Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.

§ 31 § 33