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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1434

BGBl. 2019 I S. 1434 · 34.980 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434
                                         Zweite Verordnung
                        zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
                                              Vom 9. Oktober 2019

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
  (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Num-
  mer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I
  S. 396) geändert worden ist,
– des § 34g der Gewerbeordnung in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
  S. 202), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 des
  Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
  ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

                       Artikel 1
  Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai
2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Einge-
      schränkter“ gestrichen.
   b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung
              von Interessenkonflikten, Vergütung“.
   c) In der Angabe zu § 13 wird das letzte Komma
      durch das Wort „und“ ersetzt und werden die
      Wörter „und Interessenkonflikte“ gestrichen.

   d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter „eines
      Beratungsprotokolls“ durch die Wörter „einer
      Geeignetheitserklärung“ ersetzt.
   e) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs-
              und Beratungsgespräche und sonstiger
              elektronischer Kommunikation“.
 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

                    Sachkundeprüfung

      (1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach
   § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit
   § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind
   die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
   folgenden Gebieten und deren praktische Anwen-
   dung:
   1. fachliche Grundlagen:
       a) rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagen-
          vermittlung und Finanzanlagenberatung,

     b) steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
     c) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1
        Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
        die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
     d) geschlossene Investmentvermögen im Sinne
        des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-
        buchs,
     e) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
        des Vermögensanlagengesetzes;

  2. Kundenberatung:
     a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfs-
        ermittlung,

     b) Lösungsmöglichkeiten,
     c) Produktdarstellung und Information.
    (2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderun-
  gen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich
  nach der Anlage 1.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder
     Industrie- und Handelskammer abgelegt werden,
     die diese anbietet.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern
     können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur
     vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
     und Handelskammern Vereinbarungen zur ge-
     meinsamen Durchführung der Sachkundeprü-
     fung, insbesondere über einen gemeinsamen
     Prüfungsausschuss, schließen.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem
     schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teil-
     nahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das
     Bestehen des schriftlichen Teils voraus.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
         setzt:

          „Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst
          die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten
          Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezoge-
          ner Aufgaben und in einem ausgewogenen
          Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schrift-
          liche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unter-
          schiedlicher Medien durchgeführt werden.“
     bb) In den neuen Sätzen 5 bis 7 wird jeweils die
         Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“
         ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1435 — Originalseite als Abbildung
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  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Im praktischen Teil der Prüfung wird
     jeweils ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil
     umfasst die Kundenberatung nach § 1 Absatz 1

     Nummer 2 und wird als Simulation eines

     Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der

     Prüfling hat nachzuweisen, dass er über die

     Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen

     zu entwickeln und anzubieten.“

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
         „ist nicht zu absolvieren“ durch das Wort
         „entfällt“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2
         Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Ab-
         satz 2 Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
  e) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
     gefasst:
     „Es können jedoch folgende Personen anwesend
     sein:
     1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienst-
        leistungsaufsicht,
     2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschus-
        ses,

     3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

     4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität

        der Prüfungen zu kontrollieren, oder

     5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen
        Prüfungsausschuss berufen zu werden.
     Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prü-
     fung eingreifen oder in die Beratung über das
     Prüfungsergebnis einbezogen werden.“
  f) In Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 wird
     jeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
     bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 Num-
     mer 1 bis 3“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

      Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
     (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren
  Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichge-
  stellt:

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
     a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte
        Bankfachwirtin,
     b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen
        und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin
        für Versicherungen und Finanzen,
     c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als
        Geprüfte Investment-Fachwirtin,
     d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
        oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzbera-
        tung,

     e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als
        Bank- oder Sparkassenkauffrau,
     f) als Kaufmann für Versicherungen und Finan-
        zen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als
        Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
        „Fachrichtung Finanzberatung“ oder

     g) als Investmentfondskaufmann oder als Invest-
        mentfondskauffrau;
  2. ein Abschlusszeugnis

     a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs

        der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder

        Finanzdienstleistung mit einem Hochschul-

        abschluss oder einem gleichwertigen Ab-

        schluss,

     b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienst-

        leistungen oder Geprüfte Fachberaterin für
        Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlos-
        senen allgemeinen kaufmännischen Ausbil-
        dung oder
     c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte
        Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen
        weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer
        Hochschule,
     wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Be-
     rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung
     oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;
  3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater
     für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fach-
     beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn zu-
     sätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-
     erfahrung im Bereich der Anlageberatung oder

     Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

     (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-

  schen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechts-
  wissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule
  oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der
  einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird
  als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der
  Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Be-
  rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder
  Anlagevermittlung nachgewiesen wird.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Das Wort „Familienname“ wird durch
              das Wort „Name“ ersetzt.
         bbb) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort
              „Firma“ ersetzt.

     bb) In Nummer 8 wird das Wort „Familienname“
         durch das Wort „Name“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Familienname“ durch
     das Wort „Name“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
                         Zugang
     Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9
  dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die
  Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den
  in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten
  Behörden Auskunft geben.“

8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
  1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
  1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
  Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis
BGBl. 2019, Seite 1436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1436
   nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Ab-
   satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.“

 9. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. die Beendigung des Versicherungsvertrags,
       insbesondere infolge einer wirksamen Kündi-
       gung“.
10. In § 11 wird vor dem Wort „Interesse“ das Wort
    „bestmöglichen“ eingefügt.

11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                          „§ 11a
              Vermeidung, Regelung und
    Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung

      (1) Der Gewerbetreibende muss angemessene
   Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu er-
   kennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und
   den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden
   Beschäftigten einerseits und den Anlegern anderer-
   seits sowie zwischen den Anlegern auftreten kön-
   nen. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden
   werden kann, hat der Gewerbetreibende diesen
   durch angemessene Maßnahmen so zu regeln,
   dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anleger-
   interessen vermieden wird.

      (2) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht
   aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewähr-
   leisten, dass keine Beeinträchtigung der Interessen
   des Anlegers riskiert wird, legt der Gewerbetrei-
   bende dem Anleger die allgemeine Art oder die
   Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Ab-
   schluss eines Geschäfts eindeutig offen. Die Mittei-
   lung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu
   erfolgen und muss so ausführlich sein, dass der
   Anleger seine Entscheidung über die Anlagebera-
   tung oder Anlagevermittlung, in deren Zusammen-
   hang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kennt-
   nis der Sachlage treffen kann.

      (3) Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftig-
   ten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten,
   die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse
   des Anlegers zu handeln, unvereinbar ist. Der Ge-
   werbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die
   Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise
   treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine
   Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem
   Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfeh-
   len, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen
   des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage
   anbieten kann. Hinsichtlich der Vergütung und
   Bewertung der Beschäftigten nach Satz 1 gilt
   Artikel 27 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 der
   Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-
   mission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der
   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-

   ments und des Rates in Bezug auf die organisato-

   rischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und

   die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit

   sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Be-

   griffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.

   L 87 vom 31.3.2017, S. 1), die durch die Delegierte

   Verordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August 2017
   (ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden
   ist, entsprechend.“

12. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „Familiennamen“ wird durch das Wort
      „Namen“ ersetzt.
   b) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort „Firma“
      ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

                 Information des Anlegers
          über Risiken, Kosten und Nebenkosten
      (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem
   Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts
   und in verständlicher Form angemessene Informa-
   tionen über die Finanzanlagen und die damit ver-
   bundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlage-
   strategien und alle Kosten und Nebenkosten zur
   Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit
   der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art
   und die Risiken der ihm angebotenen oder von
   ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und
   auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung
   treffen kann.

