Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1046

BGBl. 2016 I S. 1046 · 43.689 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
1046                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016

                                               Verordnung
                                    zur Einführung einer Verordnung
              über Immobiliardarlehensvermittlung1 und zur Änderung weiterer Verordnungen
                                                            Vom 28. April 2016

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der zuletzt
  durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom

  11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist,

– des § 34 Absatz 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt

  durch Artikel 275 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

– des § 34g Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Ver-
  bindung mit Absatz 1 der Gewerbeordnung, der
  durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Juli
  2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-

  zen und dem Bundesministerium der Justiz und für

  Verbraucherschutz,

– des § 34j Absatz 1 der Gewerbeordnung, der durch
  Artikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. März

  2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist,

– des § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Wirtschafts-
  prüferordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
  des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes vom 27. De-
  zember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist,
– des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung, der
  zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
  worden ist:

                              Artikel 1

                     Verordnung
        über Immobiliardarlehensvermittlung
    (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung –
                     ImmVermV)

                          Abschnitt 1
                  Sachkundenachweis

                                  §1
                       Sachkundeprüfung

    (1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung er-

bringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die
fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse
verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immo-
biliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Ge-
werbeordnung erforderlich sind.

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
    Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der
    Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
    Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

  (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind fol-
gende Sachgebiete:
1. Kundenberatung,

2. fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehens-

   vermittlung und -beratung,

3. Finanzierung und Kreditprodukte.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde-
prüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

                         §2
     Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

  (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt

durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sach-

kundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handels-
kammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.

   (2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errich-

ten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsaus-
schüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse.
Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sach-
kundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarle-
hensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung
vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen ge-
eignet sein.
   (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können
Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der
Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen ge-
meinsamen Prüfungsausschuss errichten. Unberührt
bleibt § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

                         §3
             Prüfungsinhalt, Verfahren
  (1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme
am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen

des schriftlichen Teils voraus.

   (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten
Sachgebiete. Sie sind in einem ausgewogenen Verhält-
nis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand
praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die

grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse
auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung

erworben hat und diese Kenntnisse praktisch anwen-
den kann.
BGBl. 2016, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
    (3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben
trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus-
wahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie-
dern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt,

die von den Industrie- und Handelskammern berufen

werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung

von Vertretern der Kreditinstitute, der Bausparkassen,

der Versicherungsunternehmen sowie der Kreditver-

mittler. Es werden berufen:

1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter jeweils aus den
   Reihen der Kreditinstitute einschließlich der Bau-
   sparkassen und der Versicherungsunternehmen
   oder der Vertreter ihrer jeweiligen Interessen,
2. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen
   der Kreditvermittler oder der Vertreter ihrer Interes-
   sen sowie
3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
   Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter
   ihrer Interessen.

Die Mitglieder des Aufgabenauswahlausschusses so-
wie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sach-
verständige Entscheidungen zur Aufgabenstellung zu
treffen. Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prü-
fung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur
während der Prüfungen zur Verfügung.

   (4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simula-
tion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt
wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf-
ling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,
kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzu-
bieten.

  (5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu ab-
solvieren, wenn der Prüfling

1. eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1,
   § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeord-
   nung hat,

2. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Ab-
   satz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen
   diesem nach § 19 Absatz 1 der Versicherungs-
   vermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I
   S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der
   Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
   geändert worden ist, gleichgestellten Abschluss be-
   sitzt,
3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Ab-
   satz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt oder

4. einen Sachkundenachweis nach § 34h Absatz 1
   Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4
   der Gewerbeordnung besitzt.

   (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen

Teil der Prüfung können jedoch folgende Personen an-

wesend sein:

1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz-
   dienstleistungsaufsicht,
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü-
   fungen zu kontrollieren, oder
5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen
   werden.

Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung
eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungs-
ergebnis einbezogen werden.

   (7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungs-

ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu

bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der

schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit

„bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil

der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem
der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte
erzielt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestan-
den, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der
erreichbaren Punkte erzielt hat.
   (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-
züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn
der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde
die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüf-
ling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit
einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

   (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln
die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

                          §4

    Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

   (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vor-
läufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforder-
lichen Sachkunde gleichgestellt:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

   a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauf-
      frau,

   b) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,

   c) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauf-
      frau,

   d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen
      „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau
      für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung
      Finanzberatung“, wenn
      aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der
          bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der
          Verordnung über die Berufsausbildung zum
          Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/
          zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
          vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt
          wurde oder

      bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. Au-
          gust 2014 geltenden Fassung der Verordnung
          über die Berufsausbildung zum Kaufmann für

          Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für

          Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde

          und der Antragsteller die Wahlqualifikations-
          einheit „Private Immobilienfinanzierung und
          Versicherungen“ gewählt hat,
   e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Ge-
      prüfte Immobilienfachwirtin,
   f) als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bank-
      fachwirtin,
   g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder
      Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
BGBl. 2016, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
  h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
     Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Ver-
     sicherungen und Finanzen;
2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder
   Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen
   weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hoch-
   schule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige
   Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarle-
   hensvermittlung vorliegt;
3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater
   für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fach-
   beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätz-
   lich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung

   im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vor-

   liegt.

