Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-1 (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-4 (4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-5 (5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-6 (6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/21#abs-7 (7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.

§ 20 § 22