§ 9a ...
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 9 B 37/22
- VG Berlin, 27.10.2022 – 34 K 370/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 28.10.2022 – 34 K 513/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2025 – 9 B 36/22
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.09.2022 – 34 K 348/20
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 17.12.2021 – 34 K 33/21Zitiert von 3
- VG Berlin, 17.12.2021 – 34 K 313/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a KonsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/9a#abs-1 (1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland nicht vertreten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/9a#abs-2 (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/9a#abs-3 (3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet.