Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 22 Aufzeichnungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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28.04.2016 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2016 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2016 I S. 1046
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.