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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2065

BGBl. 2021 I S. 2065 · 90.662 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065
                                      Gesetz
                  zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
         und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
                                                       Vom

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

            Rennwett- und Lotteriegesetz
                  (RennwLottG)

                    Inhaltsübersicht
    I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
§   1   Totalisatorbetreiber
§   2   Buchmacher
§   3   Wettschein
§   4   Strafrecht
§   5   Ordnungswidrigkeiten
§   6   Ermächtigungen
§   7   Zuweisungsverfahren

                         II. Steuern
                1. Besteuerung von Rennwetten
§ 8     Steuergegenstand
§ 9     Bemessungsgrundlage
§ 10    Steuersatz
§ 11    Steuerschuldner
§ 12    Steuerentstehung
§ 13    Steueranmeldung und -entrichtung
§ 14    Aufzeichnungspflichten
§ 15    Zuständigkeit

               2. Besteuerung von Sportwetten

§ 16    Steuergegenstand
§ 17    Bemessungsgrundlage
§ 18    Steuersatz
§ 19    Steuerschuldner
§ 20    Steuerentstehung

§ 21    Steueranmeldung und -entrichtung
§ 22    Steuerlicher Beauftragter
§ 23    Aufzeichnungspflichten
§ 24    Zerlegung
§ 25    Zuständigkeit

                       3. Besteuerung von
            öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
§ 26    Steuergegenstand
§ 27    Bemessungsgrundlage

§ 28    Lotteriesteuerbefreiung

§ 29    Steuersatz

§ 30    Steuerschuldner
§ 31    Steuerentstehung
§ 32    Steueranmeldung und -entrichtung
§ 33    Aufzeichnungspflichten
§ 34    Zerlegung
§ 35    Zuständigkeit

         4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel

§ 36 Steuergegenstand
§ 37 Bemessungsgrundlage
Lotteriegesetz
25. Juni 2021

      § 38    Steuersatz
      § 39    Steuerschuldner
      § 40    Steuerentstehung
      § 41    Steueranmeldung und -entrichtung
      § 42    Steuerlicher Beauftragter
      § 43    Aufzeichnungspflichten
      § 44    Zerlegung
      § 45    Zuständigkeit

                     5. Besteuerung von Online-Poker
      § 46    Steuergegenstand
      § 47    Bemessungsgrundlage
      § 48    Steuersatz
      § 49    Steuerschuldner
      § 50    Steuerentstehung
      § 51    Steueranmeldung und -entrichtung
      § 52    Steuerlicher Beauftragter
      § 53    Aufzeichnungspflichten
      § 54    Zerlegung
      § 55    Zuständigkeit

                          6. Sonstige Vorschriften
      § 56    Informationspflichten Dritter
      § 57    Umrechnung fremder Währung
      § 58    Nachschau
      § 59    Änderung nach Außenprüfung
      § 60    Ermächtigung

                   III. Gemeinsame Vorschriften

      § 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuer-
           liche Zwecke
      § 62 Mitteilungspflicht
      § 63 Bekanntmachungsermächtigungen

             I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten

                                    §1
                          Totalisatorbetreiber

         (1) Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass
      öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher
      Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will
      (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landes-
      recht zuständigen Behörde. Der Betrieb von Totalisa-

      toren kann diesem Verein auch in Kooperation mit

      anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisa-

      torveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden.
         (2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
      einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer
      Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen
      Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage
      verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltun-
      gen beschränkt werden.
        (3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt

      werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen
      ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht
      verwendet werden.
BGBl. 2021, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
  (4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators
aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und
anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde
darf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten,
dass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich
zum Besten der Landespferdezucht verwendet wer-
den. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen
auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit
Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.

                          §2

                     Buchmacher

   (1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leis-
tungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln
will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde.

   (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die
Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder
vermittelt werden, und auch für die Personen, derer
er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten
bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres
Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer
Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage verbunden werden.

                          §3

                      Wettschein
  (1) Der Betreiber des Totalisators und der Buch-
macher haben über die Wette eine Urkunde (Wett-
schein) auszustellen.

   (2) Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette
für den Betreiber des Totalisators und den Buch-
macher verbindlich. Als ausgehändigter Wettschein gilt
auch eine elektronisch übermittelte Annahmeerklärung
des Betreibers des Totalisators oder des Buch-
machers. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz
kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Ein-
satz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn ab-
gezogen werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
  (3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur
das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am
Renntag stattfindenden Rennen gestattet.

  (4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buch-
machern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens
15 Euro angenommen werden.

                          §4

                      Strafrecht

  (1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt

oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder ver-

mittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
   (2) Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Ver-
mittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet
oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung
solcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Unter dieses Verbot

fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der
zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen,
deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach
Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und
zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit
diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäf-
ten im Auftrag des Wettunternehmers handeln.

                            §5
                 Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher

oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlich-
keiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2),
abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegen-
nimmt.

  (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder
   zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der
   Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der
   Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Ab-
   satz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines In-
   halts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum
   Abschluss von Wetten auffordert,
2. gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von
   Rennen verbreitet,

3. in seinen Räumen, die für das Betreiben eines
   Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelas-

   sen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von
   Rennwetten duldet,
4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder

5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   macht.

  (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle
Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden
Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder
überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

                            §6
                    Ermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der
Förderung der Tierzucht mit Pferden

1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer
   Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in
   Verbindung mit § 2 Absatz 2 und die Bekanntma-

   chung der Erlaubniserteilung,

2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis er-

   streckt,

3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, ein-
   schließlich der Aufbewahrungspflichten und sons-
   tiger Auflagen,
4. die Angaben im Wettschein, das Beurkunden und
   Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den
   Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung
   der Urkunden und Bescheinigungen,
BGBl. 2021, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens, die Be-
   grenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Netto-
   kosten nach § 7 Absatz 1 sowie die Zerlegung des
   zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmacher-
   steuer nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 und der Sport-
   wettensteuer nach den §§ 7 und 16 sowie die be-
   sonderen Mitteilungspflichten nach § 7 Absatz 3
zu regeln.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-
weit das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch

macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landes-
behörden übertragen.
   (3) Die Länder können über Rechtsverordnungen
nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitergehende Vor-
schriften über das Veranstalten und Vermitteln von
Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über
das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften
über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und
zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrecht-
lichen Vorschriften können auch Regelungen zum
Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahren-
aufklärung der Öffentlichkeit, umfassen.

                          §7
                Zuweisungsverfahren
   (1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben,
erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung
in Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der
Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, der Buch-
machersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sport-
wettensteuer nach § 16, die von Veranstaltern einer
Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt,
Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für in-
ländische Pferderennen abgeführt wird. Sie haben die
Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfun-
gen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht
zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennver-
eine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen.
Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine un-
terschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über
das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Netto-
kosten der Durchführung der öffentlichen Leistungs-

prüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein

zu decken.

   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Auf-
kommen der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird
und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach
§ 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach

§ 16, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Aus-

land erzielt wird.
   (3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der
im Inland ansässige Totalisatorbetreiber (§ 1 Absatz 1),
der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1
und 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstal-

ter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für

das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach
Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im
Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland an-
sässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich
die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwetten-
steuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für

Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und
abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es
zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflich-
tigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens
anzufordern.

                      II. Steuern
     1. Besteuerung von Rennwetten

                          §8

                  Steuergegenstand

   (1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber
eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass
öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher
Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird,
unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisator-
steuer erhoben.
   (2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die
nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus
Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffent-
licher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen
wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buch-
machersteuer erhoben.

                          §9
               Bemessungsgrundlage

   (1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem ge-
leisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer.
Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwen-
dungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette
nach § 8.
   (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder ver-
rechnet wird, weil

1. ein Rennen für ungültig erklärt wird,
2. ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist,
   nicht zustande kommt oder

3. ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem
   Rennen nicht teilnimmt,

mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmel-

dungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder

Verrechnung vorgenommen wird.

                         § 10

                      Steuersatz

  Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemes-

sungsgrundlage nach § 9.

                         § 11

                   Steuerschuldner

   (1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im

Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.

   (2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in
§ 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus An-
lass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher
Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette
hält.
BGBl. 2021, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068
                         § 12
                  Steuerentstehung
 Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des
Wetteinsatzes.

