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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 525

BGBl. 1991 I S. 525 · 29.017 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525
                                        zweite Verordnung
                 zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung
                                 in den Berufen der Landwirtschaft
                                                  Vom 28. Februar 1991

   Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-

desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1692):

                         Artikel 1

  Die Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau
vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1985
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
   nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
   „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
   mit „ungenügend" oder mehr als ein Prüfungsfach mit
   ,,mangelhaft" benotet worden ist."

2. § 21 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 21

              Wiederholung der Meisterprüfung
     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.

     (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
   nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
   fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
   seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
   fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
   worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
   gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
   denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
   det."

                        Artikel 2

  Die Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor-
bereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die
Anforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli 1973
(BGBI. 1 S. 725), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
   nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
   „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn

   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
   oder die praktisch durchzuführende Unterweisung mit
   „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
   Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
   ist."

2. § 13 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 13
             Wiederholung der Meisterprüfung
     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,

   kann zweimal wiederholt werden.
     (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
   nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
   fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der praktisch
   durchzuführenden Unterweisung zu befreien, wenn
   seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
   fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
   worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
   gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
   denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
   det."

                         Artikel 3
   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1
S. 2715), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
   nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
     ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
   i~  der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
   die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder die
   praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr
   als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
   ,,mangelhaft" benotet worden ist."

2. § 8 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 8
             Wiederholung der Meisterprüfung

     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.

     (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
  nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
  fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
  prüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und der praktischen

  Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistungen
  darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
  mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und
  er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
BGBl. 1991, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
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   der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
   Wiederholungsprüfung anmeldet."

                         Artikel 4

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche Haus-
wirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 1985
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-

   nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note

   „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn

   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,

   ein geschlossener Arbeitsvorgang, die Meisterprü-
   fungsarbeit oder die praktische Unterweisung mit
   „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
   Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
   ist."

2. § 9 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 9
              Wiederholung der Meisterprüfung

     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,

   kann zweimal wiederholt werden.

      (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
   teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
   Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und geschlossenen
   Arbeitsvorgängen sowie in der Meisterprüfungsarbeit
   und der praktischen Unterweisung zu befreien, wenn
   seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
   fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
   worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren
   gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan~
   denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
   det."

                         Artikel 5

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1925), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
   nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
   „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
   ein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung
   mit „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenann-
   ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet
   worden ist."

2. § 8 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 8

             Wiederholung der Meisterprüfung
     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.

     (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
   nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
   fungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen
   sowie in der praktischen Unterweisung zu befreien,
   wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-
   nen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend"
   bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
   Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
   bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
   anmeldet."

                         Artikel 6

  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-

prüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978

(BGBI. 1S. 2073), geändert durch Artikel 6 der Verordnung

vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-

dert:

1. § 7 Aqs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
   nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
   „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach

   oder die praktische Unterweisung mit „ungenügend"
   oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbe-
   standteile mit „mangelhaft" benotet worden ist."

2. § 8 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 8

             Wiederholung der Meisterprüfung
     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.

     (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
   nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
   fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der prakti-
   schen Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistun-
   gen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-
   stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind
   und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
   Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung

   an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet."

                         Artikel 7
  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 126); geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1S. 595), sowie die Verordnung über
die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung
zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 131 ),
geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. März
1985 (BGBI. 1 S. 595), werden wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 erhält jeweils folgende Fassung:
     ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
   nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
   „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
   die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
   weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
BGBl. 1991, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
   vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
   benotet worden ist."

2. § 8 erhält jeweils folgende Fassung:
                             ,,§ 8

              Wiederholung der Meisterprüfung
     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
   kann zweimal wiederholt werden.

      (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
   nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
   fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
   prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu
   befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-

   gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-

   chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
   zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
   nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
   fung anmeldet."

                        Artikel 8

   Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über
die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli-
chen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/

zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1
S. 3), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGB!. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:

                                 Bonn, den 28. Februar 1991

1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
  nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
  „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
  in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
  die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
  weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
  vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
  benotet worden ist."

2. § 9 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 9
            Wiederholung der Meisterprüfung

     (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,

   kann zweimal wiederholt werden.

