Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

FischWiMeistPrV

§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/3#abs-1 (1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/3#abs-2 (2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:

1.
Fischhaltung und Fischzucht,
2.
Seen- und Flußfischerei,
3.
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.

§ 2 § 4