Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.10.2015 – 15 MF 13/15Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 15.03.2011 – 15 KF 24/09Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 11.12.2008 – 15 MF 19/08Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 27.06.2007 – 15 KF 14/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/3#abs-1 (1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Flurbereinigungsgebiet liegt. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann ausnahmsweise eine andere als die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde beauftragen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem Bezirk einer anderen oberen Flurbereinigungsbehörde, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Flurbereinigungsbehörde und die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/3#abs-2 (2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/3#abs-3 (3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sind die Flurbereinigungsbehörden verschiedener Länder zuständig, so bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.