Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 – OVG 6 N 16.10
- BVerwG, 22.01.2015 – 2 C 13/13Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an veränderte Mietobergrenzen auch bei BestandsmietenZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 5.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2015 – OVG 7 B 17.14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 29.08.2005 – 5 LA 189/03
5 Entscheidungen zu § 29 GAD →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen Dienstes erfolgt nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen berücksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Auslandseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheirateten Beamten die entsprechende Belastung der Ehegatten und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes. Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bleibt unberührt.