                         § 13
        Steueranmeldung und -entrichtung

   (1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat
die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindes-
tens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeit-
raum), anzumelden.

   (2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat
die Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeit-
raum) anzumelden.

   (3) Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer
bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeit-
raums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig
unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-
meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-
zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann
auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der
Zugang hierfür eröffnet ist. Die Steuer nach den Ab-
sätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des An-
meldungszeitraums fällig.

   (4) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als

Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm bei-

zufügen. Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer
hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung
einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahme-
stelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und
Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind.

                         § 14
               Aufzeichnungspflichten
   (1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Auf-
zeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den
Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
  (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
zu ersehen sein:
1. Beschreibung der Rennwette, der Art der Renn-
   wette und des Rennens, auf das sich die Rennwette
   bezieht, sowie das Rennprogramm,
2. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,

3. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56)
   sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9
   Absatz 1),
4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes-
   sungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),

5. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
6. Höhe der Steuer.

                         § 15
                    Zuständigkeit
   Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-
zirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
leitung oder Sitz hat.

    2. Besteuerung von Sportwetten
                         § 16
                 Steuergegenstand
   Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht
als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden
(Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn
die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes
veranstaltet wird. Dies ist der Fall, wenn

1. der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des
   Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-
   enthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2. der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages
   erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes vornimmt.

                         § 17

               Bemessungsgrundlage
   (1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem
geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwetten-
steuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche
Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der
Wette nach § 16.
   (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder ver-
rechnet wird, weil

1. das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig er-
   klärt wird,

2. das Sportereignis, für das die Sportwette abge-

   schlossen ist, nicht stattfindet oder

3. ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht,
   an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmel-
dungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder
Verrechnung vorgenommen wird.

                         § 18
                     Steuersatz
  Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Be-
messungsgrundlage nach § 17.

                         § 19
                  Steuerschuldner
   Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette.
Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des
gesamten Unternehmens selbst oder durch andere
ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maß-
geblich gestaltet.

                         § 20
                 Steuerentstehung

 Die Sportwettensteuer entsteht mit der Leistung des
Wetteinsatzes.

                         § 21
        Steueranmeldung und -entrichtung
   (1) Der Steuerschuldner hat die Sportwettensteuer
für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) an-
zumelden.
   (2) Der Steuerschuldner hat für die Sportwetten-
steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs-
BGBl. 2021, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
zeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhän-
dig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-
meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-
zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann
auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der
Zugang hierfür eröffnet ist. Die Sportwettensteuer ist
am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
fällig.

   (3) Der Steuerschuldner der Sportwettensteuer hat

als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung ein-

zureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle
deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rück-
zahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten
(§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17
Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) er-

sichtlich sind.

   (4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2
Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte
Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige oder
sein steuerlicher Beauftragter als Anlage zur Steuer-
anmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die
Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen
Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 7 Absatz 3
Satz 3).

                         § 22

              Steuerlicher Beauftragter

   (1) Hat der Veranstalter der Sportwetten seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
leitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er

der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen

Beauftragten im Inland zu benennen.

   (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
leitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der
– soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Ab-
gabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres-
abschlüsse aufstellt.

  (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 21 ge-

regelten Pflichten als eigene zu erfüllen.

  (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer
nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamt-
schuldner).
  (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

                         § 23

               Aufzeichnungspflichten
   (1) Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Ver-
pflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede ein-
zelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen
zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den
Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuer-
licher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der
Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1
monatlich zu übermitteln.

  (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
zu ersehen sein:
1. Name und Anschrift des Wettenden,

2. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56)
   sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17
   Absatz 1),
3. Beschreibung der Sportwette und der Art der Sport-
   wette sowie des Sportereignisses, auf das sich die
   Sportwette bezieht,

4. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette,

5. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes-

   sungsgrundlage (§ 17 Absatz 2),

6. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
7. Höhe der Steuer.

                          § 24

                      Zerlegung

   (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16
wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
  (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach
den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im
   Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach
   diesem Gesetz und

2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil

   der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim
   Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-
   ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-
   grunde zu legen.

   (3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-

führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten

obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei

sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des
jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der
Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-
zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.

