Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
FischWiMeistPrV§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/5#abs-1 (1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/5#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Wirtschaftslehre" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/5#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/5#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Rechts- und Sozialwesen" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/5#abs-5 (5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch eine Analyse eines Fischereibetriebs durchzuführen und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit aufzuzeigen. Dabei sind der wirtschaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen darzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/5#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.