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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2483

BGBl. 2018 I S. 2483 · 66.786 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
                                                Verordnung
                  zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97

des Europäischen Parlaments
                      und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb*

                                                    Vom 17.

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund

– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fas-

  sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999

  (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Num-
  mer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I

  S. 396) geändert worden ist,
– des § 34e in Verbindung mit § 32 der Gewerbeord-
  nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34e
  durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli
  2017 (BGBl. I S. 2789) neu gefasst und § 32 durch
  Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember
  2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, im Ein-

  vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
  zen und dem Bundesministerium der Justiz und für
  Verbraucherschutz und unter Wahrung der Rechte
  des Bundestages,

– des § 34g in Verbindung mit § 32 der Gewerbeord-
  nung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34g
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom
  20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert und § 32
  durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. De-
  zember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden
  sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
  und für Verbraucherschutz sowie
– des § 34j Absatz 1 in Verbindung mit § 32 der Gewer-
  beordnung in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen
  § 34j Absatz 1 durch Artikel 10 Nummer 7 des Ge-
  setzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) und § 32
  durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. De-
  zember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind:

                             Artikel 1

                  Verordnung

über die Versicherungsvermittlung und -beratung
    (Versicherungsvermittlungsverordnung –

                   VersVermV)

                      Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

    Erlaubnisverfahren, Sachkundenachweis, Weiterbildung
§ 1    Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung
§ 2    Sachkundeprüfung

§ 3    Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

* (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

Dezember 2018

   § 4     Prüfung, Verfahren
   § 5     Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
   § 6     Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

           im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

   § 7     Weiterbildung

                              Abschnitt 2

                           Vermittlerregister
   § 8     Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
   § 9     Mitteilungspflichten
   § 10    Zugang

                              Abschnitt 3

          Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

   § 11    Geltungsbereich der Versicherung
   § 12    Umfang der Versicherung
   § 13    Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versiche-
           rungsunternehmens

                              Abschnitt 4

                       Anforderungen an die
             Geschäftsorganisation, Informationspflichten
   § 14    Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Vergütung,
           Vermeidung von Interessenkonflikten
   § 15    Information des Versicherungsnehmers
   § 16    Einzelheiten der Mitteilung
   § 17    Behandlung von Beschwerden

                              Abschnitt 5
                    Ergänzende Vorschriften für die
            Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

   § 18    Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten
   § 19    Vergütung

                              Abschnitt 6

             Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden
               zugunsten des Versicherungsnehmers

   § 20    Sicherheitsleistung, Versicherung
   § 21    Nachweis

   § 22    Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden
   § 23    Prüfungen
   § 24    Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

   § 25    Rückversicherungen

                              Abschnitt 7

              Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

   § 26    Ordnungswidrigkeiten
   § 27    Übergangsregelung
BGBl. 2018, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
                   Abschnitt 1

        Erlaubnisverfahren,

  Sachkundenachweis, Weiterbildung

                           §1

    Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung
  (1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat
der Antragsteller der zuständigen Industrie- und Han-
delskammer zum Zwecke der späteren Überwachung
des Erlaubnisinhabers zusätzlich folgende Angaben zu
übermitteln:
1. die natürlichen oder juristischen Personen, die eine
   unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über
   10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital
   des Antragstellers halten, sowie die jeweilige Höhe
   der Beteiligung,

2. die natürlichen oder juristischen Personen mit engen
   Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Ver-
   sicherungsaufsichtsgesetzes zum Antragsteller, die
   zu Interessenkonflikten führen können,

3. die Tatsachen, die ausschließen, dass die Beteili-
   gungen im Sinne der Nummer 1 und die engen Ver-
   bindungen im Sinne der Nummer 2 die Überwa-
   chung durch die zuständige Industrie- und Handels-
   kammer beeinträchtigen.
   (2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die
nach Erteilung der Erlaubnis eintreten, hat der Antrag-
steller der zuständigen Industrie- und Handelskammer
unverzüglich mitzuteilen.

                           §2
                 Sachkundeprüfung

   (1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d
Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf fol-
genden Gebieten und deren praktische Anwendung:
1. fachliche Grundlagen:
  a) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsver-
     mittlung und -beratung,

  b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingun-
     gen, insbesondere gesetzliche Rentenversiche-
     rung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten-
     und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge

     der betrieblichen Altersversorgung, staatliche

     Förderung und steuerliche Behandlung der priva-

     ten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung

     finanzierten betrieblichen Altersversorgung,

  c) Unfallversicherung, Krankenversicherung       und
     Pflegeversicherung,

  d) verbundene Hausratversicherung und verbun-
     dene Gebäudeversicherung,
  e) Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung
     und Rechtsschutzversicherung;

2. Kundenberatung:
  a) Bedarfsermittlung,

  b) Lösungsmöglichkeiten,

  c) Produktdarstellung und Information.

