Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

FischWiMeistPrV

§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-1 (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Fischereibiologie,
2.
Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
4.
Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:

1.
Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
2.
Gewässerkunde,
3.
Gewässerökologie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:

1.
Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
2.
Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
3.
Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
4.
Fangmethoden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:

1.
Fangbehandlung und -transport,
2.
Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
3.
Veredelungsverfahren,
4.
Wege und Formen der Vermarktung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-5 (5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:

1.
Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
2.
Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
3.
Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/4#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 3 § 5