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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 548

BGBl. 2014 I S. 548 · 140.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
                                       Zweite Verordnung
            zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
                                                Vom 21. Mai 2014

   Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-
satz 2 und des § 27 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 3 durch Arti-
kel 232 Nummer 3 Buchstabe b und § 27 Absatz 3
Satz 2 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung:

                       Artikel 1

                  Änderung der
      Agrarservicemeisterprüfungsverordnung

  Die Agrarservicemeisterprüfungsverordnung vom

18. August 2010 (BGBl. I S. 1191) wird wie folgt geän-

dert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

      Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
      bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
      dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
      lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
      Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
      von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung
      unter Anwenden geeigneter Methoden bei der
      Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen
      der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,
      Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Be-
      raten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswäh-
      len und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen
      von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer
      Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung;
      Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Ar-
      beitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern
      und Motivieren; Unterstützen der beruflichen
      Weiterbildung von Mitarbeitern.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

             Anforderungen im Prüfungsteil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,
   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,
   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,
   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,

      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-

      wie

   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.

     (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
   umfasst die Kompetenzen:

   1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
      dung darstellen und begründen zu können,
   2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
      dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
      tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
      dingungen durchzuführen und Entscheidungen
      zu treffen,
   3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
      seine Schnittstellen darzustellen,

   4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
      und dies zu begründen,
   5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
      dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
      sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
      inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
BGBl. 2014, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549
  dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
  Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
  betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
  sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
   zuschätzen sowie

7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und

   Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
   nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
   der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits-
   und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
   der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
   haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,

4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-

   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
   Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.
  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu

   geben und zu empfangen,

2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu

   bewerten,

3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,

4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
   individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die

   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit

   zu prüfen,

6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,

   insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,

   zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung
   der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zu-
   lassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
   zuwirken,

8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:

1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter

   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
   Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
   ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
   mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
   ten zu informieren und zu beraten.

  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5

umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,

2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie

6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-

   führen.

  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6

umfasst die Kompetenzen:

1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
   bewerten,

2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
   und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
   dung zu unterstützen,

5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-

   nen,

6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-

   den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-

   zen sowie

7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
   rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
   (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt
Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil
nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach
BGBl. 2014, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550
  Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht
  aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungs-

  situation ist schriftlich zu planen und praktisch

  durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-

  dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

  Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation
  steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
  Für die praktische Durchführung der Ausbildungs-
  situation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
  Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau-
  ern.

     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.

     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
3. In § 7 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“
   ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:

      „Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
      arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
      Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
      den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab-
      schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in

      der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-

      arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
      den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent
      und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung
      mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den
      Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
      Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
      Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung
      nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note
      in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte
      Gewicht.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
     Angabe „11“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                  Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
  fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
  den Vorschriften zu Ende geführt werden.

    (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
  28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
  den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
  dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung

   anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
   den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
   ablegen.“

                       Artikel 2

                 Änderung der

         Verordnung über die Anforde-

   rungen in der Meisterprüfung für den Beruf

Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirt-
schaftlichen Bereich vom 21. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2065) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

      Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
      bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
      dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
      lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
      Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
      von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
      dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
      der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
      führen der Auszubildenden zu selbständigem
      Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
      und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
      Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
      Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
      sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
      und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
      arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
      ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
      beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

         Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil

       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,

   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,
   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,

   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
      wie

   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.
BGBl. 2014, Seite 551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 551
  (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
   dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
   dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
   tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
   dingungen durchzuführen und Entscheidungen
   zu treffen,

3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
   seine Schnittstellen darzustellen,

4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
   und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
   dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
   sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
   inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
   dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im

   Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-

   betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-

   sen,

6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-

   zuschätzen sowie

7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-

   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
   Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2

umfasst die Kompetenzen:

1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-

   nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,

   der sich insbesondere an berufstypischen Ar-

   beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-

   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in

   der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-

   haltlich sowie organisatorisch mit den Kooperati-

   onspartnern, insbesondere der Berufsschule, ab-

   zustimmen,

4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-

   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
   Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.
  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
   geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,

4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
   dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
   zu prüfen,

6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
   zuwirken,

8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-

   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-

   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu

   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie

9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4

umfasst die Kompetenzen:

1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-

   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen

   Abschluss zu führen,

2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-

   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und

   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-

   ten hinzuweisen,

3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses

   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen

   mitzuwirken sowie

4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-

   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-

   ten zu informieren und zu beraten.

