Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 147
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 196
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2010 – 7 S 3291/08Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2008 – 9 C 10923/08Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 – 8 K 5/15Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 – 8 K 1/15Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 04.03.2025 – 15 KF 7/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Niedersachsen, 10.12.2025 – 15 MF 18/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/147#abs-1 (1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/147#abs-2 (2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/147#abs-3 (3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/147#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.