Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/17a#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung hat im Fall des § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss des Geschäfts in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen. Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung offenzulegen. Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/17a#abs-2 (2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeordnung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/17a#abs-3 (3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 17a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. I S. 1205
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