  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5

umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,

2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
   führen.
  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
   bewerten,
BGBl. 2014, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 552
  2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
     und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
  3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
  4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
     dung zu unterstützen,
  5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
     nen,

  6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-

     den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-

     zen sowie

  7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
     rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
     (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte
  Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
  schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak-
  tischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
  Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
  rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
  tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
  zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
  situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
  schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
  ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
  die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
  tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
  spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.
     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-

  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fach-
  gespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“

3. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
      „Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
      arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
      Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
      den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab-
      schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in
      der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
      arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
      den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent
      und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung
      mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den
      Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches

      Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der

      Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung
      nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note

      in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte
      Gewicht.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
      eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
      für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
      geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht
      länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung

      des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note

      der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung

      im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“

5. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                  Übergangsvorschriften

      (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
   fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.

     (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
   28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
   den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
   dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
   anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
   den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
   ablegen.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
        Verordnung über die Anforderungen
   in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember
1978 (BGBl. I S. 2073), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
      Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
      satz 3“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
   Abs. 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 12“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
                  Prüfungsanforderungen
    im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,

   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-

      stellen,

   3. Ausbildung durchführen,
BGBl. 2014, Seite 553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 553
4. Ausbildung abschließen,

5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,

   einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
   wie

6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
   ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
   stützen.

  (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1

umfasst die Kompetenzen:

1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
   dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
   dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
   tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
   dingungen durchzuführen und Entscheidungen
   zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
   seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
   und dies zu begründen,

5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
   dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
   sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
   inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
   dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
   Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
   betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
   sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
   zuschätzen sowie

7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
   Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:

1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-

   nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
   der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
   beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-

   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
   der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
   inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,

4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
   Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.

  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:

1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu

   geben und zu empfangen,

2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,

3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu

   entwickeln und zu gestalten,

4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
   dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe-
   ratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs-
   unterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög-
   lichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu
   prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,

7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
   zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie

9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen

   Abschluss zu führen,

2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-

   ten hinzuweisen,

3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
   mitzuwirken sowie

4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
   ten zu informieren und zu beraten.

  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-
   zialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,

4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
BGBl. 2014, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
  5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
     men organisieren sowie
  6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
     führen.

    (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
  umfasst die Kompetenzen:
  1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
     gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
     tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
     bewerten,
  2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
     und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,

  3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,

  4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
     dung zu unterstützen,

  5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
     nen,
  6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
     den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
     zen sowie
  7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
     rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
     (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte
  Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
  schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
  schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
  Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
  rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-

  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
  tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
  zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
  situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
  schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
  ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
  die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
  tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
  spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.

     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom

  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-

  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7

  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die
   Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze
     ersetzt:
      „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
      führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
      aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-

     fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
     fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
     40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
     der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-
     fung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
     Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-
     pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist
     in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie

     in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 in
     Noten auszuweisen.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“
     durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
     eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
     für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
     ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
     ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
     Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
     und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
     nis von 2:1 zu gewichten.“
6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“
   durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
     und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
     die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung der
    Verordnung über die Anforderungen in der
 Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom

6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591), die durch Artikel 2

der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
      Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
      bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
      dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
      lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
      Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
      von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
      dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
      der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
      führen der Auszubildenden zu selbständigem
      Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
      und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
BGBl. 2014, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555
      Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
      Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
      sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
      und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
      arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
      ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
      beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“

2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
             Prüfungsanforderungen im Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1

   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,

   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,
   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,

   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,

      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
      wie
   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.
     (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
   umfasst die Kompetenzen:
   1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
      dung darstellen und begründen zu können,
   2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
      dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
      tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
      dingungen durchzuführen und Entscheidungen
      zu treffen,
   3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
      seine Schnittstellen darzustellen,
   4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
      und dies zu begründen,
   5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
      dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
      sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
      inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-

      dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im

      Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-

      betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-

      sen,
   6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
      rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
      zuschätzen sowie

   7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
      den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
      Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:

1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
   nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
   der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
   beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in

   der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
   haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen

   Stelle zu veranlassen sowie

6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.