     (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
  nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
  fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
  prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu
  befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
  gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
  chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
  zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
  nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
  fung anmeldet."

                        Artikel 9

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                               1. Kiechle
BGBl. 1991, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                           Dritte Verordnung
                                     zur Änderung der Verordnung
                        zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
                                                 Vom 1. März

  Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

                        Artikel 1

   Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
8. März 1990 (BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort „oder" durch das Wort „und"
   ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

                            ,,§ 5
        Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
      für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände
                   oder Bestandsgruppen

     Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
   Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
   oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des
   Rates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der
   zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender
   Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder
   Bestandsgruppen 1991 (ABI. EG Nr. L 378 S. 1) ver-
   stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
   entgegen
   1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
      Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten
      festgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-
      landet,

   2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
      mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den
      dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
      behält,
   3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung
      (EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebie-
      ten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,

   4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
         mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
         32 mm oder

      b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
         in den dort bezeichneten Gebieten zu den ange-
         gebenen Sperrzeiten

      Sprotten fängt,

   5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit
      Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort
      bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
      zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
1991

  6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung
     (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen, Snurre-
     waden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort
     bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
     zeiten Fischfang betreibt,

  7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
     mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
     Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen
     Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen
     Maschenöffnung fischt oder

   8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
      mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
      Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort
      genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netz-
      stücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist
      als die der zum Fang verwendeten Netze."

3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

                             ,,§ 7

                     Durchsetzung
       der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
       und der an Bord mitzuführenden Dokumente
      Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
   Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
   oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der
   Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der
   Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Doku-
   mente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG
   Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
   lich oder fahrlässig entgegen

   1. a) Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Verord-
         nung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge
         oder

      b) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
         kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,
         Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf
         der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt
         sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät be-
         findet,

      nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
      kennzeichnet,

   2. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
      Kennzeichen an Fischereifahrzeugen auslöscht,
      ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden

      läßt,

   3. Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
      Nr. 1381 /87 die dort aufgeführten Dokumente nicht
      an Bord mitführt oder
BGBl. 1991, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529

   4. Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87     5. In § 9 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1990" in „ 1991"
      den lnspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die        geändert.
      Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vor-
      legt."                                                                        Artikel 2
                                                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4. Der bisherige § 7 wird § 8.                              Kraft.



                                  Bonn, den 1. März 1991

                                            Der Bundesminister
                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                 1. Kiechle




                                 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
                    Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 - 1 BvF
                  1/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
                    § 3 Absatz 3, 7, 8 und 9, § 13 Absatz 1 Nummer 4, § 15, §§ 27 bis 29, § 33
                    Absatz 2, § 47 des Gesetzes über den „westdeutschen Rundfunk Köln"
                    (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988
                    (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 27)
                    sowie § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11, § 12 Absatz 3, §§ 23 bis 30, § 55
                    des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAG NW) in der
                    Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz- und Verord-
                    nungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) sind - teilweise nach
                    Maßgabe der Gründe - mit dem Grundgesetz vereinbar.
                    § 3 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
                    (LAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz-
                    und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) ist mit Artikel 5
                    Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

                    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
                  über das Bundesverfassungsgericht ,Gesetzeskraft.



                    Bonn, den 24. Februar 1991

                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                  Kinkel

BGBl. 1991, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
530                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1




                               Bekanntmachung
                 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
                                 Vom 24. Januar 1991

        Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
      23. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:

                                            1.
        Dem Bundesministerium für Gesundheit werden übertragen:
      - aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend,
        Familie, Frauen und Gesundheit die Zuständigkeit für Gesundheit, Verbrau-
        cherschutz und Veterinärmedizin,
      - aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
        nung die Zuständigkeit für Gesundheit und Krankenversicherung.

                                           II.
        Dem Bundesministerium für Familie und Senioren wird aus dem Geschäfts-
      bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und
      Gesundheit die Zuständigkeit für Familie und Soziales übertragen.

                                           III.
        Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist zuständig für Fragen
      der Absicherung bei Pflegebedürftigkeit.

                                           IV.
        Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Bundes-
      ministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.