                          § 25

                    Zuständigkeit

   Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-

zirk der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
oder Sitz hat. Ist ein steuerlicher Beauftragter im Sinne
des § 22 Absatz 1 benannt, ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte
seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1
noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in

der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und
Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.

     3. Besteuerung von öffentlichen
       Lotterien und Ausspielungen
                          § 26

                  Steuergegenstand
  (1) Lotterien und Ausspielungen unterliegen der
Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses
BGBl. 2021, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der
Fall, wenn
1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei
   Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz,
   gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
   oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
   oder

2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages
   mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter er-
   forderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes vornimmt.
   (2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweit-
lotterie).

                          § 27

               Bemessungsgrundlage
   (1) Die Lotteriesteuer bemisst sich nach dem geleis-
teten Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer.
Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur

Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Aus-

spielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom

Veranstalter festgelegter Gebühren. Hält ein Vermittler

von Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes

oder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberech-

tigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als

Spieler. In den Fällen des Satzes 3 gilt der Verkaufs-

preis des Loses für die erste Klasse beziehungsweise
für ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als
geleistetes Teilnahmeentgelt.

  (2) Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung

mit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet

der Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt

mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als

geleistetes Teilnahmeentgelt im Sinne des Absatz 1

Satz 1.
   (3) Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder
verrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für
ungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die
Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum
(§ 32), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vor-
genommen wird.

   (4) Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für
sonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielver-
mittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom
Veranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammen-
hang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleis-
teten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von
der inländischen Behörde nicht genehmigt wurden
oder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen.
Das gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren
oder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes all-
gemein und der Höhe nach erlaubt sind.

                          § 28
               Lotteriesteuerbefreiung
   Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zu-

ständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche
Lotterien und Ausspielungen,
1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teil-
   nahmeentgelte den Wert von 1 000 Euro nicht über-
   steigt oder

2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teil-
   nahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder
   Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen,
   mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert
   von 40 000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag
   für die genannten Zwecke verwandt wird.

                         § 29

                      Steuersatz
  Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemes-
sungsgrundlage nach § 27.

                         § 30

                   Steuerschuldner
   (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffent-
lichen Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer
die planmäßige Ausführung des gesamten Unter-
nehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und
dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.

   (2) Im Fall einer öffentlichen Lotterie oder Aus-

spielung ohne inländische ordnungsrechtliche Erlaub-

nis schuldet neben dem Veranstalter der öffentlichen

Lotterie oder Ausspielung derjenige die Steuer gesamt-

schuldnerisch, der die Teilnahme an dieser öffentlichen

Lotterie oder Ausspielung ermöglicht (Dritter), ins-

besondere durch Verkauf oder Vermittlung von Losen

oder vergleichbaren Teilnahmeberechtigungen.

  (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 schuldet
der Dritte die Steuer allein, wenn der Veranstalter im
Fall des Absatzes 2 von der Ermöglichung der Teil-

nahme durch Dritte nicht gewusst hat. Dies gilt auch,

wenn dem Veranstalter die Ermöglichung der Teil-

nahme durch Dritte bekannt war oder er diese für

möglich gehalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten

versucht hat, die Teilnahme zu unterbinden.

   (4) Abweichend von Absatz 1 schuldet neben dem
Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung
der Lotterieeinnehmer, Lotterievermittler oder sonstige
Dritte den Teil der Steuer, der sich daraus ergibt, dass
nach § 27 Absatz 4 Gebühren oder Entgelte für sons-
tige Leistungen nicht genehmigt wurden oder sie die
genehmigte Höhe übersteigen und sie dem geleisteten
Teilnahmeentgelt hinzugerechnet werden. Der Lotterie-
einnehmer, Spielvermittler oder sonstige Dritte schul-
det den hierauf entfallenden Teil der Steuer allein,
wenn zwischen ihm und dem Lotterieveranstalter kein
Auftrags- oder ähnliches Vertragsverhältnis besteht.

                         § 31

                  Steuerentstehung
  Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des
Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die
Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das
Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet
wurde.

