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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1434
BGBl. 2019 I S. 1434 · 34.980 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 9. Oktober 2019
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I
S. 396) geändert worden ist,
– des § 34g der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai
2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Einge-
schränkter“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung
von Interessenkonflikten, Vergütung“.
c) In der Angabe zu § 13 wird das letzte Komma
durch das Wort „und“ ersetzt und werden die
Wörter „und Interessenkonflikte“ gestrichen.
d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter „eines
Beratungsprotokolls“ durch die Wörter „einer
Geeignetheitserklärung“ ersetzt.
e) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs-
und Beratungsgespräche und sonstiger
elektronischer Kommunikation“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit
§ 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
folgenden Gebieten und deren praktische Anwen-
dung:
1. fachliche Grundlagen:
a) rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagen-
vermittlung und Finanzanlagenberatung,
b) steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
c) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
d) geschlossene Investmentvermögen im Sinne
des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-
buchs,
e) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes;
2. Kundenberatung:
a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfs-
ermittlung,
b) Lösungsmöglichkeiten,
c) Produktdarstellung und Information.
(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderun-
gen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich
nach der Anlage 1.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder
Industrie- und Handelskammer abgelegt werden,
die diese anbietet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern
können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern Vereinbarungen zur ge-
meinsamen Durchführung der Sachkundeprü-
fung, insbesondere über einen gemeinsamen
Prüfungsausschuss, schließen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teil-
nahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das
Bestehen des schriftlichen Teils voraus.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten
Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezoge-
ner Aufgaben und in einem ausgewogenen
Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schrift-
liche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unter-
schiedlicher Medien durchgeführt werden.“
bb) In den neuen Sätzen 5 bis 7 wird jeweils die
Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im praktischen Teil der Prüfung wird
jeweils ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil
umfasst die Kundenberatung nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 und wird als Simulation eines
Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der
Prüfling hat nachzuweisen, dass er über die
Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen
zu entwickeln und anzubieten.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„ist nicht zu absolvieren“ durch das Wort
„entfällt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Ab-
satz 2 Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„Es können jedoch folgende Personen anwesend
sein:
1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht,
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschus-
ses,
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität
der Prüfungen zu kontrollieren, oder
5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen
Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prü-
fung eingreifen oder in die Beratung über das
Prüfungsergebnis einbezogen werden.“
f) In Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 Num-
mer 1 bis 3“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren
Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichge-
stellt:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte
Bankfachwirtin,
b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen
und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin
für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als
Geprüfte Investment-Fachwirtin,
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzbera-
tung,
e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als
Bank- oder Sparkassenkauffrau,
f) als Kaufmann für Versicherungen und Finan-
zen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als
Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
„Fachrichtung Finanzberatung“ oder
g) als Investmentfondskaufmann oder als Invest-
mentfondskauffrau;
2. ein Abschlusszeugnis
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs
der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder
Finanzdienstleistung mit einem Hochschul-
abschluss oder einem gleichwertigen Ab-
schluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienst-
leistungen oder Geprüfte Fachberaterin für
Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlos-
senen allgemeinen kaufmännischen Ausbil-
dung oder
c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte
Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen
weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer
Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Be-
rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung
oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;
3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater
für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fach-
beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn zu-
sätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-
erfahrung im Bereich der Anlageberatung oder
Anlagevermittlung nachgewiesen wird.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-
schen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechts-
wissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule
oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der
einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird
als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der
Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Be-
rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder
Anlagevermittlung nachgewiesen wird.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Familienname“ wird durch
das Wort „Name“ ersetzt.
bbb) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort
„Firma“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „Familienname“
durch das Wort „Name“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Familienname“ durch
das Wort „Name“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Zugang
Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9
dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die
Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den
in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten
Behörden Auskunft geben.“
8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis

nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Ab-
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.“
9. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Beendigung des Versicherungsvertrags,
insbesondere infolge einer wirksamen Kündi-
gung“.
10. In § 11 wird vor dem Wort „Interesse“ das Wort
„bestmöglichen“ eingefügt.