  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:

1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu

   geben und zu empfangen,

2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
   individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
   zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,

7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-

   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte

   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-

   zuwirken,

8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie

9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
BGBl. 2014, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
    (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
  umfasst die Kompetenzen:
  1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
     Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
     reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
     Abschluss zu führen,

  2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
     gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
     diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
     ten hinzuweisen,
  3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
     auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
     mitzuwirken sowie
  4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
     wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
     ten zu informieren und zu beraten.

    (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5

  umfasst die Kompetenzen:

  1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
     Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,

  2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
  3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-

     arbeiten,
  4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
     Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
     entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
  5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
     men organisieren sowie
  6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
     führen.

    (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
  umfasst die Kompetenzen:
  1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
     gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
     tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
     bewerten,
  2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
     und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,

  3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
  4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
     dung zu unterstützen,
  5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
     nen,

  6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-

     den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-

     zen sowie

  7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
     rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
     (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte
  Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
  schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak-
  tischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
  Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
  rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-

  führung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem
  Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-
  situation und einem Fachgespräch. Die Ausbil-
  dungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch
  durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der

   Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu er-
   läutern. Für die schriftliche Planung der Ausbil-
   dungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen
   zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der
   Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfü-
   gung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Mi-
   nuten dauern.

      (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
   gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
   geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
   zeit beträgt 150 Minuten.
      (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
   Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
   arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
   und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
   ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
   legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.

   Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-

   ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
   spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“

5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
      führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
      aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
      fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
      Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
      fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
      führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
      schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
      Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
      40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
      schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
      Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
      der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
      fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
      Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
      pelte Gewicht.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
      satz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
      mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
      das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben

      kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht

      länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung

      des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
      der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
      im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9
                   Übergangsvorschriften

      (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
   fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-

   den Vorschriften zu Ende geführt werden.

     (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
   28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
   den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
   dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
BGBl. 2014, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557
   anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
   den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
   ablegen.“

                       Artikel 5

                  Änderung der
    Verordnung über die Anforderungen in der
  Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au-
gust 1997 (BGBl. I S. 2046), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

      Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
      bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
      dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
      lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
      Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
      von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
      dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
      der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
      führen der Auszubildenden zu selbständigem
      Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
      und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
      Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
      Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
      sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
      und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
      arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
      ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
      beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“

2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3. § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

             Prüfungsanforderungen im Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,

   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,
   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,
   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,
   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen
      sowie

   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.

  (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
   dung darstellen und begründen zu können,

2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
   dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
   tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
   dingungen durchzuführen und Entscheidungen
   zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
   seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
   und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
   dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
   sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
   inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
   dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
   Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
   betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
   sen,

6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
   zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
   Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:

1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
   nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
   der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
   beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
   der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
   haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und

   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
   Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.
  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
   geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,

3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,
BGBl. 2014, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
  4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
     gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
     einzusetzen,
  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
     dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
     beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
     dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
     Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
     zu prüfen,
  6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
     te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
     nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
     zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
     gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
  7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
     zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
     rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
     zuwirken,
  8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
     tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
     nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
     führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
     dungsverlauf zu ziehen sowie
  9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

    (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
  umfasst die Kompetenzen:
  1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
     Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
     reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
     Abschluss zu führen,
  2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
     gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
     diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
     ten hinzuweisen,
  3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
     auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
     mitzuwirken sowie
  4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
     wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
     ten zu informieren und zu beraten.

    (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
  umfasst die Kompetenzen:
  1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-
     zialrechts im Betrieb umzusetzen,
  2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
  3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
     arbeiten,
  4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
     Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
     entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
  5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
     men organisieren sowie
  6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
     führen.

