Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.01.2013 – 15 KF 19/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.10.2022 – 32 D 72/22.G
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 08.07.2015 – VG 5 K 959/14Wasser- und Bodenverband: Wirksamkeit der Vorstandswahl auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Gewählten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 – 9 C 10679/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 3/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – OVG 70 A 4.16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.10.2016 – 15 MF 8/16Zitiert von 3
14 Entscheidungen zu § 21 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-1 (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-4 (4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-5 (5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-6 (6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-7 (7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.