11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Vermeidung, Regelung und
Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung
(1) Der Gewerbetreibende muss angemessene
Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu er-
kennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und
den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden
Beschäftigten einerseits und den Anlegern anderer-
seits sowie zwischen den Anlegern auftreten kön-
nen. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden
werden kann, hat der Gewerbetreibende diesen
durch angemessene Maßnahmen so zu regeln,
dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anleger-
interessen vermieden wird.
(2) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht
aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewähr-
leisten, dass keine Beeinträchtigung der Interessen
des Anlegers riskiert wird, legt der Gewerbetrei-
bende dem Anleger die allgemeine Art oder die
Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Ab-
schluss eines Geschäfts eindeutig offen. Die Mittei-
lung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu
erfolgen und muss so ausführlich sein, dass der
Anleger seine Entscheidung über die Anlagebera-
tung oder Anlagevermittlung, in deren Zusammen-
hang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kennt-
nis der Sachlage treffen kann.
(3) Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftig-
ten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten,
die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse
des Anlegers zu handeln, unvereinbar ist. Der Ge-
werbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die
Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise
treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine
Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem
Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfeh-
len, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen
des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage
anbieten kann. Hinsichtlich der Vergütung und
Bewertung der Beschäftigten nach Satz 1 gilt
Artikel 27 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-
mission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf die organisato-
rischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und
die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit
sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Be-
griffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 1), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August 2017
(ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden
ist, entsprechend.“
12. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Familiennamen“ wird durch das Wort
„Namen“ ersetzt.
b) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort „Firma“
ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Information des Anlegers
über Risiken, Kosten und Nebenkosten
(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem
Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts
und in verständlicher Form angemessene Informa-
tionen über die Finanzanlagen und die damit ver-
bundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlage-
strategien und alle Kosten und Nebenkosten zur
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit
der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art
und die Risiken der ihm angebotenen oder von
ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und
auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung
treffen kann.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 können
auch in standardisierter Form zur Verfügung ge-
stellt werden und müssen folgende Angaben ent-
halten:
1. hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorge-
schlagenen Anlagestrategie unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Kundengattung, für die die
Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne
des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsge-
setzes:
a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-
ten von Finanzanlagen oder zu den einzelnen
Anlagestrategien,
b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die
mit dieser Art von Finanzanlagen oder zu
den einzelnen Anlagestrategien verbunden
sind, und
c) ob die Art der Finanzanlage für Privatkunden
oder für professionelle Kunden bestimmt ist;
2. hinsichtlich der Risiken:
a) die mit dieser Art von Finanzanlagen einher-
gehenden Risiken, einschließlich einer Erläu-
terung der Hebelwirkung und ihrer Effekte so-
wie des Risikos des Verlustes der gesamten
Finanzanlage,
b) das Ausmaß der Schwankungen der Preise
(Volatilität) dieser Art von Finanzanlagen und
etwaige Beschränkungen des für solche
Finanzanlagen verfügbaren Marktes,
c) den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund
von Geschäften mit dieser Art von Finanz-
anlagen möglicherweise finanzielle und sons-
tige Verpflichtungen einschließlich Eventual-
verbindlichkeiten übernehmen muss, die zu
den Kosten für den Erwerb der Finanzanlage
hinzukommen, und
d) Einschusspflichten oder ähnliche Verpflich-
tungen;

3. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:
a) Informationen in Bezug auf Kosten und
Nebenkosten der Anlagevermittlung oder
Anlageberatung,
b) Kosten der Finanzanlagen, die dem Anleger
vermittelt oder empfohlen werden, sowie
c) Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers ein-
schließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.
(3) Hinsichtlich Art, Inhalt, Gestaltung und Zeit-
punkt der Informationen nach den Absätzen 1 und 2
sind die Artikel 46, 47 Absatz 1, 48 und 50 bis 53
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der
Kommission entsprechend anzuwenden. Der Ge-
werbetreibende kann zur Erfüllung der Informations-
pflichten nach den Absätzen 1 und 2 die Informa-
tionen, die ihm das die Finanzanlage konzipie-
rende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der
Emittent oder das depotverwaltende Institut zur Ver-
fügung stellt, verwenden. Soweit das die Finanz-
anlage konzipierende Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen, der Emittent oder das depotverwal-
tende Institut dem Anleger die Informationen nach
den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt, gilt die
Informationspflicht als erfüllt; dies gilt nicht für die
Informationen über die Kosten und Nebenkosten
der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch
den Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfü-
gung gestellt werden müssen.
