Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 1 Aufgaben

Stand: 02.12.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-1 (1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient

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einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
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der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
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der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
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der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
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dem Aufbau eines vereinten Europa und
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der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-2 (2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,

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die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
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die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
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die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
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über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
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Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
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bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
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und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-3 (3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1#abs-4 (4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.

§ 2