Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 25

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/25#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/25#abs-2 (2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.

§ 24 § 26