   (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-
schen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen
Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie
wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche
Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt.
Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu
dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens drei-
jährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarle-
hensvermittlung nachgewiesen wird.

                            §5
  Anerkennung von ausländischen Befähigungs-
nachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

   Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-
nung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde
liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun-
gen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähig-
keiten und Kompetenzen, die die antragstellende Per-
son im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige
einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben
hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist
die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit
von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden,
diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung
(spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.

                    Abschnitt 2
              Ve r m i t t l e r re g i s t e r

                            §6
  Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
   (1) Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeord-
nung werden folgende Angaben zu den Eintragungs-
pflichtigen gespeichert:
 1. der Familienname und der Vorname sowie die Fir-
    men der Personenhandelsgesellschaften, in denen
    der Eintragungspflichtige als geschäftsführender
    Gesellschafter tätig ist,

 2. das Geburtsdatum,
 3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine
    Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbe-
    ordnung als Immobiliardarlehensvermittler besitzt,
 4. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Hono-
    rar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5
    der Gewerbeordnung auftritt,

 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen
    Erlaubnisbehörde und der zuständigen Register-
    behörde,
 6. die Staaten der Europäischen Union und die ande-
    ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beab-
    sichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer
    Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und
    die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
 7. die betriebliche Anschrift,
 8. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3
    Satz 1,

 9. Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen

    der Eintragungspflichtige als gebundener Immo-

    biliardarlehensvermittler nach Artikel 4 Nummer 7
    der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Par-
    laments und des Rates vom 4. Februar 2014
    über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher
    und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
    und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
    Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)
    auftritt,
10. der Familienname und der Vorname der vom Eintra-
    gungspflichtigen beschäftigten Personen, die un-
    mittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mit-
    wirken oder dafür in leitender Position verantwort-
    lich sind, sowie
11. die Geburtsdaten der nach Nummer 10 eingetrage-
    nen Personen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so
werden neben ihrer Firma auch der Familienname und
der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die
innerhalb des für die Geschäftsführung verantwort-
lichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig
sind.
   (2) Zudem werden im Register nach § 11a der Ge-
werbeordnung Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 5, 6, 8 und 9 sowie die Angaben nach Absatz 1
Satz 2 eines in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Immobiliardarlehensvermittlers unter
einer Registrierungsnummer gespeichert, die die zu-
ständige Behörde des Herkunftsstaates der zuständi-
gen Registerbehörde mitgeteilt hat.

                           §7
                 Mitteilungspflichten
   (1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen
Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner
Tätigkeit die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 9 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er
Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 1 unverzüg-
lich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet
diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die
Registerbehörde weiter.
  (2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 sowie Ände-
rungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbe-
hörde mitzuteilen.
   (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-
pflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Regis-
BGBl. 2016, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
trierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige
im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt
der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungs-
nummer mit.
   (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-
gungspflichtigen, die zuständige Erlaubnisbehörde
sowie die zuständige Behörde der Staaten der Euro-
päischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich über
eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3b Satz 2 der
Gewerbeordnung.

                          §8
                       Zugang
   Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden.
Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den
in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Be-
hörden Auskunft erteilen.

                    Abschnitt 3
          Anforderungen an die
      Berufshaftpflichtversicherung

                          §9
         Geltungsbereich der Versicherung

  Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3
der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gelten, wenn sich die
Tätigkeit des Gewerbetreibenden nicht ausschließlich
auf das Inland beschränkt.

                         § 10

              Umfang der Versicherung

  (1) Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3
der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-
nehmen abgeschlossen werden.

   (2) Für die Höhe der Mindestversicherungssumme
für jeden einzelnen Versicherungsfall und für die Höhe
der Mindestversicherungssumme für alle Versiche-
rungsfälle eines Jahres ist Artikel 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 der Kommission vom
19. September 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstan-
dards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaft-
pflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für
Kreditvermittler (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
   (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungs-
bereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtge-
fahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-
rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-
schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige
nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich-
tungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der

Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personen-
handelsgesellschaften als geschäftsführender Gesell-
schafter tätig, so muss für die jeweilige Personen-
handelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag
abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann
auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1
abdecken.
   (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-
heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
   (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-
satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung
ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur
insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem
Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-
laufen.

