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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2155

BGBl. 2008 I S. 2155 · 25.549 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155
                                                 Verordnung
                                        zur Änderung von
Vorschriften
                                 über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
                                             Vom 29. Oktober 2008

   Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1
und des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53
Abs. 1 und 3 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b
und § 27 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 232 Nr. 2 Buch-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung:

                       Artikel 1

             Änderung der Verordnung
           über die Anforderungen in der
       Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember
1978 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Fischwirt-
   schaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab-
   schluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschafts-
   meisterin“ ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                           „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt
      und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
      praxis oder
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-

      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder
   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
   nachweist.

      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-

   reich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden.

     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von

   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
   freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor An-
   tragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
   öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
   richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
   schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
   den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
   inhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6
   bleibt unberührt.“

                       Artikel 2

             Änderung der Verordnung
       über die Anforderungen in der Meister-
     prüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom
6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                           „§ 1a

     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in

      dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/
      Forstwirtin und danach eine mindestens zweijäh-
      rige Berufspraxis oder
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder
   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

   nachweist.

      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich der Forstwirtschaft nachgewiesen werden.
     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-

   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er

   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
   wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
   vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
BGBl. 2008, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
   mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
   der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
   Verordnung entspricht.“

                        Artikel 3
             Änderung der Verordnung
       über die Anforderungen in der Meister-
       prüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au-
gust 1997 (BGBl. I S. 2046), geändert durch Artikel 7
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
       (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/
      Gärtnerin und danach eine mindestens zweijäh-
      rige Berufspraxis oder

   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-

      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-

      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder

   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

   nachweist.

      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich des Gartenbaus nachgewiesen werden.
     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
   wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
   vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
   mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
   der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
   Verordnung entspricht.“
                        Artikel 4
             Änderung der Verordnung
      über die Anforderungen in der Meister-
     prüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom
12. März 1991 (BGBl. I S. 659), geändert durch Artikel 6

der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                           „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/
      Landwirtin und danach eine mindestens zweijäh-
      rige Berufspraxis oder
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder
   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
   nachweist.
      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich der Landwirtschaft nachgewiesen werden.
     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche

   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung

   zur Prüfung rechtfertigen.“

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
   mündlichen“ gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
   wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
   vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung

   mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
   der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
   Verordnung entspricht.“
                        Artikel 5

             Änderung der Verordnung
   über die Anforderungen in der Meisterprüfung
 für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei-
fachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), geändert
durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Molkerei-
      fachmann/Molkereifachfrau und danach eine min-
      destens zweijährige Berufspraxis oder
BGBl. 2008, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder

   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
   nachweist.
      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich der Milchwirtschaft nachgewiesen werden.

     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
   mündlichen“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
   mündlichen“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
   wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
   vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
   mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
   der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
   Verordnung entspricht.“

                       Artikel 6

               Änderung der Verordnung
                über die Anforderungen
         in der Meisterprüfung für den Beruf
            Milchwirtschaftlicher Laborant/
           Milchwirtschaftliche Laborantin

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
(BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 32 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
2653), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Milchwirt-

      schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Labo-
      rantin und danach eine mindestens zweijährige
      Berufspraxis oder
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder

   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
   nachweist.

      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milch-
   wirtschaft nachgewiesen werden.
     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“

2. In § 3 Abs. 8 werden die Wörter „und ergänzenden
   mündlichen“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „und ergänzenden
   mündlichen“ gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von

   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 freistellen,
   wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
   vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
   mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
   der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
   Verordnung entspricht.“

                       Artikel 7
                  Änderung der
               Verordnung über die
   Anforderungen in der Meisterprüfung für den
    Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung
   von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
 Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Aner-
kennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom
4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2461), wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
   ter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum
   Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus-
   bildung zum Pferdewirt“ gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Pferde-
   wirtschaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten
   Abschluss      Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirt-
   schaftsmeisterin“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                           „§ 1a

     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt
      und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
      praxis oder
BGBl. 2008, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder
   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
   nachweist.
      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich der Pferdewirtschaft nachgewiesen werden.
     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7
          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
   freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
   Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
   öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
   richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
   schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
   den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
   inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“

                        Artikel 8
             Änderung der Verordnung
              über die Anforderungen
       in der Meisterprüfung für den Beruf
      Revierjäger/Revierjägerin und über die
        Anerkennung von Prüfungen zum
     Nachweis der fachlichen Eignung für die
Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und
über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis
der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum
Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982
(BGBl. 1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 7 der
Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),
wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
   ter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum
   Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus-
   bildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin“ gestri-
   chen.

2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Abschluß“ durch die
   Wörter „anerkannten Abschluss“ ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
       (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

   1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Aus-
      bildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin und da-
      nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
      oder

   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder
   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
   nachweist.
      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.
     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
   freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
   Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
   öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
   richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
   schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
   den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
   inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“

                       Artikel 9
             Änderung der Verordnung
           über die Anforderungen in der
        Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980
(BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),
wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort
   „Tierwirt“ durch die Wörter „Tierwirt/Tierwirtin“ er-
   setzt.

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Tierwirt-
   schaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab-
   schluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeis-
   terin“ ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt/Tier-
      wirtin und danach eine mindestens zweijährige
      Berufspraxis oder
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
      dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
      rige Berufspraxis oder

   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
   nachweist.
BGBl. 2008, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich der landwirtschaftlichen Tierhaltung nachge-
   wiesen werden.

     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche

   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung

   zur Prüfung rechtfertigen.“

4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
   freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
   Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
   öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
   richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
   schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
   den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
   inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“

                       Artikel 10
            Änderung der Verordnung
          über die Anforderungen in der
   Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                            „§ 1a
     Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

     (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
      dem anerkannten Ausbildungsberuf Winzer/Win-
      zerin und danach eine mindestens zweijährige
      Berufspraxis oder
   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
      nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-

                                    Bonn, den 29. Oktober 2008

       dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
       rige Berufspraxis oder

   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

   nachweist.
      (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
   reich des Weinbaus nachgewiesen werden.

     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2

   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch

   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
   Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
   zur Prüfung rechtfertigen.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 6

           Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
   der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
   § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
   wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
   vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
   mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
   der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
   Verordnung entspricht.“

                            Artikel 11
               Aufhebung der Verordnung
        über die Eignung der Ausbildungsstätte
         für die Berufsausbildung zum Tierwirt
   Die Verordnung über die Eignung der Ausbildungs-
stätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 4. Feb-

ruar 1980 (BGBl. I S. 130) wird aufgehoben.

                            Artikel 12

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                  Der Bundesminister
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                           In Vertretung
                                                         Lindemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a170f33a4151cf7f….