Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
FischWiMeistPrV§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-1 (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-5 (5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.