                         § 32

        Steueranmeldung und -entrichtung
   (1) Der Steuerschuldner hat die Lotteriesteuer für
jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht
(Anmeldungszeitraum), anzumelden.
BGBl. 2021, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
   (2) Der Steuerschuldner hat für die Lotteriesteuer
bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeit-
raums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig
unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-
meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-
zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann
auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der
Zugang hierfür eröffnet ist. Die Lotteriesteuer ist am
15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
   (3) In den Fällen einer nach § 28 steuerbefreiten
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann der Ver-
anstalter abweichend von Absatz 1 lediglich für den
Kalendermonat, in dem die letzte Ziehung der öffent-
lichen Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat
(Anmeldungszeitraum), bis zum 15. Tag nach Ablauf
des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanz-
amt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben
und die Steuer darin selbst berechnen (Steueranmel-
dung). Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür
eröffnet ist. Der Anmeldungszeitraum nach Satz 1 kann
auch gewählt werden, wenn die Nichterfüllung der
Steuerbefreiungsvoraussetzungen feststeht, bevor die
letzte Ziehung der öffentlichen Lotterie oder Aus-
spielung stattgefunden hat.

   (4) Der Steueranmeldung sind in den Fällen des § 27

Absatz 2 Unterlagen über die Ermittlung des Werts

der vorgehaltenen Gewinne beizufügen. Soweit eine

Steuerbefreiung nach § 28 geltend gemacht wird, hat

der Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende
behördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als

Anlage hinzuzufügen. In den Fällen des § 28 Nummer 2

ist eine zeitnahe Verwendung des Reinertrags für die
dort genannten Zwecke nachzuweisen.

                          § 33
               Aufzeichnungspflichten

   (1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Auf-
zeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den
Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis
der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.

  (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
zu ersehen sein:
1. Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Aus-
   spielung,

2. geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffent-

   liche Lotterie oder Ausspielung,

3. in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
   Name und Anschrift des Spielers,
4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes-
   sungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),

5. Zeitpunkt der Steuerentstehung,
6. Höhe der Steuer und
7. in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung
   des Reinertrags.

                         § 34
                      Zerlegung

   (1) Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 wird zerlegt. Die Zerlegungsanteile
der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zer-
legungsmaßstäben zu ermitteln:
1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im
   Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach
   diesem Gesetz,
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil
   der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim
   Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten
   Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres
   zugrunde zu legen.
   (2) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten
obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei
sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des
jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der
Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-
zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.

                         § 35

                    Zuständigkeit
   Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-
zirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der

Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ergibt sich nach Satz 1

keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchfüh-

rungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz

bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.

            4. Besteuerung von

        virtuellem Automatenspiel

                         § 36
                 Steuergegenstand
  Im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer
Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele) unterliegen
der Virtuellen Automatensteuer, wenn sie im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist
der Fall, wenn

1. der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei
   Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz,
   gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
   oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
   oder
2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages
   erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich

   dieses Gesetzes vornimmt.

Der Virtuellen Automatensteuer unterliegen nicht das
terrestrische Automatenspiel sowie im Internet ange-
botene Nachbildungen des terrestrischen Automaten-
spiels, die nur an bestimmten, ortsgebundenen Ein-
gabegeräten gespielt werden können.

                         § 37
               Bemessungsgrundlage
  Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach
dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen
BGBl. 2021, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
Automatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst
sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme
am virtuellen Automatenspiel nach § 36.

                         § 38
                     Steuersatz
  Die Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent
der Bemessungsgrundlage nach § 37.

                         § 39
                  Steuerschuldner

  Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen
Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige
Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder
durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel-
geschehen maßgeblich gestaltet.

                         § 40
                 Steuerentstehung
  Die Virtuelle Automatensteuer entsteht mit der
Leistung des Spieleinsatzes.

                         § 41

        Steueranmeldung und -entrichtung

   (1) Der Steuerschuldner hat die Virtuelle Automaten-
steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum)
anzumelden.
   (2) Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Auto-
matensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des An-
meldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine
eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die

Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung)

und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steuer-
anmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt
werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die
Virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf
des Anmeldungszeitraums fällig.

                         § 42

             Steuerlicher Beauftragter
   (1) Hat der Veranstalter des virtuellen Automaten-
spiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort
der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde
einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu be-
nennen.
   (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
leitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der
– soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Ab-
gabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres-
abschlüsse aufstellt.
  (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 41 ge-
regelten Pflichten als eigene zu erfüllen.

