist, mit der Aufforderung an den
Eigentümer oder Rechtsinhaber, sich bei ihm zu melden.
In der Liste wird der Vermögenswert genau bezeichnet
sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt
der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige
sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der
Anordnung der staatlichen Verwaltung.
(3) Meldet sich innerhalb von vier Jahren seit der Ver-
öffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der
dinglich Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen
Ausschlußbescheid. Der Bescheid ist öffentlich zuzustel-
len. Auf die öffentliche Zustellung ist§ 5 der Hypotheken-
ablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der be-
standskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen
eines Ausschlußurteils.
(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes einge-
leitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf
das Bundesamt über."
(18) § 40a Abs. 1 Satz 6 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1851) geän-
dert worden ist, erhält folgende Fassung:
„Eine vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem
31. Dezember 1997; ist eine Entscheidung gemäß § 46
Abs. 1 Satz 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestands-
kräftig, erlischt die Bestellung erst mit Eintritt der Be-
standskraft, wenn der Berufsangehörige zumindest am
Grundlagenteil des Seminars gemäß Absatz 2 erfolgreich
teilgenommen hat."
(19) In § 11 Abs. 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBI. 1S. 18) wird das Datum „31. Dezember 1997" durch
das Datum „31. Dezember 2001" ersetzt.
Artikel 3
Überleitungsvorschriften
(1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bis-
herigen Fassung anzuwenden, wenn die mündliche Ver-
handlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Im schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze einge-
reicht werden können.
(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Räu-
mung binnen einem Monat seit Inkrafttreten dieses Geset-
zes stattfinden soll.
(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a gilt nur für
Kosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.
(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnur.1g ist in seiner
bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde.
(5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt nicht für
die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Voll-
streckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht
hatte.
(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a gilt nicht für Arbeits-
oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes beendet waren.
(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozeß-
ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buch-
stabe a gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes beantragt worden sind.
(8) Die Frist des§ 885 Abs 4 Satz 1 der Zivilprozeßord-
nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b
beginnt nicht vor dem Tage des lnkrafttretens dieses
Gesetzes.
Artikel4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Regelung in
Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 17 bis 19 tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 3039. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 833627a97f4e204a….