§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
Stand: 20.04.2021
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 06.09.2022 – 34 K 348/20
- VG Berlin, 17.12.2021 – 34 K 313/21Zitiert von 3
- VG Berlin, 17.12.2021 – 34 K 33/21Zitiert von 3
- VG Berlin, 28.10.2022 – 34 K 513/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 27.10.2022 – 34 K 370/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 9 B 37/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KonsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/6#abs-1 (1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. Dies gilt auch für Abkömmlinge von Deutschen und für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/6#abs-2 (2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/6#abs-3 (3) Um in den in Absatz 1 genannten Fällen sofort wirksam helfen zu können, sollen die Konsularbeamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk ansässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener sowie ihrer Familienangehörigen erstellen und auf dem laufenden halten. Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.