Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 19 Beschäftigte
Stand: 01.08.2020
Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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