Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung

FinVermV

§ 19 Beschäftigte

Stand: 01.08.2020

Bund2 Fassungen

Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.

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