    (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
  umfasst die Kompetenzen:
  1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
     gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
     tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
     bewerten,

  2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
     und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
  3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
  4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiter-
     bildung zu unterstützen,

  5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
     nen,
  6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
     den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
     zen sowie
  7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
     rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
     (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
  rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
  schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
  schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
  Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
  rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
  tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
  zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
  situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
  schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
  ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
  die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
  tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
  spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.
     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
     führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
     aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
     fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
     40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
     der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
BGBl. 2014, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559
      Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
      pelte Gewicht.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
      satz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
      mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
      das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
      kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
      länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
      des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
      der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
      im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
      2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
      2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
      und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
      die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung der
    Verordnung über die Anforderungen in der
 Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom
12. März 1991 (BGBl. I S. 659), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
       bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
       dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
       lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
       Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
       von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
       dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
       der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
       führen der Auszubildenden zu selbständigem
       Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
       und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
       Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
       Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
       sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
       und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
       arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
       ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
       beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,
   schriftlich und mündlich“ gestrichen.

3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

             Prüfungsanforderungen im Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter

führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
   (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
   dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
   stellen,
3. Ausbildung durchführen,

4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
   einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-

   wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
   ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
   stützen.
  (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:

1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
   dung darstellen und begründen zu können,

2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
   dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
   tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
   dingungen durchzuführen und Entscheidungen
   zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
   seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
   und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
   dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
   sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
   inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
   dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
   Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
   betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
   sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
   zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
   Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung
   einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
   der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
   beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-

   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
   der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
   haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,
BGBl. 2014, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
  5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
     die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
     Stelle zu veranlassen sowie
  6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
     ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
     nen.

    (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
  umfasst die Kompetenzen:
  1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
     rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
     geben und zu empfangen,
  2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
     bewerten,
  3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
     berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
     sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
     entwickeln und zu gestalten,
  4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
     gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
     einzusetzen,
  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
     individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
     beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
     dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die

     Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit

     zu prüfen,

  6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
     te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
     nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
     zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
     gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,

  7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-

     zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte

     rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-

     zuwirken,

  8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
     tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
     nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
     führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
     dungsverlauf zu ziehen sowie
  9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

    (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4

  umfasst die Kompetenzen:

  1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
     Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
     reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
     Abschluss zu führen,
  2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
     gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
     diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
     ten hinzuweisen,
  3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
     auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
     mitzuwirken sowie

  4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-

     wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-

     ten zu informieren und zu beraten.

    (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
  umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,

4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
   führen.
  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
   bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
   und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
   dung zu unterstützen,

5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-

   nen,

6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
   den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
   zen sowie

7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
   rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
   (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-

rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-

schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-

schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen

Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
   (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-

situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die

schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
   (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
   (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-

ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-

legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.

Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
BGBl. 2014, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:

     „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
     führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
     aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-

     fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt

     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die

     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
     40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
     der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
     Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
     pelte Gewicht.“
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5

     Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prü-
     fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
     der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Er-
     gänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30
     Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
     ses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung
     und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
     nis von 2:1 zu gewichten.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember

     2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
     und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
     die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.

                       Artikel 7

             Änderung der Verordnung

   über die Anforderungen in der Meisterprüfung

 für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei-
fachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
      bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
      dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
      lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
      Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
      von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
      dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
      der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
      führen der Auszubildenden zu selbständigem

      Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
      und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
      Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
      Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
      sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
      und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
      arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
      ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
      beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,

   schriftlich und mündlich“ gestrichen.

3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
4. § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
             Prüfungsanforderungen im Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1

   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,
   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,
   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,
   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
      wie
   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-

      stützen.

     (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
   umfasst die Kompetenzen:
   1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
      dung darstellen und begründen zu können,
   2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-

      dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,

      tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-

      dingungen durchzuführen und Entscheidungen
      zu treffen,
   3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
      seine Schnittstellen darzustellen,

   4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
      und dies zu begründen,
   5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
      dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
      sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
      inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
      dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
      Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
      betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
      sen,
   6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
      rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
      zuschätzen sowie
BGBl. 2014, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
  7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
     den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
     Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
    (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
  umfasst die Kompetenzen:
  1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
     nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
     der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
     beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
  2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
     mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
     der Berufsbildung zu berücksichtigen,
  3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
     haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
     tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
     abzustimmen,
  4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
     bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
     schiedenartigkeit, anzuwenden,
  5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
     die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
     Stelle zu veranlassen sowie

  6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
     ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-

     nen.

    (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
  umfasst die Kompetenzen:

  1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
     rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu

     geben und zu empfangen,

  2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu

     bewerten,

  3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den

     berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-

     sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu

     entwickeln und zu gestalten,

  4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-

     gerecht auszuwählen und situationsspezifisch

     einzusetzen,

  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
     dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe-
     ratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs-
     unterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög-
     lichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu
     prüfen,
  6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
     te, insbesondere in Form von Zusatzqualifika-
     tionen, zu machen und die Möglichkeit der Ver-
     kürzung der Ausbildungsdauer und die der vor-
     zeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prü-
     fen,

  7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
     zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
     rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
     zuwirken,
  8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
     tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
     nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
     führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
     dungsverlauf zu ziehen sowie
  9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
   Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
   ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
   mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
   ten zu informieren und zu beraten.
  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,

3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,

4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von

   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,

5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie

6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-

   führen.

  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6

umfasst die Kompetenzen:

1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten

   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-

   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu

   bewerten,

2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen

   und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,

3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,

4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
   dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
   nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
   den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
   zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
   rungsverhalten kritisch zu reflektieren.

   (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
   (10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-
situation und einem Fachgespräch. Die Ausbil-
dungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
BGBl. 2014, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563
  dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
  Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation

  steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.

  Für die praktische Durchführung der Ausbildungs-

  situation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das

  Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau-
  ern.

     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.
     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-

  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7

  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-

  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-

  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.

  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-

  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-

  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“

6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:

     „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-

     führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel

     aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
     fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-

     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit

     40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
     der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
     Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
     pelte Gewicht.“

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
     satz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
     mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
     das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
     kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
     länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
     des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
     der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
     im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
     und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
     die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung der

     Verordnung über die Anforderungen in der

   Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaft-

  licher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
(BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-

       bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-

       dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-

       lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der

       Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen

       von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-

       dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei

       der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
       führen der Auszubildenden zu selbständigem
       Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
       und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
       Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
       Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
       sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
       und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
       arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-

       ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der

       beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,
   schriftlich und mündlich“ gestrichen.

3. § 3 Absatz 10 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

             Prüfungsanforderungen im Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,
   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,

   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,
   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
      wie

   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.
BGBl. 2014, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
    (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
  umfasst die Kompetenzen:
  1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
     dung darstellen und begründen zu können,
  2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
     dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
     tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
     dingungen durchzuführen und Entscheidungen
     zu treffen,

  3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
     seine Schnittstellen darzustellen,

  4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
     und dies zu begründen,
  5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
     dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
     sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
     inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
     dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im

     Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-

     betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-

     sen,

  6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
     rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-

     zuschätzen sowie

  7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-

     den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
     Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

    (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2

  umfasst die Kompetenzen:

  1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-

     nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,

     der sich insbesondere an berufstypischen Ar-

     beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

  2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-

     mung der betrieblichen Interessenvertretungen in

     der Berufsbildung zu berücksichtigen,

  3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich

     inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-

     tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,

     abzustimmen,

  4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-

     bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
     schiedenartigkeit, anzuwenden,

  5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
     die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
     Stelle zu veranlassen sowie
  6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
     ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
     nen.
    (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
  umfasst die Kompetenzen:
  1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
     rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
     geben und zu empfangen,
  2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
     bewerten,
  3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
     berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
     sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
     entwickeln und zu gestalten,

4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
   dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
   zu prüfen,

6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
   zuwirken,

8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-

   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-

   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu

   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie

9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4

umfasst die Kompetenzen:

1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-

   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen

   Abschluss zu führen,

2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-

   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und

   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-

   ten hinzuweisen,

3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses

   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen

   mitzuwirken sowie

4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-

   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-

   ten zu informieren und zu beraten.

  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5

umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,

2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
   führen.
  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
   bewerten,
BGBl. 2014, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
  2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
     und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
  3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
  4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
     dung zu unterstützen,
  5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
     nen,
  6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
     den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
     zen sowie

  7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
     rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
     (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
  rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
  schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
  schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
  Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
  rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-

  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
  tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
  zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
  situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
  schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht

  ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für

  die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-

  tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-

  spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.
     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-

  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-

  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.

  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-

  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:

     „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
     führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
     aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
     fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
     40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in

     der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die

      Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
      pelte Gewicht.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 10, § 4 Ab-
      satz 7 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
      mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
      das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
      kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
      länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
      des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
      der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
      im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“

8. § 8a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
      2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
      2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
      und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
      die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.

                       Artikel 9

                   Änderung der
         Verordnung über die Anforderungen
   in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-

terprüfung für den Beruf Pferdewirt vom 4. Februar

1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 7 der

Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
      Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
      satz 3“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die

   Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6

   Absatz 12“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

             Prüfungsanforderungen im Teil

       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,

   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,

   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,
BGBl. 2014, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
  5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
     einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
     wie
  6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
     ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
     stützen.
    (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
  umfasst die Kompetenzen:
  1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
     dung darstellen und begründen zu können,
  2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
     dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
     tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
     dingungen durchzuführen und Entscheidungen
     zu treffen,

  3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und

     seine Schnittstellen darzustellen,

  4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
     und dies zu begründen,
  5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
     dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
     sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
     inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
     dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im

     Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-

     betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-

     sen,

  6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
     rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-

     zuschätzen sowie

  7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-

     den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
     Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

    (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2

  umfasst die Kompetenzen:

  1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-

     nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,

     der sich insbesondere an berufstypischen Ar-

     beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

  2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-

     mung der betrieblichen Interessenvertretungen in

     der Berufsbildung zu berücksichtigen,

  3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
     inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-

     tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
     abzustimmen,

  4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
     bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
     schiedenartigkeit, anzuwenden,

  5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
     die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
     Stelle zu veranlassen sowie
  6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
     ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
     nen.
    (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
  umfasst die Kompetenzen:
  1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
     rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
     geben und zu empfangen,

2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
   individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
   zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-

   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-

   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
   zuwirken,

8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-

   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-

   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu

   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie

9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4

umfasst die Kompetenzen:

1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-

   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen

   Abschluss zu führen,

2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-

   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und

   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-

   ten hinzuweisen,

3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses

   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen

   mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-

   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
   ten zu informieren und zu beraten.

  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,

2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
   führen.
BGBl. 2014, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
    (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
  umfasst die Kompetenzen:
  1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
     gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
     tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
     bewerten,

  2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
     und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
  3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,

  4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-

     dung zu unterstützen,
  5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
     nen,
  6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
     den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-

     zen sowie
  7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
     rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
     (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
  rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
  schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
  schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
  Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
  rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
  tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
  zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
  situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
  schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
  ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
  die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
  tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
  spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.

     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze
     ersetzt:
     „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
     führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
     aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
     fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
     fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-

     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
     40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
     der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-
     fung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
     Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-
     pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist
     in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der
     Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen

     nach § 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4
     und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“
     ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
     eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
     für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
     ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
     ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
     Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
     und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
     nis von 2:1 zu gewichten.“
6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“
   durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
     und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
     die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.

                      Artikel 10

                  Änderung der
               Verordnung über die
       Anforderungen in der Meisterprüfung
      für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom
28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
     Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
     satz 3“ ersetzt.
  b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

  c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die
   Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6
   Absatz 12“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

             Prüfungsanforderunge im Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,
   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1

   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,

   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,

   3. Ausbildung durchführen,
   4. Ausbildung abschließen,
   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
      wie
   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.
     (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
   umfasst die Kompetenzen:

   1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
      dung darstellen und begründen zu können,

   2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
      dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
      tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
      dingungen durchzuführen und Entscheidungen
      zu treffen,

   3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
      seine Schnittstellen darzustellen,
   4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
      und dies zu begründen,
   5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
      dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
      sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
      inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
      dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
      Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
      betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
      sen,
   6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
      rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
      zuschätzen sowie

   7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
      den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
      Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
     (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
   umfasst die Kompetenzen:
   1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
      nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
      der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
      beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
   2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
      mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
      der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
   inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,

4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
   Stelle zu veranlassen sowie

6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-

   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.

  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:

1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
   geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,

5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
   dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
   zu prüfen,

6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
   zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
   Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
   ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
   mitzuwirken sowie
BGBl. 2014, Seite 569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 569
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
   ten zu informieren und zu beraten.
  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,

4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie

6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-

   führen.

  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
   bewerten,

2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen

   und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
   dung zu unterstützen,

5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
   nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
   den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
   zen sowie

7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
   rungsverhalten kritisch zu reflektieren.

   (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-

rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-

schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-

schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen

Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-

rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

   (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-

tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
   (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.

  (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7

  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“

4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze
     ersetzt:

     „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
     führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
     aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
     fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt

     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-

     fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40
     Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt
     Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus
     den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
     nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6

     Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der
     Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Ge-
     wicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den
     Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Meis-
     terprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach
     § 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4
     und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“
     ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
     eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese

     für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-

     ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-

     ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des

     Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung

     und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-

     nis 2:1 zu gewichten.“

6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“
   durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
     2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
     und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
     die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.

                      Artikel 11

                   Änderung der
         Tierwirtmeisterprüfungsverordnung

  Die Tierwirtmeisterprüfungsverordnung vom 18. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1186) wird wie folgt geändert:
BGBl. 2014, Seite 570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 570
1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

      Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
      bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
      dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
      lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
      Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
      von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
      dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
      der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
      führen der Auszubildenden zu selbständigem
      Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
      und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;

      Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;

      Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-

      sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation

      und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
      arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
      ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
      beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

             Anforderungen im Prüfungsteil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter

   führen kann sowie über entsprechende fachliche,

   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1

   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,

   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,

   3. Ausbildung durchführen,
   4. Ausbildung abschließen,
   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
      wie
   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.
     (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
   umfasst die Kompetenzen:

   1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
      dung darstellen und begründen zu können,

   2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
      dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
      tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
      dingungen durchzuführen und Entscheidungen
      zu treffen,

   3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
      seine Schnittstellen darzustellen,
   4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
      und dies zu begründen,
   5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
      dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
      sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
      inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-

  dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
  Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
  betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
  sen,

6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
   zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
   Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:

1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-

   nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,

   der sich insbesondere an berufstypischen Ar-

   beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
   der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
   haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-

   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,

4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und

   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen

   Stelle zu veranlassen sowie

6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-

   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.

  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:

1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
   geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,

5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
   dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
   zu prüfen,

6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
   zuwirken,
BGBl. 2014, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu

   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-

   dungsverlauf zu ziehen sowie

9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:

1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
   Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und

   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-

   ten hinzuweisen,

3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen

   mitzuwirken sowie

4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
   ten zu informieren und zu beraten.
  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-

   zialrechts im Betrieb umzusetzen,

2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,

3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,

4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
   men organisieren sowie

6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-

   führen.

  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
   bewerten,

2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
   und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
   dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
   nen,

6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
   den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
   zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
   rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
   (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen

  Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
  rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-

  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-

  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
  tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
  zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
  situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
  schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
  ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
  die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
  tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
  spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-

  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-

  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.