      (2) Die Informationen nach Absatz 1 können
   auch in standardisierter Form zur Verfügung ge-
   stellt werden und müssen folgende Angaben ent-
   halten:

   1. hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorge-
      schlagenen Anlagestrategie unter Berücksichti-
      gung der jeweiligen Kundengattung, für die die
      Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne
      des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsge-
      setzes:
      a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-
         ten von Finanzanlagen oder zu den einzelnen
         Anlagestrategien,

      b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die
         mit dieser Art von Finanzanlagen oder zu
         den einzelnen Anlagestrategien verbunden
         sind, und

      c) ob die Art der Finanzanlage für Privatkunden
         oder für professionelle Kunden bestimmt ist;
   2. hinsichtlich der Risiken:

      a) die mit dieser Art von Finanzanlagen einher-
         gehenden Risiken, einschließlich einer Erläu-
         terung der Hebelwirkung und ihrer Effekte so-
         wie des Risikos des Verlustes der gesamten
         Finanzanlage,
      b) das Ausmaß der Schwankungen der Preise
         (Volatilität) dieser Art von Finanzanlagen und
         etwaige Beschränkungen des für solche
         Finanzanlagen verfügbaren Marktes,

      c) den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund

         von Geschäften mit dieser Art von Finanz-

         anlagen möglicherweise finanzielle und sons-

         tige Verpflichtungen einschließlich Eventual-

         verbindlichkeiten übernehmen muss, die zu

         den Kosten für den Erwerb der Finanzanlage

         hinzukommen, und

      d) Einschusspflichten oder ähnliche Verpflich-
         tungen;
BGBl. 2019, Seite 1437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1437
3. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:
   a) Informationen in Bezug auf Kosten und
      Nebenkosten der Anlagevermittlung oder
      Anlageberatung,

   b) Kosten der Finanzanlagen, die dem Anleger
      vermittelt oder empfohlen werden, sowie
   c) Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers ein-
      schließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.

   (3) Hinsichtlich Art, Inhalt, Gestaltung und Zeit-
punkt der Informationen nach den Absätzen 1 und 2
sind die Artikel 46, 47 Absatz 1, 48 und 50 bis 53
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der
Kommission entsprechend anzuwenden. Der Ge-
werbetreibende kann zur Erfüllung der Informations-
pflichten nach den Absätzen 1 und 2 die Informa-
tionen, die ihm das die Finanzanlage konzipie-
rende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der
Emittent oder das depotverwaltende Institut zur Ver-
fügung stellt, verwenden. Soweit das die Finanz-
anlage konzipierende Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen, der Emittent oder das depotverwal-
tende Institut dem Anleger die Informationen nach
den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt, gilt die
Informationspflicht als erfüllt; dies gilt nicht für die
Informationen über die Kosten und Nebenkosten
der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch
den Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfü-
gung gestellt werden müssen.
   (4) Die Informationen zu Kosten und Neben-
kosten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die
nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko
verursacht werden, muss der Gewerbetreibende in
zusammengefasster Weise darstellen, damit der
Anleger sowohl die Gesamtkosten als auch die
kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite
der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen des
Anlegers muss der Gewerbetreibende eine Aufstel-
lung, die nach den einzelnen Posten aufgegliedert
ist, zur Verfügung stellen.
   (5) Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 sollen dem Anleger darüber hinaus regel-

mäßig, mindestens jedoch jährlich während der

Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden,

sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 Ab-
satz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
der Kommission vorliegen. Sofern der Anleger die
regelmäßigen Informationen von dem die Finanz-
anlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen, dem Emittenten oder dem depotfüh-
renden Institut erhält, gilt die Informationspflicht
nach Satz 1 als erfüllt; dies gilt nicht für die Infor-

mationen über die Kosten und Nebenkosten der

Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den
Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfügung
gestellt werden müssen.

   (6) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293
bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetz-
buchs entsprechend.
   (7) Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basis-
rentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informations-

   pflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Bereit-
   stellung des individuellen Produktinformationsblat-
   tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
   rungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf
   Nachfrage die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
   lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten
   zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Bereit-
   stellung des individuellen Produktinformationsblat-
   tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
   rungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hin-
   zuweisen. Die Pflicht zur regelmäßigen Information
   nach Absatz 5 gilt durch die Bereitstellung der In-
   formationen nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
   Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger
   sind auf Nachfrage die nach Absatz 5 erforder-
   lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten
   zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Be-
   reitstellung der jährlichen Informationen nach § 7a
   des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
   ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die
      vom Gewerbetreibenden verwendete oder ver-
      anlasste Werbung in Textform für den Erwerb
      von Anteilen oder Aktien an Investmentvermö-
      gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-
      anlagegesetzbuchs § 302 Absatz 1 bis 6 des
      Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 3“ gestri-
      chen.