  (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer
nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuld-
ner).
  (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

                          § 43
               Aufzeichnungspflichten
   (1) Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für
jedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Er-
mittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den
Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuer-
licher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der
Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1
monatlich zu übermitteln.

  (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
zu ersehen sein:
1. Name und Anschrift des Spielers,
2. geleisteter Spieleinsatz,
3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
4. Höhe der Steuer und

5. Zugangsmöglichkeiten für      eine   Teilnahme   am
   virtuellen Automatenspiel.

   (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglich-

keiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen
insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie
die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätz-
lich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt
werden können.

                          § 44
                       Zerlegung

   (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36

wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.

  (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach
den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im
   Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach
   diesem Gesetz,
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil

   der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim
   Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-
   ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-
   grunde zu legen.
   (3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten
obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei
sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des
jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der
Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-
zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.

                          § 45
                     Zuständigkeit
   Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-
zirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Ge-
schäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Be-
BGBl. 2021, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
auftragter im Sinne des § 42 benannt, ist das Finanz-
amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche
Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich
weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zu-
ständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung
zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanz-
amt örtlich zuständig.

    5. Besteuerung von Online-Poker
                         § 46
                 Steuergegenstand
  Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei
denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-
Poker), unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie
im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet
werden. Dies ist der Fall, wenn

1. der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss
   des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
   Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages
   erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes vornimmt.
Alle Formen des terrestrischen Pokerspiels sowie
Pokerspiele mit Bankhalter an einem virtuellen Tisch
unterliegen nicht der Online-Pokersteuer.

                         § 47
               Bemessungsgrundlage
   (1) Die Online-Pokersteuer bemisst sich nach dem
Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer. Der
Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des
Spielers zur Teilnahme am Online-Poker nach § 46.
Hierzu gehören insbesondere der Betrag, den der
Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Ver-
fügung hat sowie alle sonstigen vom Spieler an den
Veranstalter oder dessen Beauftragten zur Teilnahme
bewirkten Leistungen. Werden während des Spiels
weitere Beträge zur Verlängerung des Spiels ein-
gesetzt, gelten diese zu dem Betrag zugehörig, den
der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur
Verfügung hat.
  (2) Ein Spiel beginnt am jeweiligen Tisch, wenn der
Spieler seine erste Karte am Tisch erhält. Das Spiel
endet mit dem Verlassen des Tisches.
   (3) Wird Online-Poker als Turnier veranstaltet, um-
fasst ein Spiel abweichend von Absatz 2 die gesamte
Turnierteilnahme vom Beginn des Spielens am ersten
Tisch bis zum Ausscheiden oder Gewinn des Turniers.
                         § 48
                     Steuersatz

  Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Be-
messungsgrundlage nach § 47.

                         § 49
                  Steuerschuldner
  Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-
Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausfüh-
rung des gesamten Unternehmens selbst oder durch
andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen
maßgeblich gestaltet.

                          § 50
                  Steuerentstehung

  Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung
des Spieleinsatzes.

                          § 51
         Steueranmeldung und -entrichtung
   (1) Der Steuerschuldner hat die Online-Pokersteuer
für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzu-
melden.
   (2) Der Steuerschuldner hat für die Online-Poker-
steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs-
zeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhän-
dig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin
selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-
meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-
zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann
auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der
Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Pokersteuer ist
am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
fällig.

                          § 52
              Steuerlicher Beauftragter
   (1) Hat der Veranstalter des Online-Pokers seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
leitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er
der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen
Beauftragten im Inland zu benennen.
   (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-
leitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungs-
mäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellt.
  (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 51 ge-
regelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
  (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer
nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuld-
ner).
  (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

                          § 53
               Aufzeichnungspflichten
   (1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für
jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der
Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Be-
rechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter
gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die
Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
  (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere
zu ersehen sein:
1. Name und Anschrift des Spielers,

2. geleisteter Spieleinsatz,
3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
BGBl. 2021, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
4. Höhe der Steuer und
5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-
   Poker.
   (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglich-
keiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen
insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie
die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätz-
lich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt
werden können.

                         § 54

                      Zerlegung

   (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46
wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.

