Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 12 Statusbezogene Informationspflichten
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12#abs-2 (2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12#abs-4 (4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.