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Hinsichtlich der Anforderungen an Werbe-
      mitteilungen und an faire, klare und nicht irre-
      führende Informationen des Anlegers sind die
      Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung
      (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend
      anzuwenden.“
15. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen

      der Anlageberatung vom Anleger alle Informatio-

      nen

      1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Anle-
         gers in Bezug auf bestimmte Arten von
         Finanzanlagen,
      2. über die finanziellen Verhältnisse des Anle-
         gers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste
         zu tragen, und

      3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner

         Risikotoleranz,

      einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anle-
      ger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die
      für ihn geeignet ist und insbesondere seiner
      Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu
      tragen, entspricht. Der Gewerbetreibende darf
      dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die
      nach den eingeholten Informationen für diesen
      geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). Hinsicht-
      lich der Anforderungen an die Geeignetheit und
      den im Zusammenhang mit der Geeignetheit
      geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55
BGBl. 2019, Seite 1438 — Originalseite als Abbildung
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       der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der
       Kommission entsprechend anzuwenden. Sofern
       der Gewerbetreibende die erforderlichen Infor-
       mationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im
       Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage
       empfehlen.“
   b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
      fügt:

          „(3b) Der Gewerbetreibende hat den nach
       § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes
       bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und
       mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. Dazu

       hat er alle zumutbaren Schritte zu unternehmen,

       um sich die erforderlichen Informationen ein-

       schließlich der Bestimmung des Zielmarktes
       von dem die Finanzanlage konzipierenden Wert-
       papierdienstleistungsunternehmen oder dem
       Emittenten zu beschaffen und die Merkmale
       sowie den Zielmarkt der Finanzanlage zu verste-
       hen. Er hat die Vereinbarkeit der Finanzanlage
       mit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berück-
       sichtigung des Zielmarktes zu beurteilen und
       sicherzustellen, dass er Finanzanlagen nur emp-
       fiehlt, wenn dies im Interesse des Anlegers ist.“
16. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entgegen“
      die Wörter „und wirkt sich nicht nachteilig auf
      die Qualität der Vermittlung und Beratung aus“
      eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des
       Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im best-
       möglichen Interesse des Anlegers ehrlich, red-
       lich und professionell zu handeln.“

17. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18
         Anfertigung einer Geeignetheitserklärung

      (1) Der Gewerbetreibende muss dem Anleger,
   der Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 des
   Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauer-
   haften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklä-
   rung über die Geeignetheit der im Rahmen der An-
   lageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignet-
   heitserklärung) zur Verfügung stellen. Die Geeignet-
   heitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung
   nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen,
   Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anle-
   gers abgestimmt wurde. Artikel 54 Absatz 12 der
   Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-
   mission ist entsprechend anzuwenden.
       (2) Wird für die Anlageberatung ein Fernkommu-
   nikationsmittel gewählt, das die Übermittlung der
   Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht
   erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignet-
   heitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach
   dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn
   der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbe-
   treibende dem Anleger angeboten hat, die Weiter-
   leitung des Auftrags an die depotführende Bank,
   das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
   den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger
   die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zu-
   vor zu erhalten.

      (3) Sofern der Gewerbetreibende dem Anleger
   anbietet, dass er die Geeignetheit der empfohlenen
   Finanzanlagen regelmäßig beurteilt, ist er verpflich-
   tet, dem Anleger regelmäßige Berichte über die
   Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen,
   die insbesondere eine Erklärung darüber enthalten,
   wie die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen
   und den sonstigen Merkmalen des Anlegers ent-
   spricht.“

18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                          „§ 18a

