Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.

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