Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 14 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten
Stand: 10.06.2019
In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann durch Berufung auf die Vermutung nach Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form. Die Berichtigung ist in allen Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebührenfrei.
Änderungsverlauf
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17.12.1997 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039)
BGBl. 1997 I S. 3039
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21.09.1994 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457)
BGBl. 1994 I S. 2457
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