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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 2020

BGBl. 2000 I S. 2020 · 75.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
                                                 Verordnung
                            zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen
                           in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft
                                                Vom 20. Dezember 2000

   Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten nach Anhörung des Ständigen Ausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

                         Artikel 1

           Verordnung über die Anforderungen
       in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1925), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen

       Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-
       lichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs-
       ausbildung und Mitarbeiterführung“.
          (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
       §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
       sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
       erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
       sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. In einzelnen
       Prüfungsfächern kann der Prüfungsausschuss von
       der schriftlichen oder mündlichen Prüfung absehen.“

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Die §§ 6 bis 9 werden durch folgende Vorschriften
   ersetzt:
                         „§ 6

                   Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
     (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er
   Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-
   führung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mit-
   arbeiter führen kann.

  (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:
   a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
   b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,

   c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
   d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
   e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:

   a) Ausbildungsberufe,
   b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

   c) Organisation der Ausbildung,
   d) Abstimmung mit der Berufsschule,

   e) Ausbildungsplan,
   f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

   a) Auswahlkriterien,

   b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

   c) Eintragungen und Anmeldungen,
   d) Planen der Einführung,
   e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
   a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
      der Aufgabenstellung,

   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

   c) Praktische Anleitung,
   d) Fördern aktiven Lernens,
   e) Fördern von Handlungskompetenz,

   f) Lernerfolgskontrollen,

   g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
   a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

   b) Sichern von Lernerfolgen,
   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
BGBl. 2000, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
   d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
      auffälligkeiten,
   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
      Ausbildung,
   f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:

   a) Kurzvorträge,
   b) Lehrgespräche,

   c) Moderation,

   d) Auswahl und Einsatz von Medien,
   e) Lernen in Gruppen,

   f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluss der Ausbildung:
   a) Vorbereitung auf Prüfungen,

   b) Anmelden zur Prüfung,
   c) Erstellen von Zeugnissen,

   d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

   e) Fortbildungsmöglichkeiten,
   f) Mitwirkung an Prüfungen;

8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
   a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,

   b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
      arbeitern,
   c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-
      beit,

   d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
      Mitarbeitern,
   e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

  (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
   (4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.

   (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer

in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus

mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7

sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-

feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.

                           §7
        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
   (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie

wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise
befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü-
fung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.

  (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte

Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachge-
wiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich

anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-
Eignungsverordnung genannten Anforderungen ent-
spricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle
von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ befreit werden.

                           §8
              Bestehen der Meisterprüfung

   (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische
Mittel aus den Bewertungen für die Arbeitseinsätze
zu bilden. Für den fachtheoretischen sowie den wirt-
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische
Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs-
fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-
liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-
den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen
das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach
§ 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das
doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, den
Arbeitseinsätzen sowie in den Prüfungen nach § 6
Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
   (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,

ein Arbeitseinsatz oder eine der Leistungen in den

Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“

oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungs-

bestandteile mit „mangelhaft“ benotet worden ist.

                           §9

           Wiederholung der Meisterprüfung
  (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
BGBl. 2000, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022
      (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
   teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
   Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen
   sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu
   befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
   gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „aus-

   reichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb
   von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
   der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-

   prüfung anmeldet.

                              § 9a

                    Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.
      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-

   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                         Artikel 2

          Verordnung über die Anforderungen
           in der Meisterprüfung im Weinbau

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-

prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBl. I
S. 2715), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Geset-
zes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti-
       schen Teil, einschließlich der Meisterprüfungsarbeit
       (Hausarbeit), einen fachtheoretischen Teil, einen
       wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
          (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
       §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
       sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
       erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
       sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften
   ersetzt:
                          „§ 6
                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
   Mitarbeiter führen kann.

      (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit
   zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrol-
   lieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:
   a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

   b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
   c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

   d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

   e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:

   a) Ausbildungsberufe,

   b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

   c) Organisation der Ausbildung,

   d) Abstimmung mit der Berufsschule,
   e) Ausbildungsplan,
   f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
   a) Auswahlkriterien,

   b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

   c) Eintragungen und Anmeldungen,
   d) Planen der Einführung,
   e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

   a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
      der Aufgabenstellung,

   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

   c) Praktische Anleitung,
   d) Fördern aktiven Lernens,

   e) Fördern von Handlungskompetenz,
   f) Lernerfolgskontrollen,

   g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:
   a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
   b) Sichern von Lernerfolgen,

