Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 1 Aufgaben
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-1 (1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-2 (2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-3 (3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-4 (4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 GAD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.05.2009 – 7 C 13.08Kostenerstattungspflicht für die Befreiung einer Geisel im Ausland nach dem Konsulargesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2024 – OVG 10 S 19/24
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2015 – 1 B 67/15Konkurrentenschutz: Erfordernis einer Auslandsstandzeit als Eignungskriterium bei Beförderungsentscheidungen im Auswärtigen Dienst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 – OVG 6 N 16.10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.