Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 3 Auslandsvertretungen
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 09.11.2023 – 13 ME 170/23
- LSG Hessen, 24.01.2020 – L 5 EG 10/18Zitiert von 1
- LSG Hessen, 24.01.2020 – L 5 EG 9/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/3#abs-1 (1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/3#abs-2 (2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchführung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/3#abs-3 (3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaats.