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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 548
BGBl. 2014 I S. 548 · 140.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
Vom 21. Mai 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-
satz 2 und des § 27 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 3 durch Arti-
kel 232 Nummer 3 Buchstabe b und § 27 Absatz 3
Satz 2 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung:
Artikel 1
Änderung der
Agrarservicemeisterprüfungsverordnung
Die Agrarservicemeisterprüfungsverordnung vom
18. August 2010 (BGBl. I S. 1191) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung
unter Anwenden geeigneter Methoden bei der
Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen
der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,
Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Be-
raten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswäh-
len und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen
von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung;
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Ar-
beitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern
und Motivieren; Unterstützen der beruflichen
Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anforderungen im Prüfungsteil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-

dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außer- betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs- sen, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein- zuschätzen sowie 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen: 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei- nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- mung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in- haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera- tionspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu- bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver- schiedenartigkeit, anzuwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- nen. (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen: 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen- gerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern- beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil- dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zu- lassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus- zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin- zuwirken, 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil- dungsverlauf zu ziehen sowie 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen: 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderhei- ten hinzuweisen, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- ten zu informieren und zu beraten. (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen: 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen, 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu- arbeiten, 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen, 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah- men organisieren sowie 6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu- führen. (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen: 1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten, 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, 3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, 4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil- dung zu unterstützen, 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken- nen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen- den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt- zen sowie 7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh- rungsverhalten kritisch zu reflektieren. (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be- rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach

Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht
aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungs-
situation ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation
steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
Für die praktische Durchführung der Ausbildungs-
situation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau-
ern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
3. In § 7 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“
ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab-
schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in
der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent
und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung
mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den
Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung
nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note
in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte
Gewicht.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
Angabe „11“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
ablegen.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Anforde-
rungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirt-
schaftlichen Bereich vom 21. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2065) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.

(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen: 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- dung darstellen und begründen zu können, 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- dingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außer- betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs- sen, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein- zuschätzen sowie 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen: 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei- nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Ar- beits- und Geschäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- mung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in- haltlich sowie organisatorisch mit den Kooperati- onspartnern, insbesondere der Berufsschule, ab- zustimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu- bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver- schiedenartigkeit, anzuwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- nen. (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen: 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen- gerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in- dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern- beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil- dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo- te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio- nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür- zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti- gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus- zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin- zuwirken, 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil- dungsverlauf zu ziehen sowie 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen: 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderhei- ten hinzuweisen, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- ten zu informieren und zu beraten. (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen: 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen, 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu- arbeiten, 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen, 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah- men organisieren sowie 6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu- führen. (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen: 1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten,

2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak-
tischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fach-
gespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
3. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab-
schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in
der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent
und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung
mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den
Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung
nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note
in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte
Gewicht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
ablegen.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember
1978 (BGBl. I S. 2073), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 12“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,

4. Ausbildung abschließen, 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so- wie 6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie- ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- stützen. (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen: 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- dung darstellen und begründen zu können, 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- dingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außer- betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs- sen, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein- zuschätzen sowie 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen: 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei- nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Ar- beits- und Geschäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- mung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera- tionspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu- bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver- schiedenartigkeit, anzuwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- nen. (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen: 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen- gerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in- dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe- ratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs- unterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög- lichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo- te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio- nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür- zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti- gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus- zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin- zuwirken, 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil- dungsverlauf zu ziehen sowie 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen: 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderhei- ten hinzuweisen, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- ten zu informieren und zu beraten. (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen: 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So- zialrechts im Betrieb umzusetzen, 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu- arbeiten, 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,

5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist
in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie
in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 in
Noten auszuweisen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“
durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“
6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“
durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom
6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;

Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak-
tischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-
situation und einem Fachgespräch. Die Ausbil-
dungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der
Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu er-
läutern. Für die schriftliche Planung der Ausbil-
dungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen
zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der
Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfü-
gung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Mi-
nuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
satz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung

anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
ablegen.“
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au-
gust 1997 (BGBl. I S. 2046), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen
sowie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,

4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-
zialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiter-
bildung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die

Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
satz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom
12. März 1991 (BGBl. I S. 659), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,
schriftlich und mündlich“ gestrichen.
3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung
einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,

5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“

5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5
Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prü-
fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Er-
gänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30
Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei-
fachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,
schriftlich und mündlich“ gestrichen.
3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
4. § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie

7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe-
ratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs-
unterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög-
lichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu
prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifika-
tionen, zu machen und die Möglichkeit der Ver-
kürzung der Ausbildungsdauer und die der vor-
zeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prü-
fen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-
situation und einem Fachgespräch. Die Ausbil-
dungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-

dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation
steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
Für die praktische Durchführung der Ausbildungs-
situation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau-
ern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
satz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaft-
licher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
(BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,
schriftlich und mündlich“ gestrichen.
3. § 3 Absatz 10 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
4. § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.

(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,

2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 10, § 4 Ab-
satz 7 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
8. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Pferdewirt vom 4. Februar
1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die
Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6
Absatz 12“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Prüfungsanforderungen im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,

5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.

(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist
in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der
Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen
nach § 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4
und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“
6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Verordnung über die
Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom
28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die
Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6
Absatz 12“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Prüfungsanforderunge im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie

4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40
Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt
Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus
den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6
Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der
Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Ge-
wicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den
Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Meis-
terprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach
§ 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4
und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2:1 zu gewichten.“
6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Tierwirtmeisterprüfungsverordnung
Die Tierwirtmeisterprüfungsverordnung vom 18. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1186) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anforderungen im Prüfungsteil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,

8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-
zialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
3. In § 8 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“
ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
den Prüfungen nach § 7 Absatz 10 und 11 im Ab-
schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in
der Prüfung nach § 7 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent
und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung
mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den
Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
Prüfung nach § 7 Absatz 10 und in der Prüfung
nach § 7 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note
in der Prüfung nach § 7 Absatz 10 das doppelte
Gewicht.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
Angabe „11“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung

anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
ablegen.“
Artikel 12
Änderung der
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2255), die durch Artikel 10 der
Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
zu treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
zuschätzen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst die Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst die Kompetenzen:
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,

5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
zuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst die Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst die Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
men organisieren sowie
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
führen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst die Kompetenzen:
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt
Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil
nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach
Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht
aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
3. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40
Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt
Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus
den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5

Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der
Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Ge-
wicht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Prüfung nach § 5 Absatz 11 ist durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
ablegen.“
Bonn, den 21. Mai 2014
Artikel 13
Änderung der
Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
§ 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-
dungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft
Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174) wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die in der
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444)“ durch die Wör-
ter „die in der Verordnung über die Berufsausbildung
zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2157)“ ersetzt.
2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung
und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft
Agrarservice und der Prüfungsordnung sowie“ durch
die Wörter „Berufsausbildung zur Fachkraft Agrar-
service sowie der Prüfungsordnung und“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 548. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 321d2bf6ae83fbcf….