Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 32 GAD →
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Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.