Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/22?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Ausgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/22?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Wirkt der Ehegatte des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/22?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des § 35 und der §§ 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von anderer Seite erhält. Im übrigen wird dem Beamten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/22?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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