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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1205
BGBl. 2014 I S. 1205 · 11.785 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 22. Juli 2014
Es verordnen auf Grund
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der durch
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt worden ist, in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie,
– des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 3
Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai
2012 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 27 Absatz 11
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Information des Anlegers über Vergütun-
gen und Zuwendungen“.
b) Der Angabe zu § 17 werden die Wörter „durch
Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeord-
nung“ angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwen-
dungen durch Gewerbetreibende nach
§ 34h der Gewerbeordnung“.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f
Absatz 2 Nummer 4“ die Wörter „auch in Verbin-
dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4“ eingefügt und wer-
den nach der Angabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter
„und § 34h Absatz 1“ eingefügt.
3. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)“
durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag
des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von
Finanzanlagen nach Satz 2 Nummer 1, 2 oder
Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall
muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen
in Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genann-
ten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der
Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Er-
laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung
muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich
die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche um-
fassen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„§ 34f Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „oder
§ 34h Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „34f Ab-
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“ die Wörter
„oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach
§ 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“
eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 34f
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ die Wörter
„oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 3“ eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f Ab-
satz 2 Nummer 3“ die Wörter „, auch in Verbin-
dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder nach
§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden je-
weils nach der Angabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter
„oder nach § 34h Absatz 1“ eingefügt.
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3
und 3a ersetzt:
„3. ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in
Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung eingetragen ist
a) als Finanzanlagenvermittler mit einer Er-
laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbe-
ordnung oder
b) als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer
Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der
Gewerbeordnung,
3a. wie sich die Eintragung nach Nummer 3
überprüfen lässt,“.
b) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 34f
Absatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ ein-
gefügt.
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Information des Anlegers
über Vergütungen und Zuwendungen
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den An-
leger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermitt-
lung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in
Textform rechtzeitig und in verständlicher Form da-
rüber zu informieren,
1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und
in welcher Art und Weise diese berechnet wird
oder
2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung
oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten an-
genommen oder behalten werden dürfen.“
10. In § 13 Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 34f
Absatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ einge-
fügt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „durch Ge-
werbetreibende nach § 34f der Gewerbeord-
nung“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Der Ge-
werbetreibende“ die Wörter „nach § 34f der
Gewerbeordnung“ eingefügt.
12. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Offenlegung
und Auskehr von Zuwendungen durch
Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
(1) Der Gewerbetreibende nach § 34h der Ge-
werbeordnung hat im Fall des § 34h Absatz 3 Satz 2
und 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Um-
fang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang
mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten
annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss
des Geschäfts in umfassender, zutreffender und
verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen.
Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen
lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung
offenzulegen. Im Rahmen der Offenlegung hat der
Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Exis-
tenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Auf-
schluss über die Eignung der Finanzanlage für den
Anleger geben.
(2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf
der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeord-
nung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind
unverzüglich und ungemindert an den Kunden aus-
zukehren.
(3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“
13. In § 20 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1
Satz 1 der Gewerbeordnung“ die Wörter „oder der
Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Ab-
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“ eingefügt.
14. In § 21 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f Ab-
satz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ eingefügt.
15. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a
und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1
genannten Angaben rechtzeitig und vollstän-
dig mitgeteilt wurden,“.
b) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
„5. der Nachweis über die Auskehr von Zuwen-
dungen nach § 17a Absatz 2,“.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der
Punkt am Ende wird durch das Wort „sowie“ er-
setzt.
e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr
durchgeführten Anlageberatungen und die
Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zu-
sammenhang der Gewerbetreibende nach
§ 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbe-
ordnung Zuwendungen von Dritten ange-
nommen oder an Dritte gewährt hat.“
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern der Gewerbetreibende ausschließ-
lich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist,
ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungs-
berichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht
eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der
die Angemessenheit und Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems der Vertriebsgesell-
schaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12
bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die
angeschlossenen Gewerbetreibenden für den

Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach
vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen
Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen.“
bb) In dem neuen Satz 5 werden nach der An-
gabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter „oder
§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f
Absatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
und 5“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „öffentlich
bestellt“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“
ersetzt.
17. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „entgegen“
die Angabe „§ 12a oder“ eingefügt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „Finanz-
anlagenberatung und -vermittlung“ die Wörter „so-
wie Honorar-Finanzanlagenberatung“ eingefügt.
19. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
„§ 34f Absatz 2 Nummer 4“ die Wörter „, auch
in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ einge-
fügt.
b) Die Wörter „Finanzanlagenvermittler nach § 34f
Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung“ wer-
den durch die Wörter „Finanzanlagenvermittler
oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f
Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit
§ 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung,“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juli 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1205. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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