   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
   d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
      auffälligkeiten,
   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
      Ausbildung,

   f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:

   a) Kurzvorträge,
   b) Lehrgespräche,
   c) Moderation,
   d) Auswahl und Einsatz von Medien,

   e) Lernen in Gruppen,

   f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:

   a) Vorbereitung auf Prüfungen,

   b) Anmelden zur Prüfung,
   c) Erstellen von Zeugnissen,
BGBl. 2000, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
   d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
   e) Fortbildungsmöglichkeiten,

   f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

   a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,

   b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
      arbeitern,
   c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
      arbeit,

   d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
      Mitarbeitern,
   e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

  (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
   (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-
heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs-
einheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
einheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer-
dem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die In-
halte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung
der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sie-
ben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die prakti-
sche Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prü-
fungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das
Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
   (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.

                           §7
        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
   (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise
befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü-
fung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.

   (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-

bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-

rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,

die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf
Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-

erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-

führung“ befreit werden.

                           §8
              Bestehen der Meisterprüfung

   (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
ten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mit-
tel aus den Bewertungen für die Meisterprüfungsarbeit
und den Arbeitseinsatz zu bilden. Für den fachtheoreti-
schen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die
einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Sind in einem Prü-
fungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistun-
gen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für
diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden;
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben
das gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung
und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmeti-
sches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der
Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6
Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung
nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis
der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prü-
fungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit, dem Arbeits-
einsatz sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5
in Noten auszuweisen.
   (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder eine
der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5
mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenann-
ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet
worden ist.
                           §9

           Wiederholung der Meisterprüfung
  (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
   (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen, Prüfungsfächern, der Meisterprüfungs-
arbeit und dem Arbeitseinsatz sowie von den Prüfun-
gen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine
Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.

                          § 10
                 Übergangsvorschriften

  (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen

Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-

den Vorschriften zu Ende geführt werden.

   (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
BGBl. 2000, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                         Artikel 3
          Verordnung über die Anforderungen
     in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978
(BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 6 der

Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prak-
       tischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen
       wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
          (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
       §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
       sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
       erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
       sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“

   b) In Absatz 3 wird der letzte Satz aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften
   ersetzt:
                          „§ 6

                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und

   Mitarbeiter führen kann.

     (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
   keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
   Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
   zuweisen:

   1. Allgemeine Grundlagen:

       a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

       b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,

       c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

       d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

       e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
   2. Planung der Ausbildung:
       a) Ausbildungsberufe,

       b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

       c) Organisation der Ausbildung,

       d) Abstimmung mit der Berufsschule,

       e) Ausbildungsplan,
       f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
   a) Auswahlkriterien,

   b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
   c) Eintragungen und Anmeldungen,
   d) Planen der Einführung,
   e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
   a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
      der Aufgabenstellung,
   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

   c) Praktische Anleitung,

   d) Fördern aktiven Lernens,
   e) Fördern von Handlungskompetenz,
   f) Lernerfolgskontrollen,
   g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:

   a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
   b) Sichern von Lernerfolgen,
   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
   d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
      auffälligkeiten,

   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
      Ausbildung,

   f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:
   a) Kurzvorträge,
   b) Lehrgespräche,

   c) Moderation,

   d) Auswahl und Einsatz von Medien,

   e) Lernen in Gruppen,
   f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluss der Ausbildung:

   a) Vorbereitung auf Prüfungen,

   b) Anmelden zur Prüfung,
   c) Erstellen von Zeugnissen,

   d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

   e) Fortbildungsmöglichkeiten,

   f) Mitwirkung an Prüfungen;

8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

   a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,

   b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
      arbeitern,
   c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
      arbeit,

   d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
      Mitarbeitern,

   e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

  (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
BGBl. 2000, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025
   (4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-
bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die
Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und
praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung
der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu
erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-
gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-
bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger
als 30 Minuten dauern.
   (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.

                           §7
        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
   (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-
spricht.

   (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn

er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.

                           §8
              Bestehen der Meisterprüfung
  (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den fachtheoretischen sowie den wirt-
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische
Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs-

   fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-
   liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-
   den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen
   das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
   mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
   Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-
   arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
   aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach
   § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
   dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4
   das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
   ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie
   in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten
   auszuweisen.
      (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
   teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
   „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
   oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6
   Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“ oder mehr als einer der
   vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“
   benotet worden ist.