                            § 11
            Versicherungsbestätigung,
  Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
   (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver-
sicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert
worden ist, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei
der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde
nicht älter als drei Monate sein.

  (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,
der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der
Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich
Folgendes anzuzeigen:

1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-
   vertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist
   nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsver-
   tragsgesetzes,

2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus
   einem Gruppenversicherungsvertrag sowie

3. jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den
   vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis
   zu Dritten beeinträchtigen kann.
Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunter-
nehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzu-
teilen.
   (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die
Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung zuständige Behörde.

                    Abschnitt 4
             Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n

                            § 12

            Allgemeine Verhaltenspflicht
  Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit
mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-
wissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehens-
nehmers auszuüben.
BGBl. 2016, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
                          § 13
          Verbot der Annahme von Geldern

  Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zu-
sammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung
oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Ge-
werbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des
Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.

                          § 14

     Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

  (1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des
Auftrags Folgendes nach Satz 3 aufzuzeichnen:
1. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die
   Anschrift des Auftraggebers,
2. das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrich-
   tende und das entrichtete Entgelt,
3. den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.

Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege über-
sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-
züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf
Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten
und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Auf-
bewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalender-
jahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vor-
gang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige
Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungs-
pflichten bleiben unberührt.

                          § 15
            Außerordentliche Prüfungen
   (1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1
der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus be-
sonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetrei-
bende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außer-
ordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf
die Einhaltung der sich aus § 34i Absatz 5 bis 7 der
Gewerbeordnung und § 14 ergebenden Pflichten über-
prüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht
übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zustän-
digen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat
einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche
Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden
sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von
Ort und Datum zu unterzeichnen.
  (2) Geeignete Prüfer sind
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
   schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
   zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-
   ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
   a) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter
      Wirtschaftsprüfer ist,
   b) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung
      des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genos-
      senschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
      das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
      31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden
      ist, erfüllen oder

   c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
      Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
      oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-
      fungsgesellschaft bedienen.

   (3) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die
öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die
auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage
sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen
Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam-

menschlüsse.

   (4) Ungeeignet für eine außerordentliche Prüfung
sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangen-
heit besteht.

                             § 16
           Rechte und Pflichten der an
     der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
   (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit
Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen
zu gestatten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und
Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für
eine sorgfältige Prüfung benötigt.
   (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar-
teiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflich-
tet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren
hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine
Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Er-
satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

                             § 17
                      Anzeigepflicht
    Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniser-
teilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zu-
ständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzei-
gen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Be-
triebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur
Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für
jede Person Folgendes anzugeben:

1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom
   Namen abweicht, sowie der Vorname,
2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie
4. die aktuelle Anschrift.

                     Abschnitt 5
            Grenzüberschreitende
       Ve r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t

                             § 18
      Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  Die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden
und die Registerbehörde arbeiten zur Überwachung der
Gewerbetreibenden gemäß der Richtlinie 2014/17/EU
unmittelbar oder über die Stelle nach § 11a Absatz 6
Satz 3 der Gewerbeordnung mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und den Aufsichtsbehörden
der Herkunftsmitgliedstaaten zusammen. Bei Meinungs-
BGBl. 2016, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016                               1051

verschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden
bei der Zusammenarbeit nach Satz 1 ist Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331
vom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) geändert
worden ist, entsprechend anzuwenden.

                         Abschnitt 6
               Ordnungswidrigkeiten,
                Übergangsregelung

                                § 19

                     Ordnungswidrigkeiten
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2
Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig

1. entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern
   eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft,
2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
   geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt,

3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
   Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre
   aufbewahrt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1
   Satz 1 zuwiderhandelt,

2
    Nichtamtlicher Hinweis: Ausbildungsprogramm für die Qualifikation

  5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine
     Einsicht nicht gestattet,
  6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine
     Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

  7. entgegen § 17 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
     eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
     oder nicht rechtzeitig erstattet.
     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2
  Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
  lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
  lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2
  Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vor-
  sätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
  Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-
  oder Marktgewerbes begeht.

