Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 61a Vorläufige Besitzregelung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 – 8 R 9/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2010 – OVG 70 S 2.09Zitiert von 2
- BVerwG, 21.12.2015 – 9 B 45/15Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 12
- BVerwG, 22.02.2018 – 9 B 26/17Vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz und ungefragte FehlersucheZitiert von 25
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 – OVG 70 A 15.15Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – OVG 70 A 4.16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61a LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-1 (1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten, kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke (Besitzstücke) vorläufig zugewiesen werden, wenn Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-2 (2) Die Grenzen der Besitzstücke sollen nach Art und Umfang in der Örtlichkeit gekennzeichnet werden, soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-3 (3) Die Flurneuordnungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzregelung an. Diese ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die Besitzstücke sind auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-4 (4) Die vorläufige Besitzregelung kann auf Teile des Verfahrensgebiets beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-5 (5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Besitzstücke auf die Empfänger über.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/61a#abs-6 (6) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzregelung enden spätestens mit der Ausführung des Bodenordnungsplans.