              Aufzeichnung telefonischer

        Vermittlungs- und Beratungsgespräche

      und sonstiger elektronischer Kommunikation

      (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum
   Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Tele-
   fongesprächen und sonstiger elektronischer Kom-
   munikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die
   Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanla-
   gen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewer-
   beordnung beziehen. Die Aufzeichnung hat insbe-
   sondere diejenigen Teile der Telefongespräche und
   der sonstigen elektronischen Kommunikation zu
   umfassen, in welchen die angebotene Dienstleis-
   tung der Anlageberatung oder der Anlagevermitt-
   lung und die Risiken, die Ertragschancen oder die
   Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder
   Gattungen von Finanzanlagen erörtert werden.
   Hierzu darf der Gewerbetreibende die personenbe-
   zogenen Daten verarbeiten, die der Anleger im Rah-
   men des Telefongesprächs oder sonstiger elektro-
   nischer Kommunikation mit Bezug auf die Dienst-
   leistung der Anlageberatung oder Anlagevermitt-
   lung offenlegt, soweit sie im Zusammenhang mit
   der Dienstleistung der Anlageberatung oder der An-

   lagevermittlung stehen. Satz 1 gilt auch, wenn das
   Telefongespräch oder die sonstige elektronische
   Kommunikation nicht zum Abschluss eines Vertra-
   ges führt.

      (2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen,
   dass alle angemessenen technischen und organi-
   satorischen Maßnahmen ergriffen werden, um Tele-
   fongespräche und sonstige elektronische Kommu-
   nikation im Sinne des Absatzes 1 aufzuzeichnen.
   Dies gilt auch für Geräte, die der Gewerbetreibende
   seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Nach Ab-
   satz 1 aufzeichnungspflichtige Telefongespräche
   und sonstige elektronische Kommunikation dürfen
   über private Geräte oder sonstige private elektroni-
   sche Kommunikationsmittel der Beschäftigten nur
   geführt werden, wenn der Gewerbetreibende deren
   Benutzung gestattet hat und er die Aufzeichnungen
   mit Zustimmung der Beschäftigten anfertigen oder
   nach Abschluss des Gesprächs auf einen eigenen
   Datenspeicher kopieren kann.
      (3) Der Gewerbetreibende hat den Anleger so-
   wie seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise
   über die Aufzeichnung von Telefongesprächen
   und sonstiger elektronischer Kommunikation nach
   Absatz 1 zu informieren, wobei eine einmalige
   Information vor der erstmaligen Durchführung von
   Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer
   Kommunikation ausreichend ist. Hat der Gewerbe-
   treibende den Anleger nicht vorab über die Auf-
BGBl. 2019, Seite 1439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1439
   zeichnung informiert oder hat der Anleger der Auf-
   zeichnung widersprochen, darf der Gewerbetrei-
   bende keine telefonische oder mittels sonstiger
   elektronischer Kommunikation veranlasste Anlage-
   vermittlung oder Anlageberatung erbringen.
      (4) Sofern der Anleger seinen Auftrag im Rah-
   men eines persönlichen Gesprächs erteilt, hat der
   Gewerbetreibende dies mittels eines dauerhaften
   Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem Zweck
   dürfen auch Protokolle und Vermerke in Textform
   über den Inhalt des persönlichen Gesprächs ange-
   fertigt werden.
      (5) Die Aufzeichnungen sind gegen nachträg-
   liche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu
   sichern und dürfen nicht für andere Zwecke als
   den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck genutzt

   werden, insbesondere nicht zur Überwachung

   der Beschäftigten durch den Gewerbetreibenden.

   Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber

   hinaus nur erfolgen

   1. zur Erfüllung eines Auftrages des Anlegers durch
      einen oder mehrere vom Gewerbetreibenden zu
      benennende Beschäftigte,
   2. zum Zweck der Überwachung des Gewerbetrei-
      benden durch die zuständige Stelle oder deren
      Beauftragte,
   3. durch einen Prüfer nach § 24 Absatz 1 Satz 1 im
      Rahmen seiner Zuständigkeit oder

