Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 3 Auslandsvertretungen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/3#abs-1 (1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/3#abs-2 (2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchführung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/3#abs-3 (3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaats.

§ 2 § 4