   (2) Die Sachkundeprüfung umfasst zu den in Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Grundlagen insbesondere

den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebots-

formen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall
sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen

allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die inhalt-
lichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung be-
stimmen sich nach der Anlage 1.
   (3) Personen, die seit dem 31. August 2000 selb-
ständig oder unselbständig ununterbrochen als Versi-
cherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig
sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Personen,
die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d
Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeord-
nung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt
geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch
im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen
Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsver-
mittler oder Versicherungsberater keiner Sachkunde-
prüfung.

                          §3

     Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

  (1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-
und Handelskammer abgelegt werden.
    (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Indus-
trie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie
berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglie-
der müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit
der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder
-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die
Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
  (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können
im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Re-
gelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der
Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemein-
samen Prüfungsausschuss, schließen.

                          §4
                  Prüfung, Verfahren

  (1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme
am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen
des schriftlichen Teils voraus.

   (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie

sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem

ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der

schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschied-
licher Medien durchgeführt werden.

   (3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den
schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe
des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter
bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlaus-
schuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit acht
Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern zu
besetzen. Die Berufung der Mitglieder und der Stellver-
treter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Versi-
cherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der

Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und
der Außendienstführungskräfte. Es werden berufen:
BGBl. 2018, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den
   Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Ver-
   treter ihrer Interessen,

2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den
   Reihen der Versicherungsmakler oder der Versiche-
   rungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,

3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den
   Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter
   ihrer Interessen,
4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
   Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer
   Interessen sowie
5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
   Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter
   ihrer Interessen.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-

ter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-

dungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-

aufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröf-
fentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während
der Prüfung zur Verfügung.

   (4) Im praktischen Teil der Prüfung wird jeweils ein

Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil umfasst die Kun-

denberatung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und wird als

Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durch-
geführt. Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er über
die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu
entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling
wählen zwischen den Sachgebieten
1. Vorsorge mit den Teilsachgebieten Lebensversiche-
   rung, private Rentenversicherung, Unfallversiche-
   rung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversi-
   cherung und Pflegeversicherung oder

2. Sach- und Vermögensversicherung mit den Teil-
   sachgebieten Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtver-
   sicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversiche-
   rung und Rechtsschutzversicherung.
Die Prüfung ist auf der Grundlage einer Fallvorgabe
durchzuführen, die eine Kundenberatungssituation ent-
weder als Versicherungsvermittler oder als Versiche-
rungsberater vorsieht.
  (5) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling
1. eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h
   Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der

   Gewerbeordnung hat, oder

2. einen Sachkundenachweis erlangt hat nach

   a) § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung,

   b) § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f
      Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
   c) § 34i Absatz 2 Nummer 4.
   (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch
folgende Personen anwesend sein:
1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
   tungsaufsicht,

2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,

3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü-
   fungen zu kontrollieren, oder

5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prü-
   fungsausschuss berufen zu werden.

Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung
eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungser-
gebnis einbezogen werden.

   (7) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-
ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu
bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der
schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung
jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der
schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfling
1. in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Be-
   reiche jeweils mindestens 50 Prozent und
2. in dem verbliebenen Bereich mindestens 30 Prozent

der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil der

Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens

50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

   (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-
züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn
der Prüfling die Prüfung bestanden hat. Wurde die Prü-

fung nicht erfolgreich bestanden, erhält der Prüfling

darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit

einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.

   (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln
die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe
des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch
Satzung.

                          §5
   Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

   (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vor-
läufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
  a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungs-
     kauffrau,
  b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen
     oder als Kauffrau für Versicherungen und Finan-
     zen,
  c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
     Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Ver-
     sicherungen und Finanzen oder

  d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder

     als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;

2. ein Abschlusszeugnis

  a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der
     Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz-
     dienstleistung mit einem Hochschulabschluss
     oder einem gleichwertigem Abschluss,
  b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistun-
     gen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanz-
     dienstleistungen mit einer abgeschlossenen Aus-
     bildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann
     oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,

  c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistun-
     gen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanz-
     dienstleistungen mit einer abgeschlossenen all-
     gemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
BGBl. 2018, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
  d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanz-
     fachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbil-
     denden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
  wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufs-
  erfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung
  oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
3. ein Abschlusszeugnis als

  a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank-

     oder Sparkassenkauffrau,

  b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfonds-
     kauffrau oder
  c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen
     oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienst-
     leistungen,
  wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-
  erfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung
  oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

   (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-
schen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswis-
senschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder
Berufsakademie wird als Sachkundenachweis aner-
kannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versiche-
rungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nach-
gewiesen wird.

                          §6
                 Anerkennung von
       ausländischen Befähigungsnachweisen
       im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

   Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-
nung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde
liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun-
gen der §§ 2 und 4 und gleichen die Kenntnisse, Fähig-
keiten und Kompetenzen, die die antragstellende Per-
son im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige
einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben
hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist
die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit
von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden,

diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung

(spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.

