Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 26a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 – OVG 70 A 13.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2015 – OVG 70 A 10.12
- BGH, 10.10.2013 – III ZR 23/12Amtshaftungsanspruch eines am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gegen einen Verband von Teilnehmergemeinschaften wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche AnlagenZitiert von 2
- BVerwG, 04.02.2016 – 9 B 58/15Flurbereinigungsverfahren; Abtrennung von VerfahrensgebietenZitiert von 3
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
- BVerwG, 04.07.2017 – 9 C 12/16Vergütung eines Vertreters im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26a FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26a#abs-1 (1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26a#abs-2 (2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26a#abs-3 (3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26a#abs-4 (4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/26a#abs-5 (5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.