                                 § 20
                       Übergangsregelung

     Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss
  nach dem Standard des gemeinsamen Lernziel-
  katalogs2 der deutschen Bausparkassen des Berufs-
  bildungswerks der Bausparkassen e. V., der Industrie-
  und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und
  Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakade-
  mie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss
  Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Würt-
  temberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/
  Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fort-
  bildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) ge-
  meinnützige GmbH steht der erfolgreich abgelegten
  Sachkundeprüfung gleich.

„Bauspar- und Finanzfachmann/-fachfrau (BWB)“, Berufsbildungswerk der
    Bausparkassen (BWB) e. V., Dezember 2012, http://www.bwbprofi.de/_files/files/Ausbildungsprogramm_ab_2013.pdf; Lernzielkatalog, Heraus-
    geber: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen, Januar 2012.
BGBl. 2016, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052


Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)

                              Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1.      Kundenberatung
1.1     Serviceerwartungen des Kunden
1.2     Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3     Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
1.3.1   Kundensituation
1.3.2   Kundenbedarf und kundengerechte Lösung
1.3.3   Gesprächsführung und Systematik
1.4     Kundenbetreuung
2.      Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.1     Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.1.1   Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
2.1.2   Vertragsrecht
2.2     Rechtliche Grundlagen des Immobilienerwerbs
2.2.1   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht; Wohnungseigentum), Rechte an Immobilien
2.2.2   Verpflichtungsgeschäft (notarieller Kaufvertrag)
2.2.3   Verfügungsgeschäft und Eintragung im Grundbuch (Vormerkung, Auflassung)
2.3     Aufbau und Funktionsweise von Grundbüchern
2.3.1   Grundlagen
2.3.2   Aufbau des Grundbuchs
2.3.3   Reihenfolge der Eintragungen; Rangfolge der Rechte
2.3.4   Änderungen im Grundbuch
2.3.5   Nicht eingetragene Lasten
2.4     Rechtliche Grundlagen der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.4.1   Verbraucherkreditrecht
2.4.2   Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
2.4.3   Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens- und Informationspflichten als Immobi-
        liendarlehensvermittler
2.4.4   Besondere Anforderungen an die Beratung
2.4.5   Kreditwesengesetz
2.4.6   Geldwäschegesetz
2.5     Vermittler- und Beraterrecht
2.5.1   Rechtsstellung
2.5.2   Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.5.3   Arbeitnehmervertretungen
2.6     Verbraucherschutz
2.6.1   Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.6.2   Schlichtungsstellen
2.7     Unlauterer Wettbewerb
2.7.1   Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.7.2   Unzulässige Werbung

BGBl. 2016, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053

2.8      Datenschutz
2.8.1    Datensicherheit
2.8.2    Umgang mit Informationen
2.8.3    Verschwiegenheit
2.9      Zuständigkeiten der Aufsicht
2.10     Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2.11     Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen
2.11.1   Markt der Immobilien- und Baufinanzierung (Kreditgeber und Kreditvermittler, Immobilienmärkte und deren
         Preisbildung, Kreditmärkte und deren Preisbildung)
2.11.2   Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft
2.11.3   Geld- und Notenbankpolitik
2.11.4   Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau
2.11.5   Grundlagen der Verzinsung
2.12     Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3.       Finanzierung und Kreditprodukte
3.1      Finanzierungsanlässe
3.2      Kreditprodukte
3.2.1    Annuitätendarlehen
3.2.2    Zinszahlungsdarlehen
3.2.3    Tilgungsdarlehen
3.2.4    Zwischenfinanzierungen
3.2.5    Anschlussdarlehen/Forward-Darlehen
3.2.6    Cap-Darlehen
3.2.7    Festdarlehen
3.2.8    Policendarlehen
3.2.9    Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung
3.2.10   Staatliche Fördermittel
3.3      Finanzierungsbedarf und -bestandteile
3.3.1    Erwerbskosten
3.3.2    Direkte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Makler-
         courtage)
3.3.3    Indirekte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Bereitstellungszins, Disagio)
3.3.4    Eigenmittel
3.3.5    Fremdmittel
3.4      Konditionsvergleich
3.4.1    Zinshöhe in Abhängigkeit von der Besicherung
3.4.2    Effektiver Jahreszins
3.4.3    Variabler Zinssatz
3.4.4    Zinsfestschreibung
3.4.5    Tilgungssatz
3.4.6    Sondertilgungen
3.4.7    Bewertung tilgungsfreier Zeiträume
3.4.8    Ermittlung Finanzierungslaufzeit
3.4.9    Sollzinsbindungsfristen

