Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2018 – 7 S 2513/16
- OVG NRW, 26.10.2022 – 32 D 72/22.G
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 – OVG 70 A 13.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2015 – OVG 70 A 10.12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26#abs-1 (1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach § 21 Abs. 7 eine abweichende Regelung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26#abs-2 (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungsbehörde einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26#abs-3 (3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.