                          §7

                    Weiterbildung

   (1) Durch die Weiterbildung erbringen die nach § 34d
Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung zur Weiterbildung

Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche
Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern.
Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anfor-
derungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiter-
bildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrecht-
erhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen
Kompetenz gewährleisten. Die Weiterbildung kann in
Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne
Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer
anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei
Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine
nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter
der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter muss si-
cherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine
Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert
ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbil-

dung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderun-
gen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme be-
stimmen sich nach der Anlage 3. Der Erwerb einer der
in § 5 aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiter-
bildung.
   (2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetrei-
benden nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeord-
nung sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2

Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiter-

bildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Wei-
terbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen
haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen
mindestens ersichtlich sein
1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder
   des jeweiligen Beschäftigten,
2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiter-
   bildungsmaßnahme,

3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und
   Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.

Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf
einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den
Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-
frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem
die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
   (3) Die zuständige Industrie- und Handelskammer
kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegen-
über eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach
dem Muster der Anlage 4 über die Erfüllung der Weiter-
bildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr
durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten
Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch
erfolgen.

                    Abschnitt 2

               Vermittlerregister

                           §8
                   Angaben zur
          Speicherung im Vermittlerregister

   Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeord-

nung werden folgende Angaben zu den Eintragungs-

pflichtigen gespeichert:
 1. der Name und der Vorname sowie die Firma der
    Personenhandelsgesellschaften, in denen der Ein-

    tragungspflichtige als geschäftsführender Gesell-
    schafter tätig ist,

 2. das Geburtsdatum,

 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige tätig wird
    a) als Versicherungsmakler

       aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Ge-
           werbeordnung,
       bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
           § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-
           duktakzessorischer Versicherungsmakler,
    b) als Versicherungsvertreter

       aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Ge-
           werbeordnung,
       bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach
           § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewer-
           beordnung,
BGBl. 2018, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
       cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
           § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-

           duktakzessorischer Versicherungsvertreter

    oder
    c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach
       § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung,

 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen
    Registerbehörde,
 5. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die
    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beab-
    sichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer
    Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und
    die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

 6. die betriebliche Anschrift,

 7. die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3,

 8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d

    Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
    keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsüber-
    nehmenden Versicherungsunternehmen,

 9. der Name und der Vorname der vom Eintragungs-
    pflichtigen beschäftigten Personen, die für die Ver-
    mittlung oder Beratung in leitender Position verant-
    wortlich sind,

10. die Geburtsdaten der nach Nummer 9 eingetrage-
    nen Personen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so
werden auch der Name und der Vorname der natür-
lichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die
Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Ver-
mittlertätigkeiten zuständig sind.

                           §9

                 Mitteilungspflichten

   (1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbe-
hörde die nach § 8 einzutragenden Angaben mitzutei-
len. Änderungen der Angaben nach § 8 hat der Eintra-
gungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mit-
zuteilen.
   (2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Ab-
satz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis
bedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden
Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach
§ 48 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes.

   (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-
pflichtigen und im Falle des Absatzes 2 zusätzlich
dem oder den mitteilenden Versicherungsunternehmen
eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungs-
nummer, unter der der Eintragungspflichtige im Regis-
ter geführt wird.

   (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-
gungspflichtigen und im Falle des § 48 Absatz 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versi-
cherungsunternehmen unverzüglich über eine Daten-
löschung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 der Gewerbeord-
nung.

                         § 10

                       Zugang

   Die Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen
nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbe-
hörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7
der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft
erteilen.

                   Abschnitt 3
          Anforderungen an die
      Berufshaftpflichtversicherung

                         § 11

         Geltungsbereich der Versicherung

   Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss
für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

                         § 12

             Umfang der Versicherung
   (1) Die Versicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-
rungsunternehmen abgeschlossen werden.

   (2) Die    Mindestversicherungssumme        beträgt
1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jah-
res. Für die Anpassung dieser Mindestversicherungs-
summen ist der technische Regulierungsstandard ge-
mäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufas-
sung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom
17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.
   (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeord-
nung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
schäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss
sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken,
für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder
§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat,
soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen
nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaft-
pflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbe-
treibende in einer oder mehreren Personenhandels-
gesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter
tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesell-
schaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen
werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätig-
keit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

   (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-
heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
BGBl. 2018, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
  (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-
satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung
ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind
nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und
dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zu-
widerlaufen.

                          § 13

            Versicherungsbestätigung,
  Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

   (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver-
sicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der An-

tragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die
für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder 2
der Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung
nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig

ist, nicht älter als drei Monate sein.

  (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,

der für die Erlaubniserteilung oder der für die Erlaubnis-

befreiung zuständigen Industrie- und Handelskammer

unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbe-
   sondere infolge einer wirksamen Kündigung,

2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus
   einem Gruppenversicherungsvertrag sowie

3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
   vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhält-
   nis zu Dritten beeinträchtigen kann.