(4) Die Informationen zu Kosten und Neben-
kosten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die
nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko
verursacht werden, muss der Gewerbetreibende in
zusammengefasster Weise darstellen, damit der
Anleger sowohl die Gesamtkosten als auch die
kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite
der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen des
Anlegers muss der Gewerbetreibende eine Aufstel-
lung, die nach den einzelnen Posten aufgegliedert
ist, zur Verfügung stellen.
(5) Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 sollen dem Anleger darüber hinaus regel-
mäßig, mindestens jedoch jährlich während der
Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden,
sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 Ab-
satz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
der Kommission vorliegen. Sofern der Anleger die
regelmäßigen Informationen von dem die Finanz-
anlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen, dem Emittenten oder dem depotfüh-
renden Institut erhält, gilt die Informationspflicht
nach Satz 1 als erfüllt; dies gilt nicht für die Infor-
mationen über die Kosten und Nebenkosten der
Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den
Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfügung
gestellt werden müssen.
(6) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293
bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetz-
buchs entsprechend.
(7) Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basis-
rentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informations-
pflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Bereit-
stellung des individuellen Produktinformationsblat-
tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf
Nachfrage die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten
zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Bereit-
stellung des individuellen Produktinformationsblat-
tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hin-
zuweisen. Die Pflicht zur regelmäßigen Information
nach Absatz 5 gilt durch die Bereitstellung der In-
formationen nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger
sind auf Nachfrage die nach Absatz 5 erforder-
lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten
zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Be-
reitstellung der jährlichen Informationen nach § 7a
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die
vom Gewerbetreibenden verwendete oder ver-
anlasste Werbung in Textform für den Erwerb
von Anteilen oder Aktien an Investmentvermö-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs § 302 Absatz 1 bis 6 des
Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 3“ gestri-
chen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hinsichtlich der Anforderungen an Werbe-
mitteilungen und an faire, klare und nicht irre-
führende Informationen des Anlegers sind die
Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 der Kommission entsprechend
anzuwenden.“
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen
der Anlageberatung vom Anleger alle Informatio-
nen
1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Anle-
gers in Bezug auf bestimmte Arten von
Finanzanlagen,
2. über die finanziellen Verhältnisse des Anle-
gers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste
zu tragen, und
3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner
Risikotoleranz,
einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anle-
ger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die
für ihn geeignet ist und insbesondere seiner
Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu
tragen, entspricht. Der Gewerbetreibende darf
dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die
nach den eingeholten Informationen für diesen
geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). Hinsicht-
lich der Anforderungen an die Geeignetheit und
den im Zusammenhang mit der Geeignetheit
geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55

der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der
Kommission entsprechend anzuwenden. Sofern
der Gewerbetreibende die erforderlichen Infor-
mationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im
Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage
empfehlen.“
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
fügt:
„(3b) Der Gewerbetreibende hat den nach
§ 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes
bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und
mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. Dazu
hat er alle zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um sich die erforderlichen Informationen ein-
schließlich der Bestimmung des Zielmarktes
von dem die Finanzanlage konzipierenden Wert-
papierdienstleistungsunternehmen oder dem
Emittenten zu beschaffen und die Merkmale
sowie den Zielmarkt der Finanzanlage zu verste-
hen. Er hat die Vereinbarkeit der Finanzanlage
mit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berück-
sichtigung des Zielmarktes zu beurteilen und
sicherzustellen, dass er Finanzanlagen nur emp-
fiehlt, wenn dies im Interesse des Anlegers ist.“
16. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entgegen“
die Wörter „und wirkt sich nicht nachteilig auf
die Qualität der Vermittlung und Beratung aus“
eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des
Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im best-
möglichen Interesse des Anlegers ehrlich, red-
lich und professionell zu handeln.“
17. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
(1) Der Gewerbetreibende muss dem Anleger,
der Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauer-
haften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklä-
rung über die Geeignetheit der im Rahmen der An-
lageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignet-
heitserklärung) zur Verfügung stellen. Die Geeignet-
heitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung
nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen,
Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anle-
gers abgestimmt wurde. Artikel 54 Absatz 12 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-
mission ist entsprechend anzuwenden.