                              §9
              Wiederholung der Meisterprüfung
     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.
      (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
   teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
   Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den
   Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn
   seine Leistungen darin in einer vorangegangenen
   Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ be-
   wertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
   Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
   bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
   anmeldet.

                             § 10

                    Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.
      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                        Artikel 4

                    Verordnungen
    über die Anforderungen in der Meisterprüfung
        für die Berufe Tierwirt und Pferdewirt
  Die Verordnungen über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung
a) für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I
   S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
   vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und
BGBl. 2000, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026
b) für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von
   Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für
   die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar
   1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 39
   des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
werden jeweils wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti-
       schen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen
       wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil
       „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
          (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
       §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
       sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
       erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
       sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist
       sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meister-

       prüfungsarbeit durchzuführen.“

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften
   ersetzt:
                               „§ 6
                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass

   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
   Mitarbeiter führen kann.

     (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-

   keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
   Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-
   weisen:
   1. Allgemeine Grundlagen:
       a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
       b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
       c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
       d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
       e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
   2. Planung der Ausbildung:

       a) Ausbildungsberufe,

       b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

       c) Organisation der Ausbildung,
       d) Abstimmung mit der Berufsschule,
       e) Ausbildungsplan,
       f) Beurteilungssystem;

   3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
       a) Auswahlkriterien,

       b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
       c) Eintragungen und Anmeldungen,

       d) Planen der Einführung,
       e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
   a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
      der Aufgabenstellung,

   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
   c) Praktische Anleitung,
   d) Fördern aktiven Lernens,
   e) Fördern von Handlungskompetenz,
   f) Lernerfolgskontrollen,
   g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:
   a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
   b) Sichern von Lernerfolgen,

   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
   d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
      auffälligkeiten,

   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der

      Ausbildung,

   f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:
   a) Kurzvorträge,
   b) Lehrgespräche,
   c) Moderation,

   d) Auswahl und Einsatz von Medien,

   e) Lernen in Gruppen,

   f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluss der Ausbildung:

   a) Vorbereitung auf Prüfungen,

   b) Anmelden zur Prüfung,
   c) Erstellen von Zeugnissen,
   d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
   e) Fortbildungsmöglichkeiten,
   f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
   a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
   b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
      arbeitern,

   c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-
      beit,

   d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
      Mitarbeitern,
   e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
  (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

   (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-
heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs-
einheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
einheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer-
BGBl. 2000, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027
dem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die
Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.

   (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.

                           §7

        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
   (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-
spricht.
   (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.

                           §8
              Bestehen der Meisterprüfung

   (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den praktischen, den fachtheoretischen
sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das
arithmetische Mittel aus der Bewertung für die ein-
zelnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fach-
theoretischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungs-
arbeit einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen er-
bracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese
Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schrift-
liche und mündliche Prüfungsleistungen haben das
gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches

   Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung
   nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu
   bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6
   Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewer-
   tungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern,
   der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen
   nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.

      (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
   teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
   „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
   die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen
   in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un-
   genügend“ oder mehr als einer der vorgenannten
   Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor-
   den ist.

                               §9
               Wiederholung der Meisterprüfung

     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.
      (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
   teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
   Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meister-
   prüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6
   Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin
   in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der
   Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich
   innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
   Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
   Wiederholungsprüfung anmeldet.

                              § 10

                     Übergangsvorschriften
     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.

      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                         Artikel 5
          Verordnung über die Anforderungen
          in der Meisterprüfung für den Beruf
            Milchwirtschaftlicher Laborant/
            Milchwirtschaftliche Laborantin

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
(BGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
   bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-
   führen.“
BGBl. 2000, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 5
                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
   Mitarbeiter führen kann.
     (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
   keit zum selbständigen Planen, Durchführen und

   Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-
   weisen:

   1. Allgemeine Grundlagen:

       a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

       b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,

       c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
       d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
       e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

   2. Planung der Ausbildung:

       a) Ausbildungsberufe,

       b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
       c) Organisation der Ausbildung,
       d) Abstimmung mit der Berufsschule,

       e) Ausbildungsplan,
       f) Beurteilungssystem;

   3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
       a) Auswahlkriterien,
       b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

       c) Eintragungen und Anmeldungen,
       d) Planen der Einführung,

       e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

   4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

       a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
          der Aufgabenstellung,
       b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

       c) Praktische Anleitung,

       d) Fördern aktiven Lernens,
       e) Fördern von Handlungskompetenz,
       f) Lernerfolgskontrollen,

       g) Beurteilungsgespräche;
   5. Förderung des Lernprozesses:

       a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
       b) Sichern von Lernerfolgen,

       c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

       d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
          auffälligkeiten,

       e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der

          Ausbildung,

       f) Kooperation mit externen Stellen;