Die zuständige Industrie- und Handelskammer hat dem
Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs
der Anzeige mitzuteilen.
   (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die
Erlaubniserteilung oder die für die Erlaubnisbefreiung
zuständige Industrie- und Handelskammer.

                    Abschnitt 4
            Anforderungen an die
           Geschäftsorganisation,
            Informationspflichten

                          § 14

  Anforderungen an die Geschäftsorganisation,
 Vergütung, Vermeidung von Interessenkonflikten

   (1) Der Gewerbetreibende muss über alle sachge-
rechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt
und dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des
bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts ver-
fügen. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge über
Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes.

   (2) Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten
nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit
ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Versiche-
rungsnehmer zu handeln, kollidiert. Der Gewerbetrei-
bende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung,
Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die
Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten ge-
schaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer
ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen,
obwohl er ein anderes, den Bedürfnissen des Versiche-

rungsnehmers besser entsprechendes Versicherungs-
produkt anbieten könnte.

                          § 15
      Information des Versicherungsnehmers

  (1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungs-
nehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Anga-
ben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen:

 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Fir-
    men der Personenhandelsgesellschaften, in denen
    der Eintragungspflichtige als geschäftsführender
    Gesellschafter tätig ist,

 2. seine betriebliche Anschrift,

 3. ob er
   a) als Versicherungsmakler

      aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der

          Gewerbeordnung,

      bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach

          § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-

          duktakzessorischer Versicherungsmakler,

   b) als Versicherungsvertreter

      aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der
          Gewerbeordnung,

      bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der
          Gewerbeordnung als gebundener Versiche-
          rungsvertreter,

      cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach
          § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als pro-
          duktakzessorischer Versicherungsvertreter

   oder
   c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach
      § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
   bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das
   Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewer-
   beordnung eingetragen ist und wie sich diese Ein-
   tragung überprüfen lässt,
 4. ob er eine Beratung anbietet,
 5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit
    der Vermittlung erhält,
 6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist

    oder als Provision oder sonstige Vergütung in der
    Versicherungsprämie enthalten ist,

 7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
 8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in
    den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen be-
    steht,

 9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse
    der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Ab-
    satz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungs-
    nummer, unter der er im Register eingetragen ist,

10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen
    von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten
    oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens
    besitzt,
11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunter-
    nehmen eines Versicherungsunternehmens, die
    eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von
    über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am
    Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
BGBl. 2018, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Strei-
    tigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder
    Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
    angerufen werden kann.

   (2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass
auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person
obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfül-
len.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten
in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungs-
verträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes.

                          § 16
               Einzelheiten der Mitteilung
   (1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 1 hat wie folgt zu

erfolgen:

1. auf Papier,
2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer
   verständlicher Weise,

3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das
   Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung ein-
   gegangen wird, oder in jeder anderen von den Par-
   teien vereinbarten Sprache, und
4. unentgeltlich.

  (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 darf die
Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines
der folgenden Medien erteilt werden:

1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als

   Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Daten-

   trägers im Rahmen des getätigten Geschäfts ange-

   messen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl

   zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder
   auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich
   für diesen Datenträger entschieden hat, oder
2. über eine Website,

   a) wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer
      personalisiert wird oder
   b) wenn:

      aa) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Web-
          site im Rahmen des getätigten Geschäfts an-
          gemessen ist,
      bb) der Versicherungsnehmer der Auskunftsertei-
          lung über eine Website zugestimmt hat,
      cc) dem Versicherungsnehmer die Adresse der
          Website und die dortige Fundstelle der Aus-
          künfte elektronisch mitgeteilt wurden und

      dd) es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf
          der Website so lange verfügbar bleiben, wie
          sie für den Versicherungsnehmer vernünfti-
          gerweise abrufbar sein müssen.
   (3) Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbeson-
dere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine
E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mit-
teilt.
   (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt,
ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Ge-
schäftskontakt zu erteilen.

                          § 17

           Behandlung von Beschwerden

    (1) Der Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach
§ 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung muss über
Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen, die von
ihm oder von der für die Leitung des Gewerbebetriebs
verantwortlichen Person bestimmt wurden. Der Gewer-
betreibende oder die für die Leitung des Gewerbebe-
triebs verantwortliche Person ist verpflichtet, die Leit-
linien umzusetzen und ihre Einhaltung zu überwachen.
Die Leitlinien sind den mit der Beschwerdebearbei-
tung befassten Beschäftigten des Gewerbetreibenden
schriftlich zugänglich zu machen.
  (2) Der Gewerbetreibende hat

1. eine Beschwerdemanagementfunktion einzurichten,

   die Beschwerden untersucht und dabei mögliche
   Interessenkonflikte feststellt und vermeidet, soweit
   der Umfang des Gewerbebetriebs dies erfordert,

2. eine Beschwerde zu registrieren, der zuständigen
   Industrie- und Handelskammer jederzeit Einsicht in
   dieses Register zu gestatten und die Daten zur Be-
   schwerdebearbeitung fortlaufend zu untersuchen
   und zu bewerten,