   4. durch eine Strafverfolgungsbehörde.
      (6) Der Anleger kann von dem Gewerbetreiben-
   den bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
   § 23 jederzeit verlangen, dass ihm eine Kopie der
   Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 4 zur
   Verfügung gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind
   nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 zu
   löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder
   Vernichtung ist zu dokumentieren.
      (7) Hinsichtlich der Anforderungen an die Auf-
   zeichnungspflicht ist Artikel 76 Absatz 1, 3 bis 11
   der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-
   mission entsprechend anzuwenden.“
19. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 18“ durch
      die Angabe „§§ 11 bis 18a“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „das Beratungsprotokoll“ werden

          durch die Wörter „die Geeignetheitserklä-
          rung“ ersetzt.
      bb) Das Wort „anzufertigen“ wird durch die Wör-
          ter „dem Anleger zur Verfügung zu stellen“
          ersetzt.
20. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
      mern 1a bis 1d eingefügt:

      „1a. sofern der Gewerbetreibende regelmäßige
           Eignungsbeurteilungen vornimmt, die Ver-
           einbarungen mit dem Anleger, die die
           Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
           sowie die sonstigen Bedingungen fest-
           legen, zu denen der Gewerbetreibende
           Anlagevermittlung oder Anlageberatung für

           den Anleger erbringt. Hinsichtlich der An-
           forderungen an die Aufzeichnungspflicht
           ist Artikel 58 der Delegierten Verordnung
           (EU) 2017/565 der Kommission entspre-
           chend anzuwenden,
      1b. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1
          genannten Maßnahmen zur Erkennung und
          Vermeidung von Interessenkonflikten ge-
          troffen wurden,
      1c. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2
          genannte Mitteilung über Interessenkon-
          flikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist,
      1d. der Nachweis, dass durch die Vergütung
          oder Bewertung keine Anreize im Sinne
          des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden,“.

   b) In Nummer 6 werden die Wörter „das Beratungs-

      protokoll“ durch die Wörter „die Geeignetheits-

      erklärung“ und das Wort „seine“ durch das Wort

      „ihre“ ersetzt.

21. § 23 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23
                      Aufbewahrung
      Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterla-
   gen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Daten-
   träger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie
   von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich
   sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende
   des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeich-
   nungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag
   angefallen ist.“
22. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
      „unterzeichnen“ ein Komma und die Wörter
      „wobei die elektronische Namenswiedergabe
      genügt“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Per-
      sonen, die
      1. aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in
         der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung
         im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen
         und
      2. die öffentlich bestellt oder zugelassen wor-

         den sind

      sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.“

23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden vor der Angabe „§ 12 Ab-
      satz 1“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder
      Absatz 2 oder“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
      Angabe „Satz 2“ ersetzt.

   c) In Nummer 8 wird hinter der Angabe „Absatz 1“
      die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

   d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      „9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
          bindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheits-
          erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
          dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
          stellt,“.
BGBl. 2019, Seite 1440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1440
   e) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
       „10. entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen An-
            leger nicht oder nicht rechtzeitig infor-
            miert,“.

2.4.2.9   Aufzeichnung telefonischer Vermitt-
          lungs- und Beratungsgespräche und
          sonstiger elektronischer Kommunika-
          tion“.
24. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:               25. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2.4.2.5 wird das Wort „Produktinfor-
      mationsblatt“ durch das Wort „Kurzinformations-

      blatt“ ersetzt.

   b) In Nummer 2.4.2.6 werden die Wörter „und
      Interessenkonflikte“ gestrichen.

   c) In Nummer 2.4.2.7 werden die Wörter „Erstel-

      lung eines Beratungsprotokolls“ durch das Wort

      „Anfertigung einer Geeignetheitserklärung“ er-
      setzt.
   d) Nach Nummer 2.4.2.7 werden die folgenden
      Nummern 2.4.2.8 und 2.4.2.9 eingefügt:
       „2.4.2.8 Vermeidung, Regelung und Offenle-

                gung von Interessenkonflikten, Vergü-
                tung
 a) Die Wörter „Herr/Frau“ werden gestrichen.

 b) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-

    mer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1
    Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.

 c) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Num-

    mer 2 Buchstabe c“ durch die Wörter „Absatz 1

    Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.

 d) In Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
    mer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatz 1
    Nummer 1 Buchstabe e“ ersetzt.

                    Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 9. Oktober 2019
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 018aaa1d9489e112….