BGBl. 2016, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054


3.5      Zinsrechnung
3.6      Finanzierungsangebot
3.6.1    Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine
3.6.2    Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag
3.6.3    Einzureichende Unterlagen
3.6.4    Auszahlungsvoraussetzungen
3.7      Kreditwürdigkeitsprüfung
3.7.1    Grundlagen
3.7.2    Kreditfähigkeit
3.7.3    Kreditwürdigkeit
3.7.4    Bonitätsnachweise
3.7.5    Tragfähigkeit der Finanzierung
3.8      Kreditsicherung
3.8.1    Grundlagen
3.8.2    Grundschuld
3.8.3    Hypothek
3.8.4    Weitere Sicherheiten (insbesondere Abtretung, Bürgschaft)
3.9      Beleihungsprüfung/Bewertung von Sicherheiten
3.9.1    Grundlagen
3.9.2    Verkehrswert
3.9.3    Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswertes
3.9.4    Beleihungsgrenzen
3.10     Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen
3.11     Risiken der Finanzierung
3.11.1   Zinsänderungsrisiko
3.11.2   Änderung der persönlichen Situation
3.11.3   Notleidende Kredite
3.12     Beendigung des Kreditvertrags
3.12.1   Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer
3.12.2   Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung)
3.12.3   Kreditprolongation
3.12.4   Umschuldung

BGBl. 2016, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016                                                                                                   1055

                                                                                                                                                                                                   Anlage 2
                                                                                                                                                                                           (zu § 3 Absatz 8)



                                                                 Bescheinigung
                                             über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung
                                          „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“
                                         und „Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“
                                                          nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung


Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                        (Name und Vorname)


geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .



vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 2
Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse, Pflichten und Befug-
nisse folgender Sachgebiete:
1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung
   und -information),
2. fachliche Kenntnis über Kreditprodukte zur Immobilienfinanzierung oder grundpfandrechtlich gesicherte Kredite
   und über die mit ihnen üblicherweise gemeinsam angebotenen Finanzprodukte oder andere Finanzdienst-
   leistungen; Marktübersicht,
3. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts und Verbraucherschutzes,
4. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet der Kreditwürdigkeitsprüfung,
5. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Erwerbs von Immobilien und der Darlehenssicherung,
6. fachliche Kenntnis in der Bewertung von Sicherheiten,
7. fachliche Kenntnis über den Aufbau und die Funktion von Grundbüchern,
8. fachliche Kenntnis über ethische Standards im Geschäftsleben,
9. Finanz- und Wirtschaftskompetenz.




                                                         ..........................................................
                                                                                                (Stempel/Siegel)



.....................................................                                                                      .....................................................
                                   (Ort und Datum)                                                                                                              (Unterschrift)

BGBl. 2016, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
                        Artikel 2

                    Änderung der

                Pfandleiherverordnung
   Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die
zuletzt durch Artikel 2a Absatz 2 des Gesetzes vom
4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
   Wort „vier“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
   „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

                        Artikel 3
                  Änderung der
       Finanzanlagenvermittlungsverordnung

  Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai
2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 277 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 werden die Wörter „erworbenen Kenntnisse“
   durch die Wörter „oder durch sonstige einschlägige
   nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kennt-
   nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
   Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. In § 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

          „(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Ver-

       mittlung des Vertragsschlusses über eine Vermö-
       gensanlage im Sinne des § 2a des Vermögens-
       anlagengesetzes vom Anleger insoweit eine
       Selbstauskunft über dessen Vermögen oder des-
       sen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich

       ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag

       der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die
       vom Anleger erworben werden, folgende Beträge
       nicht übersteigt:
       1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach
          seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares
          Vermögen in Form von Bankguthaben und
          Finanzinstrumenten von mindestens 100 000
          Euro verfügt, oder

       2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
          monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen

          Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
       Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamt-
       betrag der Vermögensanlagen desselben Emit-
       tenten, die vom Anleger erworben werden, der

      keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht
      überschreitet. Der Gewerbetreibende darf den

      Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im
      Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
      nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der
      Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben
      Emittenten, die vom Anleger erworben werden,
      der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro oder
      die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge
      nicht übersteigt.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Ab-
      sätzen 1 bis 3a“ ersetzt.
5. Nach § 22 Absatz 2 Nummer 4 wird folgende Num-
   mer 4a eingefügt:
   „4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a ge-
        nannten Informationen rechtzeitig und vollstän-
        dig eingeholt wurden,“.

6. § 26 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
       oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
       zeitig einholt,“.

                        Artikel 4
            Änderung der Wirtschafts-
    prüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

  Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsver-
ordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt
durch Artikel 257 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
      Wort „vier“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-

      lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „acht“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
      lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 28. April 2016
                                              Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und Energie
                                                Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1046. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c2fe78b18546e55e….