Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 525
BGBl. 1991 I S. 525 · 29.017 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung
in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1692):
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau
vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1985
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
mit „ungenügend" oder mehr als ein Prüfungsfach mit
,,mangelhaft" benotet worden ist."
2. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
det."
Artikel 2
Die Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor-
bereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die
Anforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli 1973
(BGBI. 1 S. 725), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
oder die praktisch durchzuführende Unterweisung mit
„ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
ist."
2. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der praktisch
durchzuführenden Unterweisung zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
det."
Artikel 3
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1
S. 2715), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
i~ der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder die
praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr
als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
,,mangelhaft" benotet worden ist."
2. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
prüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und der praktischen
Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistungen
darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und
er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage

526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung anmeldet."
Artikel 4
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche Haus-
wirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 1985
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
ein geschlossener Arbeitsvorgang, die Meisterprü-
fungsarbeit oder die praktische Unterweisung mit
„ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
ist."
2. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und geschlossenen
Arbeitsvorgängen sowie in der Meisterprüfungsarbeit
und der praktischen Unterweisung zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan~
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
det."
Artikel 5
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1925), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
ein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung
mit „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenann-
ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet
worden ist."
2. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen
sowie in der praktischen Unterweisung zu befreien,
wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-
nen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend"
bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet."
Artikel 6
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978
(BGBI. 1S. 2073), geändert durch Artikel 6 der Verordnung
vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Aqs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
oder die praktische Unterweisung mit „ungenügend"
oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbe-
standteile mit „mangelhaft" benotet worden ist."
2. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der prakti-
schen Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistun-
gen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-
stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind
und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet."
Artikel 7
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 126); geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1S. 595), sowie die Verordnung über
die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung
zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 131 ),
geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. März
1985 (BGBI. 1 S. 595), werden wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 erhält jeweils folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der

vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
benotet worden ist."
2. § 8 erhält jeweils folgende Fassung:
,,§ 8
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
fung anmeldet."
Artikel 8
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über
die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli-
chen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/
zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1
S. 3), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGB!. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
Bonn, den 28. Februar 1991
1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
benotet worden ist."
2. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
fung anmeldet."
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle

528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 1. März
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
8. März 1990 (BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort „oder" durch das Wort „und"
ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
,,§ 5
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des
Rates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der
zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder
Bestandsgruppen 1991 (ABI. EG Nr. L 378 S. 1) ver-
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-
landet,
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den
dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
behält,
3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung
(EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebie-
ten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
32 mm oder
b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
in den dort bezeichneten Gebieten zu den ange-
gebenen Sperrzeiten
Sprotten fängt,
5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit
Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort
bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
1991
6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen, Snurre-
waden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort
bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
zeiten Fischfang betreibt,
7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen
Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen
Maschenöffnung fischt oder
8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort
genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netz-
stücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist
als die der zum Fang verwendeten Netze."
3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
,,§ 7
Durchsetzung
der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
und der an Bord mitzuführenden Dokumente
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der
Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der
Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Doku-
mente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG
Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen
1. a) Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge
oder
b) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,
Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf
der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt
sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät be-
findet,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet,
2. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
Kennzeichen an Fischereifahrzeugen auslöscht,
ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden
läßt,
3. Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1381 /87 die dort aufgeführten Dokumente nicht
an Bord mitführt oder

4. Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 5. In § 9 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1990" in „ 1991"
den lnspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die geändert.
Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vor-
legt." Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4. Der bisherige § 7 wird § 8. Kraft.
Bonn, den 1. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 - 1 BvF
1/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 3, 7, 8 und 9, § 13 Absatz 1 Nummer 4, § 15, §§ 27 bis 29, § 33
Absatz 2, § 47 des Gesetzes über den „westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988
(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 27)
sowie § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11, § 12 Absatz 3, §§ 23 bis 30, § 55
des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) sind - teilweise nach
Maßgabe der Gründe - mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz-
und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) ist mit Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht ,Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Februar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel

530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 24. Januar 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
23. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
1.
Dem Bundesministerium für Gesundheit werden übertragen:
- aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit die Zuständigkeit für Gesundheit, Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin,
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
nung die Zuständigkeit für Gesundheit und Krankenversicherung.
II.
Dem Bundesministerium für Familie und Senioren wird aus dem Geschäfts-
bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit die Zuständigkeit für Familie und Soziales übertragen.
III.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist zuständig für Fragen
der Absicherung bei Pflegebedürftigkeit.
IV.
Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Bundes-
ministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters

Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
1.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,lgedo Internationale Modemesse"
vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf
2. ,,lgedo Dessous"
vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf
3. ,,Leipziger Frühjahrsmesse"
vom 16. bis 22. März 1991 in Leipzig
4. ,,Internationale Handwerksmesse München
43. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
vom 16. bis 24. März 1991 in München
5. ,,DACH + WAND - Internationale Fachausstellung
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 8. bis 11. Mai 1991 in Nürnberg
6. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
am 2. und 3. Juni 1991 in Düsseldorf
7. ,,top '91 - FRAUEN SIND SPITZE - Frauen machen
Messe + Kongreß"
vom 20. bis 23. Juni 1991 in Düsseldorf
8. ,,Collections Premieren Düsseldorf"
vom 4. bis 6. August 1991 in Düsseldorf
9. ,,Leipziger Herbstmesse"
vom 31. August bis 6. September 1991 in ·Leipzig
10. ,,lgedo Internationale Modemesse"
vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf
11 . ,, lgedo Dessous / lgedo Be ach"
vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf
12. ,,30. INTERBOOT - Internationale Wassersportaus-
stellung"
vom 21. bis 29. September 1991 in Friedrichshafen
13. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
am 24. und 25. November 1991 in Düsseldorf
14. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 30. November bis 1. Dezember 1991 in Stuttgart
15. ,,30. PSI-Messe"
vom 8. bis 10. Januar 1992 in Düsseldorf
16. ,,public design"
vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt
17. ,,MENUE & LOGIS mit Internationaler Kochkunst-Aus-
stellung"
vom 11. bis 15. Oktober 1992 in Frankfurt
II.
Für folgende in der Bekanntmachung über den Schutz
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
12. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2891) bezeichneten Veran-
staltungen haben sich Terminänderungen ergeben:
1. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung
der Kunst- und Antiquitätenhändler" in Stuttgart
nunmehr vom 5. bis 7. April 1991
2. ,,SÜFFA - Fachmesse für das Fleischerhandwerk" in
Stuttgart
nunmehr vom 16. bis 18. Juni 1991
3. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
Silberwaren" in München
nunmehr vom 14. bis 16. September 1991
4. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit Lan-
desmeisterschaft Friseurhandwerk Baden-Württem-
berg" in Stuttgart
nunmehr am 6. und 7. Oktober 1991
5. ,,66. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
dungstextilien" in Frankfurt
nunmehr vom 29. bis 31. Oktober 1991
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober

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532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOl"SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 2. 91 Verordnung zur Änderung der Heizpreisverordnung 1201 (41 28. 2. 91) 1. 3. 91
720-1-6
27. 2. 91 Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vor-
schriften des Arzneimittelgesetzes für den Bereich der
Bundeswehr 1201 (41 28. 2. 91) 1. 3. 91
neu: 2121-50-1-19
21. 2. 91 Verordnung Nr. 2/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1202 (41 28. 2. 91) 10. 3. 91
9500-4-64
28. 2. 91 Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für den
seuchenhaften Spätabort der Schweine 1381 (43 2. 3. 91) 3. 3. 91
neu: 7831-1-43-47
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 525. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8a65b74108a82451….