Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-1 (1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-2 (2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-3 (3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBBerG%201993/15#abs-4 (4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 15 GBBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.06.2007 – 3 C 24.06Zitiert von 7
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 23
- BVerwG, 16.05.2007 – 3 C 25.06Zitiert von 29
- VG Cottbus, 24.02.2023 – 1 K 1253/20
- VG Cottbus, 18.07.2019 – 1 K 227/14
- VG Berlin, 07.11.2012 – 29 K 97.09
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
- BVerwG, 20.04.2021 – 9 B 31/20Säumniszuschläge: Geltendmachung gegenüber Grundstückserwerber nach Aufgebotsverfahren; Klärungsbedürftigkeit bei in Landesrecht inkorporiertem Bundesrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – OVG 11 S 91/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GBBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
-
22.09.2005 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
-
17.12.1997 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039)
BGBl. 1997 I S. 3039
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.