Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
FischWiMeistPrV§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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21.05.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I 548)
BGBl. I S. 548
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29.10.2008 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2008 I S. 2155
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2020; 2001 I 165)
BGBl. 2000 I S. 2020
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28.02.1991 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1991 (BGBl. I 525)
BGBl. 1991 I S. 525
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22.03.1985 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 1985 (BGBl. I 595)
BGBl. 1985 I S. 595
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.