Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 55 Kaufkraftausgleich
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- BAG, 18.03.2010 – 6 AZR 434/07Diskriminierung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft hinsichtlich ehegattenbezogener Vergütungsbestandteile - AuslandszuschlagZitiert von 27
- BVerfG, 31.01.1996 – 2 BvL 39/93Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags an Soldaten in integrierten militärischen StäbenZitiert von 46
- BVerfG, 27.02.2000 – 2 BvL 8/95Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.06.2002 – 1 A 2146/00Zitiert von 1
- BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 145/12Kaufkraftausgleich bei im Ausland beschäftigten Ortskräften des BundesZitiert von 13
- BVerwG, 28.10.2010 – 2 C 52/09Gleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft; Auslandszuschlag; unmittelbare Anwendbarkeit der EGRL 78/2000Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 – L 26 KR 17/20Zitiert von 1
- BVerwG, 18.12.2017 – 5 C 36/16Inländischer Wohnsitz nach § 1 Abs. 1 UhVorschG aus unionsrechtlichen Gründen nicht erforderlichZitiert von 34
- BVerwG, 04.05.2017 – 2 C 52/16
48 Entscheidungen zu § 55 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/55#abs-1 (1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/55#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/55#abs-3 (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/55#abs-4 (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.