Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen

Stand: 27.06.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/23#abs-1 (1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/23#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.

§ 22 § 24