Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 2 Auswärtiger Dienst
Stand: 02.12.2019
Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2 GAD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2009 – 7 C 13.08Kostenerstattungspflicht für die Befreiung einer Geisel im Ausland nach dem Konsulargesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2014 – OVG 2 L 11.14Zitiert von 3
- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 16
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2025 – 10 S 19/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2025 – OVG 9 B 13/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 – OVG 4 S 37/23Zitiert von 5
- VG Berlin, 06.09.2022 – 34 K 348/20
- VG Berlin, 17.12.2021 – 34 K 313/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GAD zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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