Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 2020
BGBl. 2000 I S. 2020 · 75.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen
in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 20. Dezember 2000
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten nach Anhörung des Ständigen Ausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1925), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen
Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-
lichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs-
ausbildung und Mitarbeiterführung“.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. In einzelnen
Prüfungsfächern kann der Prüfungsausschuss von
der schriftlichen oder mündlichen Prüfung absehen.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Die §§ 6 bis 9 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 6
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er
Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-
führung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mit-
arbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-
beit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.
§7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise
befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü-
fung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachge-
wiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich
anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-
Eignungsverordnung genannten Anforderungen ent-
spricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle
von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ befreit werden.
§8
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische
Mittel aus den Bewertungen für die Arbeitseinsätze
zu bilden. Für den fachtheoretischen sowie den wirt-
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische
Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs-
fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-
liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-
den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen
das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach
§ 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das
doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, den
Arbeitseinsätzen sowie in den Prüfungen nach § 6
Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
ein Arbeitseinsatz oder eine der Leistungen in den
Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“
oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungs-
bestandteile mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
§9
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen
sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „aus-
reichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb
von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-
prüfung anmeldet.
§ 9a
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 2
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung im Weinbau
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBl. I
S. 2715), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Geset-
zes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti-
schen Teil, einschließlich der Meisterprüfungsarbeit
(Hausarbeit), einen fachtheoretischen Teil, einen
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 6
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit
zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrol-
lieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,

d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
arbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-
heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs-
einheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
einheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer-
dem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die In-
halte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung
der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sie-
ben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die prakti-
sche Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prü-
fungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das
Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.
§7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise
befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prü-
fung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf
Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.
§8
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
ten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mit-
tel aus den Bewertungen für die Meisterprüfungsarbeit
und den Arbeitseinsatz zu bilden. Für den fachtheoreti-
schen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die
einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Sind in einem Prü-
fungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistun-
gen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für
diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden;
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben
das gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung
und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmeti-
sches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der
Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6
Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung
nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis
der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prü-
fungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit, dem Arbeits-
einsatz sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5
in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder eine
der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5
mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenann-
ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet
worden ist.
§9
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen, Prüfungsfächern, der Meisterprüfungs-
arbeit und dem Arbeitseinsatz sowie von den Prüfun-
gen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine
Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften

nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 3
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978
(BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prak-
tischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.“
b) In Absatz 3 wird der letzte Satz aufgehoben.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 6
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
arbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-
bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die
Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und
praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung
der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu
erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-
gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-
bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.
§7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-
spricht.
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.
§8
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den fachtheoretischen sowie den wirt-
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische
Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungs-
fächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schrift-
liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-
den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen
das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach
§ 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4
das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie
in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten
auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6
Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“ oder mehr als einer der
vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“
benotet worden ist.
§9
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den
Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen
Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ be-
wertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 4
Verordnungen
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für die Berufe Tierwirt und Pferdewirt
Die Verordnungen über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung
a) für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I
S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und

b) für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von
Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für
die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar
1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 39
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
werden jeweils wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen prakti-
schen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der
§§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei
sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist
sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meister-
prüfungsarbeit durchzuführen.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Die §§ 6 bis 10 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 6
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-
weisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-
beit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-
heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungs-
einheit ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
einheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außer-

dem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die
Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.
§7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-
spricht.
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.
§8
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den praktischen, den fachtheoretischen
sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das
arithmetische Mittel aus der Bewertung für die ein-
zelnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fach-
theoretischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungs-
arbeit einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen er-
bracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese
Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schrift-
liche und mündliche Prüfungsleistungen haben das
gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung
nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu
bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6
Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewer-
tungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern,
der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen
nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen
in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un-
genügend“ oder mehr als einer der vorgenannten
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor-
den ist.
§9
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meister-
prüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6
Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin
in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der
Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 5
Verordnung über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf
Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
(BGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-
führen.“

2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzu-
weisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
arbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-
bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die
Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und prak-
tisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der
Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu
erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-
gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-
bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.“
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn

er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.“
4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus
der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
doppelte Gewicht.“
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 6
Verordnungen über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für die Berufe
Landwirt/Landwirtin und
Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Die Verordnungen über die Anforderungen in der
Meisterprüfung
a) für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991
(BGBl. I S. 659) und
b) für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom
27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195)
werden jeweils wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-
führen.“
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
arbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.“
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.“
4. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
doppelte Gewicht.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 7
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. August
1997 (BGBl. I S. 2046) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhal-
tensauffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamar-
beit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.“
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf
Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.“

3. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
doppelte Gewicht.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 8
Verordnung über
die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
(Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschaf-
terin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft) vom 27. Mai
1994 (BGBl. I S. 1199) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4
bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzu-
führen.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,

c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
arbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Aus-
bildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die
Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und
praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der
Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu er-
läutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungs-
gespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die
schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
gestellt werden. Die praktische Durchführung der Aus-
bildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.“
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.“
4. § 8 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das
doppelte Gewicht.“
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 9
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und
über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der
fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revier-
jäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl.
1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 525), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen
Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaft-
lichen und rechtlichen Teil sowie den Teil „Berufs-
ausbildung und Mitarbeiterführung“.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3
bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung
schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3
und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheo-
retischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit
durchzuführen.“
2. Die §§ 6 bis 12 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 6
Prüfungsanforderungen
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass
er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbei-
terführung erkennen, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähig-
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nach-
zuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mit-
arbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Team-
arbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von
Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
führung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil-
dungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Aus-
bildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
dungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern.
Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf
die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche
Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die
praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll
je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer
in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungs-
feld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Be-
urteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
länger als 30 Minuten dauern.
§7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung
der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie
wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teil-
weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte
Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit ent-
spricht.
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und
Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforde-
rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewie-
sen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren

Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-
verordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der
Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ befreit werden.
§8
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu be-
werten. Für den praktischen, den fachtheoretischen
sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das
arithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzel-
nen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fachtheore-
tischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungsarbeit
einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche
und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden,
so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das
arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und münd-
liche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht.
Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
rung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6
Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden;
dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4
das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der
Meisterprüfungsarbeit sowie den Prüfungen nach § 6
Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen
in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „un-
genügend“ oder mehr als einer der vorgenannten
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet wor-
den ist.
Bonn, den 20. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft
Funke
§9
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprü-
fungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4
und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer
vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note
„ausreichend“ bewertet worden sind und er sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen
Prüfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den
bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
prüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften ablegen.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
in Kraft.
und Forsten
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 2020. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6857df6d1b259138….