Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 vom Hundert des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 254)
BGBl. 2024 I Nr. 254
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2065)
BGBl. 2021 I S. 2065
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29.06.2012 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I 1424)
BGBl. 2012 I S. 1424
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
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05.09.2006 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
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