Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 61a Vorläufige Besitzregelung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-1 (1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten, kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke (Besitzstücke) vorläufig zugewiesen werden, wenn Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-2 (2) Die Grenzen der Besitzstücke sollen nach Art und Umfang in der Örtlichkeit gekennzeichnet werden, soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-3 (3) Die Flurneuordnungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzregelung an. Diese ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die Besitzstücke sind auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-4 (4) Die vorläufige Besitzregelung kann auf Teile des Verfahrensgebiets beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-5 (5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Besitzstücke auf die Empfänger über.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-6 (6) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzregelung enden spätestens mit der Ausführung des Bodenordnungsplans.

§ 61 § 62