Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 64
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG Schleswig, 09.03.2012 – 10 KS 1/11
- BVerwG, 09.01.2013 – 9 B 20/12Vertretung der Jagdgenossenschaft im Prozess; Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen; Änderung des Flurbereinigungsplans durch die FlurbereinigungsbehördeZitiert von 16
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 297/23
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2022 – 7 S 1747/21
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 586/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- VGH Bayern, 27.11.2025 – 13 A 24.1764
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 13 A 22.805Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.