Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 234 § 4 Eheliches Güterrecht
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4#abs-1 (1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4#abs-2 (2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4#abs-3 (3) Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell beurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemäß.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4#abs-5 (5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/234-4#abs-6 (6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 beträgt der Geschäftswert 3 000 Euro.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu Art 234 § 4 BGBEG →
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Nach Gewicht
- BGH, 05.05.1999 – XII ZR 184/97Zitiert von 17
- BGH, 06.08.2008 – XII ZR 155/06Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 07.09.2010 – 10 UF 15/10Zitiert von 1
- BSG, 09.12.2003 – B 7 AL 22/03 RZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.03.2022 – 10 WF 73/21
- OLG Brandenburg, 10.03.2022 – 13 UF 71/18
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.02.2026 – 13 UF 70/24
- OLG Dresden, 27.01.2022 – 2 Wx 1/22
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 – 9 UF 168/19
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