Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 25
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2018 – 7 S 2513/16
- OVG Niedersachsen, 31.08.2017 – 15 MF 19/17Zitiert von 3
- BGH, 10.10.2013 – III ZR 23/12Amtshaftungsanspruch eines am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gegen einen Verband von Teilnehmergemeinschaften wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche AnlagenZitiert von 2
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 41/19Zitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 40/19Anfechtung eines Prozessvergleichs im Flurbereinigungsrecht; Fortsetzung des VerfahrensZitiert von 8
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 45/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.10.2022 – 32 D 72/22.G
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10020/21
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 42/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/25#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/25#abs-2 (2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.