Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 1 Aufgaben
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2024 – OVG 10 S 19/24
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2015 – 1 B 67/15Konkurrentenschutz: Erfordernis einer Auslandsstandzeit als Eignungskriterium bei Beförderungsentscheidungen im Auswärtigen Dienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 – OVG 6 N 16.10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-1 (1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-2 (2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-3 (3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-4 (4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.