   6. Ausbildung in der Gruppe:
      a) Kurzvorträge,
      b) Lehrgespräche,
      c) Moderation,
      d) Auswahl und Einsatz von Medien,

      e) Lernen in Gruppen,
      f) Ausbildung in Teams;
   7. Abschluss der Ausbildung:

      a) Vorbereitung auf Prüfungen,

      b) Anmelden zur Prüfung,

      c) Erstellen von Zeugnissen,

      d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

      e) Fortbildungsmöglichkeiten,
      f) Mitwirkung an Prüfungen;

   8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
      a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
      b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-

         arbeitern,

      c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
         arbeit,
      d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
         Mitarbeitern,
      e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

     (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
   nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
   Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
      (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
   rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
   mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-
   bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die
   Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und prak-
   tisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der

   Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu
   erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-
   gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
   schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
   Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
   gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-
   bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger

   als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger
   als 30 Minuten dauern.
      (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
   in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
   mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
   sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
   feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
   mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
   Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
   urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
   Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht

   länger als 30 Minuten dauern.“

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und

   Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
   Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
BGBl. 2000, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
   er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
   werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte

   Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
   und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
   bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
   rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
   mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
   auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
   sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
   kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
   schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
   Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
   verordnung genannten Anforderungen entspricht,
   kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
   Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
   führung“ befreit werden.“

4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
   führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus
   der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
   Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;
   dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
   doppelte Gewicht.“

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                              „§ 8a

                     Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen

   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.
      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften

   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                         Artikel 6
        Verordnungen über die Anforderungen
         in der Meisterprüfung für die Berufe

               Landwirt/Landwirtin und
         Molkereifachmann/Molkereifachfrau
 Die Verordnungen über die Anforderungen in der
Meisterprüfung
a) für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991

   (BGBl. I S. 659) und

b) für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom
   27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195)
werden jeweils wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
   bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-
   führen.“

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 5

                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
   Mitarbeiter führen kann.

     (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
   keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
   Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
   zuweisen:

   1. Allgemeine Grundlagen:
      a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
      b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
      c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
      d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

      e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
   2. Planung der Ausbildung:

      a) Ausbildungsberufe,
      b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

      c) Organisation der Ausbildung,

      d) Abstimmung mit der Berufsschule,

      e) Ausbildungsplan,

      f) Beurteilungssystem;

   3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
      a) Auswahlkriterien,

      b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

      c) Eintragungen und Anmeldungen,
      d) Planen der Einführung,

      e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
   4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
      a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
         der Aufgabenstellung,
      b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
      c) Praktische Anleitung,

      d) Fördern aktiven Lernens,

      e) Fördern von Handlungskompetenz,
      f) Lernerfolgskontrollen,
      g) Beurteilungsgespräche;

   5. Förderung des Lernprozesses:

      a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

      b) Sichern von Lernerfolgen,
      c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
      d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
         auffälligkeiten,

      e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
         Ausbildung,
      f) Kooperation mit externen Stellen;
BGBl. 2000, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
   6. Ausbildung in der Gruppe:
       a) Kurzvorträge,

       b) Lehrgespräche,
       c) Moderation,

       d) Auswahl und Einsatz von Medien,
       e) Lernen in Gruppen,
       f) Ausbildung in Teams;

   7. Abschluss der Ausbildung:
       a) Vorbereitung auf Prüfungen,

       b) Anmelden zur Prüfung,
       c) Erstellen von Zeugnissen,

       d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
       e) Fortbildungsmöglichkeiten,

       f) Mitwirkung an Prüfungen;

   8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
       a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,

       b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
          arbeitern,
       c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
          arbeit,

       d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
          Mitarbeitern,

       e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

     (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
   nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
   Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
      (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
   rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
   mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
   dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
   bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
   durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
   dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
   Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
   die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
   Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
   bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
   praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
   je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
   das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten

   dauern.