     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom

  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-

  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“

3. In § 8 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“

   ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
     arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
     den Prüfungen nach § 7 Absatz 10 und 11 im Ab-

     schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in

     der Prüfung nach § 7 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
     arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
     den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent
     und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung
     mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den
     Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
     Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
     Prüfung nach § 7 Absatz 10 und in der Prüfung
     nach § 7 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note
     in der Prüfung nach § 7 Absatz 10 das doppelte
     Gewicht.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
     Angabe „11“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11

                  Übergangsvorschriften
     (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
  fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
  den Vorschriften zu Ende geführt werden.
    (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
  28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
  den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
  dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
BGBl. 2014, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 572
   anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
   den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
   ablegen.“

                       Artikel 12
                   Änderung der
        Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2255), die durch Artikel 10 der

Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

      Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-

      bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
      dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
      lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
      Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
      von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
      dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
      der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
      führen der Auszubildenden zu selbständigem
      Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
      und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
      Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
      Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
      sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
      und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
      arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
      ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
      beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
             Prüfungsanforderungen im Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
   menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
   erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
   führen kann sowie über entsprechende fachliche,

   methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

      (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
   ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

   1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
      dung planen,
   2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
      stellen,
   3. Ausbildung durchführen,

   4. Ausbildung abschließen,
   5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
      einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
      wie
   6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
      ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
      stützen.
     (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
   umfasst die Kompetenzen:
   1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
      dung darstellen und begründen zu können,

2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
   dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
   tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
   dingungen durchzuführen und Entscheidungen
   zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
   seine Schnittstellen darzustellen,

4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
   und dies zu begründen,

5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
   dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen

   sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-

   inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
   dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
   Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
   betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-

   sen,

6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
   zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
   Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
   nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
   der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
   beits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
   mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
   der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
   inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
   tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
   abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
   bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
   schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und

   die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
   Stelle zu veranlassen sowie

6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
   ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
   nen.
  (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:

1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
   rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
   geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
   bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
   berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
   entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
   gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
   einzusetzen,
BGBl. 2014, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
   individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
   beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
   zu prüfen,

6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
   nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
   gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
   rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-

   zuwirken,

8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
   nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
   führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
   dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

  (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
   Abschluss zu führen,

2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
   gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
   diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
   ten hinzuweisen,

3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
   auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
   mitzuwirken sowie

4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
   wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
   ten zu informieren und zu beraten.

  (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5

umfasst die Kompetenzen:

1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
   Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,

3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
   arbeiten,

4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,

5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-

   men organisieren sowie

6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
   führen.

  (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6

umfasst die Kompetenzen:

1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
   gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
   tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
   bewerten,

  2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
     und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
  3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,

  4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
     dung zu unterstützen,

  5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
     nen,
  6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
     den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
     zen sowie
  7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
     rungsverhalten kritisch zu reflektieren.

     (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-

  rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt
  Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil
  nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach
  Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht
  aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
     (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
  rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
  fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
  tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
  tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
  zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
  situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
  schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
  ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
  die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
  tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
  spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

     (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
  gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
  geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
  zeit beträgt 150 Minuten.

     (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
  Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
  arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
  und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
  ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-

  legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.

  Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
  ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
  spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
3. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
   gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
     führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel

     aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-

     fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
     Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
     fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-

     schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die

     Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40
     Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt
     Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus
     den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
     nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5
BGBl. 2014, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
      Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der
      Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Ge-
      wicht.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Prüfung nach § 5 Absatz 11 ist durch
      eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
      für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
      ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
      ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
      Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
      und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
      nis von 2:1 zu gewichten.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Übergangsvorschriften
      (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
   fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.

     (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
   28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
   den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
   dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
   anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
   den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
   ablegen.“

                                  Bonn, den 21. Mai 2014

                      Artikel 13
                  Änderung der
               Verordnung über die
      Eignung der Ausbildungsstätte für die
   Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

  § 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-
dungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft
Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174) wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die in der
   Verordnung über die Entwicklung und Erprobung
   des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
   vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444)“ durch die Wör-
   ter „die in der Verordnung über die Berufsausbildung
   zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I
   S. 2157)“ ersetzt.
2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung
   und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft
   Agrarservice und der Prüfungsordnung sowie“ durch
   die Wörter „Berufsausbildung zur Fachkraft Agrar-
   service sowie der Prüfungsordnung und“ ersetzt.

                      Artikel 14

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 548. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 321d2bf6ae83fbcf….