3. den Eingang einer Beschwerde zu bestätigen und
   den Beschwerdeführer über das Verfahren zur Be-
   schwerdebearbeitung zu unterrichten,

4. eine Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzu-

   leiten und den Beschwerdeführer darüber zu unter-

   richten, sofern die Beschwerde einen Gegenstand

   betrifft, für den der Gewerbetreibende nicht zustän-

   dig ist,

5. Angaben über das Verfahren zur Beschwerde-
   bearbeitung einschließlich der Angabe, wie eine
   Beschwerde einzureichen ist, in geeigneter Weise
   zu veröffentlichen und

6. eine Beschwerde umfassend zu prüfen und dem
   Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher
   Sprache zu antworten.

Ist im Falle des Satzes 1 Nummer 6 eine unverzügliche
Antwort nicht möglich, unterrichtet der Gewerbetrei-
bende den Beschwerdeführer über die Gründe für die
Verzögerung und darüber, wann die Prüfung voraus-
sichtlich abgeschlossen sein wird. Unterrichtungen
nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Wunsch des Be-
schwerdeführers schriftlich zu erteilen.

   (3) Sofern der Gewerbetreibende der Beschwerde
nicht oder nicht vollständig nachkommen kann, hat er
dem Beschwerdeführer die Gründe dafür zu erläutern
und ihn auf Möglichkeiten hinzuweisen, wie er sein An-
liegen weiterverfolgen kann.
   (4) Wenn der Versicherungsnehmer zur außerge-
richtlichen Beilegung einer Streitigkeit zwischen ihm
und dem Gewerbetreibenden die Schlichtungsstelle
nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes anruft, ist der Gewerbetreibende
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-
men.
BGBl. 2018, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490
                   Abschnitt 5
          Ergänzende Vorschriften
           für die Vermittlung von
       Versicherungsanlageprodukten

                         § 18
                  Vermeidung und
        Offenlegung von Interessenkonflikten
    Gewerbetreibende, die Versicherungsanlageprodukte
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richt-
linie (EU) 2016/97 vermitteln oder dazu beraten, müs-
sen angemessene Maßnahmen treffen, um Interessen-
konflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen
ihnen, den bei der Vermittlung oder Beratung mitwir-
kenden oder in leitender Position verantwortlichen
Personen oder anderen Personen, die mit ihnen unmit-

telbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind,

und den Versicherungsnehmern oder zwischen den
Versicherungsnehmern auftreten können. § 48a Ab-
satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.

                         § 19

                      Vergütung

   Gewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der
Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts eine
Zuwendung an Dritte zahlen oder eine Zuwendung
von einem Dritten erhalten, der nicht Versicherungs-
nehmer oder eine Person ist, die im Auftrag des Ver-
sicherungsnehmers tätig wird, müssen dafür Sorge
tragen, dass die Zuwendung sich nicht nachteilig auf
die Qualität der Vermittlung auswirkt. Die Zuwendung
darf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden be-
einträchtigen, im besten Interesse des Versicherungs-
nehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne
des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes zu handeln.

                   Abschnitt 6
          Zahlungssicherung des
       Gewerbetreibenden zugunsten
        des Versicherungsnehmers

                         § 20
         Sicherheitsleistung, Versicherung

   (1) Der Gewerbetreibende darf für das Versiche-
rungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Ver-
sicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt-
lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistet, nur annehmen, wenn der Gewerbetrei-
bende zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeig-
nete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versi-
cherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewer-
betreibende die Zahlung nicht an das Versicherungs-
unternehmen weiterleiten kann. Dies gilt nicht, soweit
der Gewerbetreibende seitens des Versicherungsunter-
nehmens zur Entgegennahme von Zahlungen des Ver-
sicherungsnehmers bevollmächtigt ist.

   (2) Wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Ver-
sicherungsunternehmens annimmt, die dieses auf
Grund eines Versicherungsvertrags an den Versiche-
rungsnehmer zu erbringen hat, gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
sprechend. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit

der Gewerbetreibende seitens des Versicherungsneh-
mers zur Entgegennahme von Leistungen des Versi-
cherungsunternehmens nach § 64 des Versicherungs-
vertragsgesetzes bevollmächtigt ist.

   (3) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 1, kann durch die Stellung
einer Bürgschaft oder einer anderen vergleichbaren
Verpflichtung geleistet werden. Als Bürge können nur
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im
Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäfts-
betrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen
bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversiche-
rung im Inland befugt sind. Die Bürgschaft darf nicht
vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 6 er-
gibt.

  (4) Versicherungen sind im Sinne des Absatzes 1

Satz 1 geeignet, wenn

1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der
   Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist
   und

2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Ver-
   sicherungsunternehmens dem Schutzzweck des Ab-

   satzes 1 Satz 1 nicht zuwiderlaufen, insbesondere
   den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungs-
   vertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewer-
   betreibenden unmittelbar berechtigen.