      (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
   in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
   mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7

   sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-

   feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
   mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
   Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
   urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
   Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
   länger als 30 Minuten dauern.“

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
   Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
   Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn

   er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
   werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
   Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
   und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
   bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
   rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
   mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
   auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
   sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
   kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
   schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
   Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
   verordnung genannten Anforderungen entspricht,
   kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
   Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
   führung“ befreit werden.“

4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
   führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
   Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
   Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;
   dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
   doppelte Gewicht.“

5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 9

                     Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.
      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                         Artikel 7
                     Verordnung
    über die Anforderungen in der Meisterprüfung
           für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-

prüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. August
1997 (BGBl. I S. 2046) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 5

                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
   Mitarbeiter führen kann.
     (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
   keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
   Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
   zuweisen:
BGBl. 2000, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
1. Allgemeine Grundlagen:
   a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
   b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
   c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
   d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
   e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:

   a) Ausbildungsberufe,

   b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

   c) Organisation der Ausbildung,
   d) Abstimmung mit der Berufsschule,
   e) Ausbildungsplan,
   f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

   a) Auswahlkriterien,

   b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
   c) Eintragungen und Anmeldungen,

   d) Planen der Einführung,
   e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
   a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
      der Aufgabenstellung,
   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

   c) Praktische Anleitung,
   d) Fördern aktiven Lernens,
   e) Fördern von Handlungskompetenz,

   f) Lernerfolgskontrollen,

   g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:

   a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
   b) Sichern von Lernerfolgen,

   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
   d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-
      tensauffälligkeiten,
   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
      Ausbildung,
   f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:
   a) Kurzvorträge,

   b) Lehrgespräche,
   c) Moderation,

   d) Auswahl und Einsatz von Medien,

   e) Lernen in Gruppen,
   f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluss der Ausbildung:
   a) Vorbereitung auf Prüfungen,

   b) Anmelden zur Prüfung,
   c) Erstellen von Zeugnissen,

      d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
      e) Fortbildungsmöglichkeiten,
      f) Mitwirkung an Prüfungen;
   8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
      a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
      b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
         arbeitern,

      c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-

         beit,

      d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
         Mitarbeitern,
      e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
     (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
   nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
   Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

      (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-

   rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
   mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
   dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
   bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
   durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
   dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
   Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
   die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
   Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
   bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
   praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
   je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
   das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
   dauern.
      (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
   in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus

   mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
   sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
   feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine

   mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
   Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
   urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
   Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
   länger als 30 Minuten dauern.“

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
   Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
   Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
   er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
   werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
   Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
   und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
   bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
   rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
   die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf

   Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen
   haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
   erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
   schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
   Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
   verordnung genannten Anforderungen entspricht,
   kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
   Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
   führung“ befreit werden.“
BGBl. 2000, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
3. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
   rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
   Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
   Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;
   dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
   doppelte Gewicht.“

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 9

                     Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.
      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                         Artikel 8

                   Verordnung über
      die Anforderungen in der Meisterprüfung
 für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
        (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-

prüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschaf-
terin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft) vom 27. Mai
1994 (BGBl. I S. 1199) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4
   bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-
   führen.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 6

                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und

   Mitarbeiter führen kann.

     (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
   keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
   Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
   zuweisen:

   1. Allgemeine Grundlagen:
       a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
       b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,

       c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

       d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
       e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:
   a) Ausbildungsberufe,
   b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

   c) Organisation der Ausbildung,
   d) Abstimmung mit der Berufsschule,

   e) Ausbildungsplan,
   f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

   a) Auswahlkriterien,

   b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

   c) Eintragungen und Anmeldungen,
   d) Planen der Einführung,
   e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
   a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
      der Aufgabenstellung,
   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

   c) Praktische Anleitung,
   d) Fördern aktiven Lernens,
   e) Fördern von Handlungskompetenz,

   f) Lernerfolgskontrollen,

   g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:

   a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

   b) Sichern von Lernerfolgen,

   c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
   d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
      auffälligkeiten,
   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
      Ausbildung,

   f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:
   a) Kurzvorträge,

   b) Lehrgespräche,

   c) Moderation,

   d) Auswahl und Einsatz von Medien,

   e) Lernen in Gruppen,
   f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluss der Ausbildung:

   a) Vorbereitung auf Prüfungen,

   b) Anmelden zur Prüfung,
   c) Erstellen von Zeugnissen,

   d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
   e) Fortbildungsmöglichkeiten,
   f) Mitwirkung an Prüfungen;

8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

   a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
   b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
      arbeitern,
BGBl. 2000, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
      c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
         arbeit,
      d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
         Mitarbeitern,

      e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
     (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
   nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
   Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

