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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 595
BGBl. 1985 I S. 595 · 11.912 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung
in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 22. März 1985
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt
durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft verordnet:
Artikel 1
§ 20 der Verordnung über die Berufsbildung im Gar-
tenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 20
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu
bilden. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und
mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist
aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithme-
tische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche
Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das
Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen und
den Prüfungsfächern in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach mit „ungenügend" oder mehr als
ein Prüfungsfach mit „mangelhaft" benotet worden ist."
Artikel 2
§ 12 der Verordnung über die berufliche Fortbildung
zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach
und die Anforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli
1973 (BGBI. 1 S. 725) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Bestehen der Meisterprüfung
( 1 ) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu
bilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter
Einbeziehung der Bewertung für die praktisch durchzu-.
führende Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfach
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht
worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistun-
gen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prü-
fungsteilen, den Prüfungsfächern und der praktisch
durchzuführenden Unterweisung in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach oder die praktisch durchzu-
führende Unterweisung mit „ungenügend'' oder mehr
als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
,,mangelhaft" benotet worden ist."
Artikel 3
§ 7 der Verordnungen über die Anforderungen in der
Meisterprüfung
1 . für den Beruf „Landwirt" vom 26. Juni 197 4 (BGBI. 1
S. 1352) und
2. im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1
S. 2715)
werden jeweils wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen für die Meisterprüfungsarbeit und den
Arbeitseinsatz zu bilden. Für die anderen Prüfungsteile
ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die
einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im berufs- und
arbeitspädagogischen Teil unter Einbeziehung der
Bewertung für die praktische Unterweisung. Sind in
einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prü-
fungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewer-
tungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu
bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen
haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewer-
tungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern,
der Meisterprüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und de.r
praktischen Unterweisung in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit, der
Arbeitseinsatz 'oder die praktische Unterweisung mit
„ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
ist."

596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1985, Teil 1
Artikel 4
§ 8 der Verordnung über die Anforderungen in der
Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich länd-
liche Hauswirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1
S. 754) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für deA praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen für die geschlossenen Arbeitsvor-
gänge zu bilden, für den fachtheoretischen.Teil aus den
Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer. Im wirt-
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische
Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungs-
fächer und die Meisterprüfungsarbeit zu bilden, im
berufs- und arbeitspädagogischen Teil aus den Bewer-
tungen für die einzelnen Prüfungsfächer und die prakti-
sche Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfachschrift-
liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor-
den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen
das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Ge-
wicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prü-
fungsteilen, den Prüfungsfächern, den geschlossenen
Arbeitsvorgängen, der Meisterprüfungsarbeit und der
praktischen Unterweisung in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach, ein geschlossener Arbeitsvor-
gang, die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische
Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr als einer
der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangel-
haft" benotet worden ist."
Artikel 5
§ 7 der Verordnung über die Anforderungen in der
Meisterprüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975
(BGBI. 1S. 1925) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen für die Arbeitseinsätze zu bilden. Für
die anderen Prüfungsteile ist das arithmetische Mittel
aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer
zu bilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
unter Einbeziehung der Bewertung für die praktische
Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche
und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so
ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arith-
metische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche
Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das
Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den
Prüfungsfächern, den Arbeitseinsätzen und der prakti-
schen Unterweisung in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach, ein Arbeitseinsatz oder die
praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr
als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
,,mangelhaft" benotet worden ist."
Artikel 6
§ 7 der Verordnung über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom
21. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2073) wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 7
Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für jeden Prüfungsteil - mit Ausnahme des praktischen
Teils - ist das arithmetische Mittel aus den Bewertun-
gen für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im
berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter Einbezie-
hung der Bewertung für die praktische Unterweisung.
Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche
Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den
Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische
Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungs-
leistungen haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis
der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prü-
fungsfächern und der praktischen Unterweisung in
Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ·Prüfungs-
teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach oder die praktische Unter-
weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
benotet worden ist." ·
Artikel 7
§ 7 der Verordnungen über die Anforderungen in der
Meisterprüfung
1. für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar t980 (BGBI. 1
s. 126),
2. für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung
von P.rüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom
4. Februar 1980 (BGBI. 1S. 131)
sowie
\
§ 8 der Verordnung über die Anforderungen in der Mei-
sterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und
über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der
fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum
Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 3)
werden jeweils wie folgt gefaßt:
„Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die·vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu
bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil die Bewer-
tung für die Meisterprüfungsarbeit sowie im berufs- und
arbeitspädagogischen Teil die Bewertung für die prakti-
sche Unterweisung einzubeziehen. Sind in einem Prü-

fungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistun-
gen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für
diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden;
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben
das gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen
ist in den Prüfungstei:en, den Prüfungsfächern, der Mei-
sterprüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung in
Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note_
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit oder
die praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder
mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile
mit „mangelhaft" benotet worden ist."
Bonn, den 22. März 1985
Artikel 8
Die am 28. März 1985 laufenden Prüfungsverfahren
sind nach den bis zu diesem Tage geltenden Vorschrif-
ten zu Ende zu führen.
Artikel 9
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 595. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 52af0716ef1b833d….