§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
Stand: 20.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/6#abs-1 (1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. Dies gilt auch für Abkömmlinge von Deutschen und für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/6#abs-2 (2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/6#abs-3 (3) Um in den in Absatz 1 genannten Fällen sofort wirksam helfen zu können, sollen die Konsularbeamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk ansässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener sowie ihrer Familienangehörigen erstellen und auf dem laufenden halten. Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 KonsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 06.09.2022 – 34 K 348/20
- VG Berlin, 17.12.2021 – 34 K 313/21Zitiert von 3
- VG Berlin, 17.12.2021 – 34 K 33/21Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2025 – OVG 9 B 13/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.10.2022 – 34 K 513/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 27.10.2022 – 34 K 370/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 9 B 37/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2025 – 9 B 36/22
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KonsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 246)
BGBl. 2021 I S. 591
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.