   (5) Sicherheiten und Versicherungen können neben-
einander geleistet und abgeschlossen werden. Sie kön-
nen für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für
mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen
werden. Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme
4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden ent-
gegengenommenen Prämieneinnahmen zu entspre-
chen, mindestens jedoch 19 200 Euro. Für die Anpas-
sung der Mindestsicherungssumme ist der technische
Regulierungsstandard nach Artikel 10 Absatz 7 der
Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden.
  (6) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und
Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermö-
genswerte an das Versicherungsunternehmen weiter-
geleitet hat.

   (7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der
Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der
Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1
auch dann, wenn der nach Artikel 10 Absatz 6 der
Richtlinie (EU) 2016/97 notwendige Schutz des Versi-
cherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen
Staates sichergestellt ist.

                         § 21

                      Nachweis

  Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten
oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese
dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzu-
weisen.
BGBl. 2018, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491
                         § 22

   Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden
   (1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des
Satzes 2 und des Absatzes 2 die Pflicht, Aufzeichnun-
gen zu machen sowie die dort genannten Belege über-
sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-
züglich und in deutscher Sprache anzufertigen.
   (2) Aus den Aufzeichnungen und Belegen des Ge-
werbetreibenden müssen folgende Angaben ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die
   Anschrift des Versicherungsnehmers,
2. ob und inwieweit der Gewerbetreibende zur Ent-
   gegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leis-
   tungen ermächtigt ist,

3. Art und Höhe der Vermögenswerte des Versiche-
   rungsnehmers, die der Gewerbetreibende zur Wei-
   terleitung an ein Versicherungsunternehmen erhal-
   ten hat,

4. Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden
   für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und
   abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma

   und Anschrift des Bürgen und der Versicherung,

5. die Verwendung der Vermögenswerte des Versiche-
   rungsnehmers.

Mit den Aufzeichnungen sind als Beleg Kopien der
Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in
den Unterlagen zu sammeln.

   (3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus
unverzüglich Aufzeichnungen über Art und Höhe der
Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den
Namen und Vornamen oder die Firma sowie die An-
schrift des Leistenden anzufertigen und die Aufzeich-
nungen und Belege übersichtlich zu sammeln.

   (4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen
Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die
zugleich den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ge-
recht werden, kann der Aufzeichnungspflichtige auf
diese Buchführung verweisen.

   (5) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten
Aufzeichnungen und Belege sind fünf Jahre auf einem
dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Ge-
schäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der
letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweili-
gen Auftrag angefallen ist.

                         § 23

                      Prüfungen

   (1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Ab-
satz 1 oder Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige
Industrie- und Handelskammer kann aus besonderem
Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich im
Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen
geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den
§§ 20 und 22 ergebenden Pflichten auf seine Kosten
überprüfen lässt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1

zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht
hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche
Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden
sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort
und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische
Namenswiedergabe genügt.
   (2) Für Versicherungsberater kann die für die Ertei-
lung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbe-
ordnung zuständige Industrie- und Handelskammer
darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen,
dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung des
sich aus § 34d Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung
ergebenden Verbots überprüfen lässt. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
  (3) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
   schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
   zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-
   ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern

   a) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter
      Wirtschaftsprüfer ist,

   b) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung

      des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genos-
      senschaftsgesetzes erfüllen oder

   c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
      Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
      oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-
      fungsgesellschaft bedienen.

   (4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die
öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die
auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage
sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen
Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammen-
schlüsse dieser Personen.

                          § 24
                 Rechte und Pflichten
            der an der Prüfung Beteiligten

   (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer Einsicht
in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu ge-
statten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nach-
weise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine
sorgfältige Prüfung benötigt.

   (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpartei-
lichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheim-
nisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat.
Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflich-
ten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Meh-
rere Personen haften als Gesamtschuldner.

                          § 25
                 Rückversicherungen

  Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von
und die Beratung über Rückversicherungen.
BGBl. 2018, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
                     Abschnitt 7
            Ordnungswidrigkeiten,
             Übergangsregelung

                           § 26
                Ordnungswidrigkeiten
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2
Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 oder § 22 Absatz 5
   Satz 1 einen Nachweis, eine Unterlage, eine Auf-
   zeichnung oder einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3
   Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 1
   eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig macht,
4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Zahlung an-
   nimmt,
5. entgegen § 20 Absatz 6 eine Sicherheit oder eine
   Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht für die
   vorgeschriebene Dauer aufrechterhält,

6. entgegen § 21 einen Nachweis nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt
   oder
7. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine
   Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig fertigt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2
Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2
Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
lung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder
Marktgewerbes begeht.

