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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2155
BGBl. 2008 I S. 2155 · 25.549 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von
Vorschriften
über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
Vom 29. Oktober 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1
und des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53
Abs. 1 und 3 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b
und § 27 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 232 Nr. 2 Buch-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember
1978 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Fischwirt-
schaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab-
schluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschafts-
meisterin“ ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt
und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
praxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor An-
tragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
inhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6
bleibt unberührt.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom
6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/
Forstwirtin und danach eine mindestens zweijäh-
rige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich der Forstwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder

staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au-
gust 1997 (BGBl. I S. 2046), geändert durch Artikel 7
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/
Gärtnerin und danach eine mindestens zweijäh-
rige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich des Gartenbaus nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom
12. März 1991 (BGBl. I S. 659), geändert durch Artikel 6
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/
Landwirtin und danach eine mindestens zweijäh-
rige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich der Landwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei-
fachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), geändert
durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Molkerei-
fachmann/Molkereifachfrau und danach eine min-
destens zweijährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich der Milchwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf
Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
(BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 32 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
2653), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Milchwirt-
schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Labo-
rantin und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milch-
wirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
2. In § 3 Abs. 8 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 freistellen,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht.“
Artikel 7
Änderung der
Verordnung über die
Anforderungen in der Meisterprüfung für den
Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung
von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Aner-
kennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom
4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2461), wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
ter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus-
bildung zum Pferdewirt“ gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Pferde-
wirtschaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten
Abschluss Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirt-
schaftsmeisterin“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt
und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
praxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich der Pferdewirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“
Artikel 8
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf
Revierjäger/Revierjägerin und über die
Anerkennung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung für die
Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und
über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis
der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum
Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982
(BGBl. 1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 7 der
Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),
wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
ter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus-
bildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin“ gestri-
chen.
2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Abschluß“ durch die
Wörter „anerkannten Abschluss“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Aus-
bildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin und da-
nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“
Artikel 9
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980
(BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),
wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort
„Tierwirt“ durch die Wörter „Tierwirt/Tierwirtin“ er-
setzt.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Tierwirt-
schaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab-
schluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeis-
terin“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt/Tier-
wirtin und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich der landwirtschaftlichen Tierhaltung nachge-
wiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“
Artikel 10
Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Winzer/Win-
zerin und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
Bonn, den 29. Oktober 2008
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich des Weinbaus nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht.“
Artikel 11
Aufhebung der Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Tierwirt
Die Verordnung über die Eignung der Ausbildungs-
stätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 4. Feb-
ruar 1980 (BGBl. I S. 130) wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Lindemann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a170f33a4151cf7f….