Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz

BbgLEG

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLEG/2#abs-1 (1) Oberste Flurbereinigungsbehörde des Landes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Es führt die Dienstaufsicht und zugleich die Fachaufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLEG/2#abs-2 (2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 7 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium obere Flurbereinigungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLEG/2#abs-3 (3) Der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1 werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach § 3 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLEG/2#abs-4 (4) Flurbereinigungsbehörde und Flurneuordnungsbehörde im Sinne anderer Gesetze ist die obere Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1.

§ 1 § 3