      (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-

   rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung

   mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-

   bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die

   Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und
   praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der
   Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu er-
   läutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-
   gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
   schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
   Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
   gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-
   bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
   als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger
   als 30 Minuten dauern.
      (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
   in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
   mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
   sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
   feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
   mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
   Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
   urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
   Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
   länger als 30 Minuten dauern.“

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
   Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
   Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
   er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
   werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
   Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
   und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
   bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
   rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
   mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
   auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
   sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
   kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
   schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
   Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
   verordnung genannten Anforderungen entspricht,
   kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
   Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
   führung“ befreit werden.“

4. § 8 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
   rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
   Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6
   Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
   dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
   doppelte Gewicht.“

5. § 10 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 10
                    Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.
      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei

   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-

   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-

   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden

   Vorschriften ablegen.“

                         Artikel 9

                     Verordnung
    über die Anforderungen in der Meisterprüfung
       für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und
über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der
fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revier-
jäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl.
1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen
   Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-
   lichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs-
   ausbildung und Mitarbeiterführung“.

      (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
   bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im
   wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung
   schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3
   und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheo-
   retischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit
   durchzuführen.“

2. Die §§ 6 bis 12 werden durch folgende Vorschriften
   ersetzt:
                          „§ 6
                    Prüfungsanforderungen
     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“

      (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
   er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
   terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
   Mitarbeiter führen kann.
     (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
   keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
   Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
   zuweisen:

   1. Allgemeine Grundlagen:
      a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

      b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
      c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
BGBl. 2000, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
       d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
       e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

  2. Planung der Ausbildung:

       a) Ausbildungsberufe,

       b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
       c) Organisation der Ausbildung,
       d) Abstimmung mit der Berufsschule,

       e) Ausbildungsplan,
       f) Beurteilungssystem;

  3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
       a) Auswahlkriterien,
       b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

       c) Eintragungen und Anmeldungen,
       d) Planen der Einführung,

       e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

  4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

       a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten

          der Aufgabenstellung,

       b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
       c) Praktische Anleitung,

       d) Fördern aktiven Lernens,
       e) Fördern von Handlungskompetenz,
       f) Lernerfolgskontrollen,

       g) Beurteilungsgespräche;

  5. Förderung des Lernprozesses:

       a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

       b) Sichern von Lernerfolgen,
       c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

       d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
          auffälligkeiten,
       e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
          Ausbildung,
       f) Kooperation mit externen Stellen;

  6. Ausbildung in der Gruppe:
       a) Kurzvorträge,

       b) Lehrgespräche,

       c) Moderation,
       d) Auswahl und Einsatz von Medien,
       e) Lernen in Gruppen,

       f) Ausbildung in Teams;

  7. Abschluss der Ausbildung:

       a) Vorbereitung auf Prüfungen,
       b) Anmelden zur Prüfung,

       c) Erstellen von Zeugnissen,
       d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

       e) Fortbildungsmöglichkeiten,
       f) Mitwirkung an Prüfungen;

8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
   a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,

   b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
      arbeitern,

   c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
      arbeit,
   d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
      Mitarbeitern,
   e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

  (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
   (4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-

dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche

Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von

bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.
   (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7

sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das

Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.

                           §7
        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
   (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte

Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-
spricht.
  (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte

Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
BGBl. 2000, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,

kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.

                         §8

            Bestehen der Meisterprüfung
   (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den praktischen, den fachtheoretischen
sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das
arithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzel-
nen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fachtheore-
tischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungsarbeit
einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche
und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden,
so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das
arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und münd-

liche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht.
Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4
das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der
Meisterprüfungsarbeit sowie den Prüfungen nach § 6
Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
   (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen
in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un-
genügend“ oder mehr als einer der vorgenannten
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor-
den ist.

                              Bonn, den 20. Dezember 2000

                                       Der Bundesminister
                            für Ernährung, Landwirtschaft
                                              Funke

                              §9

              Wiederholung der Meisterprüfung

     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.
      (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-

   teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
   Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprü-
   fungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4
   und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer
   vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note
   „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich
   innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
   Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
   Wiederholungsprüfung anmeldet.

                             § 10

                    Übergangsvorschriften

     (1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
   Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
   den Vorschriften zu Ende geführt werden.
      (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
   bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
   nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
   Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
   holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
   prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
   Vorschriften ablegen.“

                       Artikel 10
                      Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
 in Kraft.

und Forsten

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 2020. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6857df6d1b259138….