                          § 27

                 Übergangsregelung
   Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss
als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfach-
frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versiche-
rungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.
BGBl. 2018, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493

                                                                                                     Anlage 1
                                                                                      (zu § 2 Absatz 2 Satz 2)

                               Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung


1.      Kundenberatung
1.1     Serviceerwartungen des Kunden
1.2     Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3     Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
1.3.1   Kundensituation und Kundenbedarf
1.3.2   Kundengerechte Lösungen
1.3.3   Gesprächsführung und Systematik
1.4     Kundenbetreuung
2.      Rechtliche Grundlagen
2.1     Vertragsrecht
2.1.1   Geschäftsfähigkeit
2.1.2   Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
2.1.3   Grundlagen des Versicherungsvertrags
2.1.4   Beginn und Ende des Versicherungsvertrags
2.2     Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
2.2.1   Versicherungsschein
2.2.2   Beitragszahlung
2.2.3   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.2.4   Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.2.5   Gefahrerhöhung
2.2.6   Pflichten im Schadenfall
2.2.7   Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
2.3     Vermittler- und Beraterrecht
2.3.1   Allgemeine Rechtsstellung
2.3.2   Grundlagen für die Tätigkeit
2.3.3   Besondere Rechtsstellung
2.3.4   Umgang mit Interessenkonflikten
2.3.5   Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.3.6   Arbeitnehmervertretungen
2.4     Wettbewerbsrecht
2.4.1   Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.4.2   Unzulässige Werbung
2.5     Verbraucherschutz
2.5.1   Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.5.2   Schlichtungsstellen und Behandlung von Beschwerden
2.5.3   Datenschutz
2.6     Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
2.7     Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2.8     Geldwäschegesetz
3.      Vorsorge
3.1     Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
3.1.1   Einführung
3.1.2   Versicherungspflicht
3.1.3   Rentenrechtliche Zeiten
3.1.4   Renten
3.1.5   Rentenberechnung

BGBl. 2018, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494

3.1.6   Versorgungslücke
3.1.7   Steuerliche Behandlung der GRV
3.2     Private Vorsorge durch Lebens-/Rentenversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Versicherungen
        zur Arbeitskraftabsicherung
3.2.1   Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsaufnahme; Versicherungsfall; Besonder-
        heiten
3.2.2   Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge: Basisversorgung; Kapitalge-
        deckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes), Versicherungsanlageprodukte;
        Weitere Versicherungsprodukte
3.3     Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltum-
        wandlung)
3.3.1   Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbe-
        handlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
3.3.2   Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse
3.3.3   Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.3.4   Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.4     Gesetzliche und private Unfallversicherung
3.4.1   Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.4.2   Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
3.4.3   Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Aus-
        schlüsse; Besonderheiten
3.4.4   Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten
3.4.5   Tarifaufbau und -anwendung
3.4.6   Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
3.4.7   Versicherungsfall
3.4.8   Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.5     Gesetzliche und private Krankenversicherung/soziale und private Pflegeversicherung
3.5.1   Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.5.2   Gesetzliche Krankenversicherung
3.5.3   Private Krankenversicherung: Bedarfsermittlung; Leistungsumfang; Beitragsermittlung; Beginn und Ende
        des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Annahmerichtlinien; Versicherungsfall
3.5.4   Soziale und private Pflegeversicherung; Private Pflegezusatzversicherung
3.5.5   Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
4.      Sach-/Vermögensversicherung
4.1     Haftpflichtversicherung
4.1.1   Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
4.1.2   Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; Versichertes Risiko; Zielgruppen; Versicherte Personen;
        Ausschlüsse
4.1.3   Versicherungssumme
4.1.4   Tarifaufbau und -anwendung
4.1.5   Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalte der Anträge; Annahmerichtlinien
4.1.6   Versicherungsfall
4.1.7   Besonderheiten
4.1.8   Steuerliche Behandlung der Beiträge
4.2     Kraftfahrtversicherung
4.2.1   Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
4.2.2   Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/Deckung; Direktanspruch; Versiche-
        rungssummen in der Haftpflichtversicherung; Versicherte Personen; Ausschlüsse; Umweltschadenversi-
        cherung
4.2.3   Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; Versicherte Gefahren und Schäden; Versi-
        cherte Sachen; Ersatzleistung; Ausschlüsse
4.2.4   Leistungsumfang der Fahrerunfallversicherung: Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherte Personen;
        Ausschlüsse
4.2.5   Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; Versicherte Personen; Ausschlüsse

BGBl. 2018, Seite 2495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2495

4.2.6   Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung; Besonderheiten in der Kraftfahrt-
        versicherung
4.2.7   Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.2.8   Beginn des Versicherungsschutzes
4.2.9   Obliegenheiten
4.2.10 Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregulierung; Rückstufung
4.2.11 Besonderheiten
4.3     Hausratversicherung
4.3.1   Einführung; Bedarf
4.3.2   Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; Versicherte Gefahren; Klauseln; Versi-
        cherte Schäden; Versicherte Kosten; Versicherungsort; Außenversicherung
4.3.3   Versicherungswert/Versicherungssumme
4.3.4   Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.3.5   Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.3.6   Versicherungsfall
4.3.7   Besonderheiten
4.3.8   Haushaltglasversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung
4.4     Gebäudeversicherung
4.4.1   Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.4.2   Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten;
        Versicherter Mietausfall
4.4.3   Versicherungsformen
4.4.4   Entschädigungsleistung für Sachen
4.4.5   Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.4.6   Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.4.7   Versicherungsfall
4.4.8   Feuer-Rohbauversicherung
4.4.9   Besonderheiten
4.5     Rechtsschutzversicherung
4.5.1   Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.5.2   Leistungsumfang: Leistungsarten; Versicherte Personen; Geltungsbereich; Ausschlüsse
4.5.3   Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.5.4   Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.5.5   Versicherungsfall
4.5.6   Besonderheiten

