Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 66
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.12.2025 – 15 MF 18/25
- VG Lüneburg, 15.11.2016 – 3 A 131/15
- VG Minden, 22.01.2014 – 11 K 652/13
- OVG Niedersachsen, 15.03.2011 – 15 KF 24/09Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2007 – 8 C 11088/06Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 – OVG 70 A 15.15Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – OVG 70 A 4.16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/66#abs-1 (1) Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Die Flurbereinigungsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/66#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/66#abs-3 (3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).