(2) Wird für die Anlageberatung ein Fernkommu-
nikationsmittel gewählt, das die Übermittlung der
Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht
erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignet-
heitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach
dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn
der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbe-
treibende dem Anleger angeboten hat, die Weiter-
leitung des Auftrags an die depotführende Bank,
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger
die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zu-
vor zu erhalten.
(3) Sofern der Gewerbetreibende dem Anleger
anbietet, dass er die Geeignetheit der empfohlenen
Finanzanlagen regelmäßig beurteilt, ist er verpflich-
tet, dem Anleger regelmäßige Berichte über die
Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen,
die insbesondere eine Erklärung darüber enthalten,
wie die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen
und den sonstigen Merkmalen des Anlegers ent-
spricht.“
18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Aufzeichnung telefonischer
Vermittlungs- und Beratungsgespräche
und sonstiger elektronischer Kommunikation
(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum
Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Tele-
fongesprächen und sonstiger elektronischer Kom-
munikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die
Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanla-
gen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewer-
beordnung beziehen. Die Aufzeichnung hat insbe-
sondere diejenigen Teile der Telefongespräche und
der sonstigen elektronischen Kommunikation zu
umfassen, in welchen die angebotene Dienstleis-
tung der Anlageberatung oder der Anlagevermitt-
lung und die Risiken, die Ertragschancen oder die
Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder
Gattungen von Finanzanlagen erörtert werden.
Hierzu darf der Gewerbetreibende die personenbe-
zogenen Daten verarbeiten, die der Anleger im Rah-
men des Telefongesprächs oder sonstiger elektro-
nischer Kommunikation mit Bezug auf die Dienst-
leistung der Anlageberatung oder Anlagevermitt-
lung offenlegt, soweit sie im Zusammenhang mit
der Dienstleistung der Anlageberatung oder der An-
lagevermittlung stehen. Satz 1 gilt auch, wenn das
Telefongespräch oder die sonstige elektronische
Kommunikation nicht zum Abschluss eines Vertra-
ges führt.
(2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen,
dass alle angemessenen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen ergriffen werden, um Tele-
fongespräche und sonstige elektronische Kommu-
nikation im Sinne des Absatzes 1 aufzuzeichnen.
Dies gilt auch für Geräte, die der Gewerbetreibende
seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Nach Ab-
satz 1 aufzeichnungspflichtige Telefongespräche
und sonstige elektronische Kommunikation dürfen
über private Geräte oder sonstige private elektroni-
sche Kommunikationsmittel der Beschäftigten nur
geführt werden, wenn der Gewerbetreibende deren
Benutzung gestattet hat und er die Aufzeichnungen
mit Zustimmung der Beschäftigten anfertigen oder
nach Abschluss des Gesprächs auf einen eigenen
Datenspeicher kopieren kann.
(3) Der Gewerbetreibende hat den Anleger so-
wie seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise
über die Aufzeichnung von Telefongesprächen
und sonstiger elektronischer Kommunikation nach
Absatz 1 zu informieren, wobei eine einmalige
Information vor der erstmaligen Durchführung von
Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer
Kommunikation ausreichend ist. Hat der Gewerbe-
treibende den Anleger nicht vorab über die Auf-

zeichnung informiert oder hat der Anleger der Auf-
zeichnung widersprochen, darf der Gewerbetrei-
bende keine telefonische oder mittels sonstiger
elektronischer Kommunikation veranlasste Anlage-
vermittlung oder Anlageberatung erbringen.
(4) Sofern der Anleger seinen Auftrag im Rah-
men eines persönlichen Gesprächs erteilt, hat der
Gewerbetreibende dies mittels eines dauerhaften
Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem Zweck
dürfen auch Protokolle und Vermerke in Textform
über den Inhalt des persönlichen Gesprächs ange-
fertigt werden.
(5) Die Aufzeichnungen sind gegen nachträg-
liche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu
sichern und dürfen nicht für andere Zwecke als
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck genutzt
werden, insbesondere nicht zur Überwachung
der Beschäftigten durch den Gewerbetreibenden.
Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber
hinaus nur erfolgen
1. zur Erfüllung eines Auftrages des Anlegers durch
einen oder mehrere vom Gewerbetreibenden zu
benennende Beschäftigte,
2. zum Zweck der Überwachung des Gewerbetrei-
benden durch die zuständige Stelle oder deren
Beauftragte,
3. durch einen Prüfer nach § 24 Absatz 1 Satz 1 im
Rahmen seiner Zuständigkeit oder
4. durch eine Strafverfolgungsbehörde.
(6) Der Anleger kann von dem Gewerbetreiben-
den bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
§ 23 jederzeit verlangen, dass ihm eine Kopie der
Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 4 zur
Verfügung gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 zu
löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder
Vernichtung ist zu dokumentieren.
(7) Hinsichtlich der Anforderungen an die Auf-
zeichnungspflicht ist Artikel 76 Absatz 1, 3 bis 11
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-
mission entsprechend anzuwenden.“
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 18“ durch
die Angabe „§§ 11 bis 18a“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „das Beratungsprotokoll“ werden
durch die Wörter „die Geeignetheitserklä-
rung“ ersetzt.
bb) Das Wort „anzufertigen“ wird durch die Wör-
ter „dem Anleger zur Verfügung zu stellen“
ersetzt.
20. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1a bis 1d eingefügt:
„1a. sofern der Gewerbetreibende regelmäßige
Eignungsbeurteilungen vornimmt, die Ver-
einbarungen mit dem Anleger, die die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
sowie die sonstigen Bedingungen fest-
legen, zu denen der Gewerbetreibende
Anlagevermittlung oder Anlageberatung für
den Anleger erbringt. Hinsichtlich der An-
forderungen an die Aufzeichnungspflicht
ist Artikel 58 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 der Kommission entspre-
chend anzuwenden,
1b. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1
genannten Maßnahmen zur Erkennung und
Vermeidung von Interessenkonflikten ge-
troffen wurden,
1c. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2
genannte Mitteilung über Interessenkon-
flikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist,
1d. der Nachweis, dass durch die Vergütung
oder Bewertung keine Anreize im Sinne
des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden,“.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „das Beratungs-
protokoll“ durch die Wörter „die Geeignetheits-
erklärung“ und das Wort „seine“ durch das Wort
„ihre“ ersetzt.
21. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Aufbewahrung
Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1
und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterla-
gen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Daten-
träger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie
von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich
sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende
des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeich-
nungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag
angefallen ist.“
22. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„unterzeichnen“ ein Komma und die Wörter
„wobei die elektronische Namenswiedergabe
genügt“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Per-
sonen, die
1. aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in
der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung
im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen
und
2. die öffentlich bestellt oder zugelassen wor-
den sind
sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.“
23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor der Angabe „§ 12 Ab-
satz 1“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 2 oder“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) In Nummer 8 wird hinter der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheits-
erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,“.

e) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen An-
leger nicht oder nicht rechtzeitig infor-
miert,“.
2.4.2.9 Aufzeichnung telefonischer Vermitt-
lungs- und Beratungsgespräche und
sonstiger elektronischer Kommunika-
tion“.
24. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 25. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.4.2.5 wird das Wort „Produktinfor-
mationsblatt“ durch das Wort „Kurzinformations-
blatt“ ersetzt.
b) In Nummer 2.4.2.6 werden die Wörter „und
Interessenkonflikte“ gestrichen.
c) In Nummer 2.4.2.7 werden die Wörter „Erstel-
lung eines Beratungsprotokolls“ durch das Wort
„Anfertigung einer Geeignetheitserklärung“ er-
setzt.
d) Nach Nummer 2.4.2.7 werden die folgenden
Nummern 2.4.2.8 und 2.4.2.9 eingefügt:
„2.4.2.8 Vermeidung, Regelung und Offenle-
gung von Interessenkonflikten, Vergü-
tung
a) Die Wörter „Herr/Frau“ werden gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 2 Buchstabe c“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.
d) In Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe e“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2019
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 018aaa1d9489e112….