BGBl. 2018, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496
2496                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 8)

                                                                     Bescheinigung
                                                 über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung
                                                „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“
                                               und „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“
                                              nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung


.......................................................................................................................
                                                                                               (Name und Vorname)


geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater
nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.

Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sach-
gebiete:
1. Kundenberatung (Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und Information),
2. versicherungsfachliche Grundlagen,
3. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der staatlich und betrieblich geförderten
   Altersversorgung,
4. rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung.




                                                                                                    (Stempel/Siegel)



............................................                                                                                                    ............................................
                            (Ort und Datum)                                                                                                                                   (Unterschrift)

BGBl. 2018, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497

                                                                          Anlage 3
                                                                  (zu § 7 Absatz 1)

            Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
    1.    Planung
    1.1   Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durch-
          führung konzipiert.
    1.2   Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teil-
          nehmer beschrieben.
    1.3   Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die
          sich die Durchführung stützt.
    2.    Systematische Organisation
    2.1   Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Infor-
          mation bzw. eine Einladung in Textform.
    2.2   Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiter-
          bildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompeten-
          zen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden ent-
          nehmen können.
    2.3   Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Wei-
          terbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar ar-
          chiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen,
          dem Blended Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnah-
          men im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch
          den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
    3.    Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme
    3.1   Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über
          die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der
          Weiterbildungsmaßnahme ist.
    3.2   Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen
          sicher.

BGBl. 2018, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498

Anlage 4
(zu § 7 Absatz 3)

                                Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
                              nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV
                                                      für das Jahr … .


 Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden




 Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters




 Registrierungsnummer



 Straße, Hausnummer




 PLZ                                     Ort



 Telefon*                                Fax*                            E-Mail*



 Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiter-
 bildungsanbieter




* (Angaben sind freiwillig)


Ich bestätige, dass die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten
worden ist.




Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden



...........................................................



...........................................................

BGBl. 2018, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
                       Artikel 2
                  Änderung der
       Finanzanlagenvermittlungsverordnung
  Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai
2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den
          schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach

          Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbe-
          ordnung eingerichteter bundesweit einheitlich
          tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Auf-
          gabenauswahlausschuss ist mit sieben Mit-
          gliedern und sieben stellvertretenden Mitglie-
          dern zu besetzen.“

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils“

          durch die Wörter „der Mitglieder und der

          Stellvertreter erfolgt“ ersetzt.

   b) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 34d Ab-
          satz 1 oder § 34e Absatz 1“ durch die Wörter
          „§ 34d Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 34d Ab-
          satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 34d
          Absatz 5 Satz 1 Nummer 4“ und wird die An-
          gabe „§ 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 27“
          ersetzt.
   c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie-
      und Handelskammer“ die Wörter „nach Maßgabe
      des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung“
      eingefügt.

2. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 34e Absatz 1“
   durch die Angabe „2“ und die Angabe „§ 11“ durch
   die Angabe „§ 15“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung der
    Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
  Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom
28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den
         schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach
         Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbe-
         ordnung eingerichteter bundesweit einheitlich
         tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Auf-
         gabenauswahlausschuss wird mit sieben Mit-
         gliedern und sieben stellvertretenden Mitglie-

         dern besetzt.“

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils“
          durch die Wörter „der Mitglieder und der
          Stellvertreter erfolgt“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Ab-
          satz 1, § 34e Absatz 1,“ durch die Wörter
          „§ 34d Absatz 1 oder 2,“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4“

              werden durch die Wörter „§ 34d Absatz 5

              Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

         bbb) Die Wörter „§ 19 Absatz 1 der Ver-

              sicherungsvermittlungsverordnung vom
              15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die
              zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung
              vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
              geändert worden ist,“ werden durch die
              Wörter „§ 27 der Versicherungsvermitt-
              lungsverordnung vom 17. Dezember
              2018 (BGBl. I S. 2483)“ ersetzt.
  c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie-
     und Handelskammern“ die Wörter „nach Maß-
     gabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeord-
     nung“ eingefügt.

2. In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
   „unterzeichnen“ die Wörter „, wobei die elektroni-
   sche Namenswiedergabe genügt“ eingefügt.

                       Artikel 4

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermitt-
lungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733,
1967), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
außer Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 17. Dezember 2018
                                              Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und Energie
                                                Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 804417a1fec8db6a….