        Bonn, den 24. Januar 1991

                      Der Chef des Bundeskanzleramtes
                                   Seiters

BGBl. 1991, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
                                        Bekanntmachung
                 über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
                                               Vom 28. Februar 1991

   Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-

kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:

                            1.
  Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
 1. ,,lgedo Internationale Modemesse"
    vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf
 2. ,,lgedo Dessous"
    vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf

 3. ,,Leipziger Frühjahrsmesse"
    vom 16. bis 22. März 1991 in Leipzig
 4. ,,Internationale Handwerksmesse    München
    43. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
    vom 16. bis 24. März 1991 in München

 5. ,,DACH + WAND - Internationale Fachausstellung
    Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
    vom 8. bis 11. Mai 1991 in Nürnberg
 6. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
    am 2. und 3. Juni 1991 in Düsseldorf

 7. ,,top '91 - FRAUEN SIND SPITZE - Frauen machen
    Messe + Kongreß"
    vom 20. bis 23. Juni 1991 in Düsseldorf

 8. ,,Collections Premieren Düsseldorf"
    vom 4. bis 6. August 1991 in Düsseldorf

 9. ,,Leipziger Herbstmesse"
    vom 31. August bis 6. September 1991 in ·Leipzig
10. ,,lgedo Internationale Modemesse"
    vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf
11 . ,, lgedo Dessous / lgedo Be ach"
     vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf

12. ,,30. INTERBOOT - Internationale Wassersportaus-
    stellung"
    vom 21. bis 29. September 1991 in Friedrichshafen

13. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
    am 24. und 25. November 1991 in Düsseldorf

14. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
    vom 30. November bis 1. Dezember 1991 in Stuttgart
15. ,,30. PSI-Messe"
    vom 8. bis 10. Januar 1992 in Düsseldorf
16. ,,public design"
    vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt
17. ,,MENUE & LOGIS mit Internationaler Kochkunst-Aus-
    stellung"
    vom 11. bis 15. Oktober 1992 in Frankfurt

                            II.

  Für folgende in der Bekanntmachung über den Schutz
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
12. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2891) bezeichneten Veran-
staltungen haben sich Terminänderungen ergeben:

1. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung
   der Kunst- und Antiquitätenhändler" in Stuttgart
   nunmehr vom 5. bis 7. April 1991
2. ,,SÜFFA - Fachmesse für das Fleischerhandwerk" in
   Stuttgart
   nunmehr vom 16. bis 18. Juni 1991

3. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale
   Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
   Silberwaren" in München
   nunmehr vom 14. bis 16. September 1991

4. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit Lan-
   desmeisterschaft Friseurhandwerk Baden-Württem-
   berg" in Stuttgart
   nunmehr am 6. und 7. Oktober 1991
5. ,,66. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
   dungstextilien" in Frankfurt
   nunmehr vom 29. bis 31. Oktober 1991
                                 Bonn, den 28. Februar 1991
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                In Vertretung
                                                   Kober
BGBl. 1991, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
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532                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1


Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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   setzung erlassenen RechtsvOl"SChriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
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                                                     Verkündungen im Bundesanzeiger
                            Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
                                       vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
                            im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                                      Bundesanzeiger                          Tag des
                   Datum und Bezeichnung der Verordnung
                                                                                              Seite     (Nr.         vom)                   lnkrafttretens


  26. 2. 91        Verordnung zur Änderung der Heizpreisverordnung                            1201       (41         28. 2. 91)                  1. 3. 91
                      720-1-6
  27. 2. 91         Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vor-
                    schriften des Arzneimittelgesetzes für den Bereich der
                    Bundeswehr                                                                1201       (41         28. 2. 91)                  1. 3. 91
                      neu: 2121-50-1-19

 21. 2. 91         Verordnung Nr. 2/91 über die Festsetzung von Entgelten für
                   Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                    1202       (41         28. 2. 91)              10. 3. 91
                      9500-4-64

 28. 2. 91         Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für den
                   seuchenhaften Spätabort der Schweine                                       1381       (43          2. 3. 91)                  3. 3. 91
                      neu: 7831-1-43-47

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 525. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8a65b74108a82451….