Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10020/21
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2018 – 7 S 2513/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 – OVG 70 A 13.12
- OVG Niedersachsen, 28.09.2006 – 15 KF 19/03Zitiert von 2
- BGH, 28.11.2014 – LwZR 6/13Flurbereinigung: Fortsetzung eines an alten Grundstücken bestehenden Landpachtverhältnisses nach Zuteilung landwirtschaftlicher Flächen an einen Dritten
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.10.2013 – III ZR 23/12Amtshaftungsanspruch eines am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gegen einen Verband von Teilnehmergemeinschaften wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche AnlagenZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 – OVG 70 A 3.09Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2006 – 9 C 10940/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/18#abs-1 (1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/18#abs-2 (2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/18#abs-3 (3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.