Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
Stand: 21.09.2021
Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 10b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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