  (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am

Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 sind nach

den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im
   Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach
   diesem Gesetz,
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil
   der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim
   Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-
   ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-
   grunde zu legen.

   (3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten
obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei

sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des

jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am

15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember

des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der

Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-

zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.

                         § 55

                    Zuständigkeit
   Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-
zirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohn-
sitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im
Sinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte
seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1
noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das
in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und
Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.

          6. Sonstige Vorschriften

                         § 56

            Informationspflichten Dritter

   Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Be-
steuerungsverfahrens sind alle an der Begründung
oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veran-
stalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten
verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die
für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbeson-
dere über den geleisteten Wetteinsatz oder das ge-
leistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.

                         § 57
          Umrechnung fremder Währung
  Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden
Vorschriften umzurechnen.

                         § 58
                     Nachschau
   (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und voll-
ständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern nach
diesem Gesetz sind die von der zuständigen Finanzbe-
hörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten

Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und
außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Ab-
gabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von
Personen, die die Teilnahme an Rennwetten, Sportwet-

ten, Lotterien oder Ausspielungen, virtuellem Automa-

tenspiel oder Online-Poker ermöglichen, während der

Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten,
um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung
erheblich sein können.
   (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen
Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der
Nachschau betroffenen Personen und deren Ange-
stellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber
hinaus über eine entsprechende Berechtigung ver-
fügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vor-
zulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Absatz 6 der
Abgabenordnung gilt entsprechend.

   (3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Fest-

stellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige

Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu

einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung

übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außen-

prüfung ist schriftlich hinzuweisen.

   (4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse
festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung
anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz
erheblich sein können, ist die Auswertung der Fest-
stellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die
Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder
anderer Personen von Bedeutung sein kann.

                         § 59
           Änderung nach Außenprüfung
  Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung
nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusam-
men mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des
Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat
nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

                         § 60

                   Ermächtigung

   Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
1. die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwen-
   deten Begriffe,

2. Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanz-
   behörde,
3. die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,
BGBl. 2021, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
4. die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zu-
   ständigen Finanzbehörden,

5. die Berechnung der Steuer,

6. die näheren Voraussetzungen für eine Steuer-
   befreiung und

7. die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren ein-
   schließlich der erforderlichen Angaben und vor-
   zulegenden Unterlagen.

           III. Gemeinsame Vorschriften

                         § 61

              Offenbarungs- und
Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke

   Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgaben-
ordnung geschützten personenbezogenen Daten ge-

genüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegen-

über der für das Zuweisungsverfahren nach § 7

zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Ver-
fahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungs-
verfahren dient.

                         § 62

                  Mitteilungspflicht

   Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung
der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet,
erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mit-
zuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines
Verfahrens in Steuersachen dienen.

                         § 63

        Bekanntmachungsermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die-
ses Gesetz, die Durchführungsverordnung zu diesem
Gesetz sowie die von ihm auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gelten-
den Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-

wirtschaft kann die von ihm auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gelten-

den Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 2

                Änderung der
          Ausführungsbestimmungen
       zum Rennwett- und Lotteriegesetz

   Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451;
2021 I S. 97) geändert worden sind, werden wie folgt
geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                      „Verordnung
                 zur Durchführung des

             Rennwett- und Lotteriegesetzes
           (Rennwett- und Lotteriegesetz-
     Durchführungsverordnung – RennwLottDV)“.
 2. Die Zwischenüberschrift „A. Rennwetten“ wird
    durch die Zwischenüberschrift „A. Ordnungsrecht-
    licher Teil“ ersetzt.

 3. Der Zwischenüberschrift „I. Erteilung der Erlaubnis“
    werden die Wörter „für Rennwetten“ angefügt.

 4. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                   Erlaubnisempfänger

     Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Ver-
   mittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von
   Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.“

 5. Die Überschriften vor § 2 „Voraussetzungen für die

    Erteilung der Erlaubnis“ und „a) an Rennvereine

    zum Betrieb eines Totalisators“ werden gestrichen.

 6. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
             Voraussetzungen für die Erteilung
       der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators“.

   b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Totalisator-
      unternehmens“ durch das Wort „Totalisators“
      ersetzt.
 7. Die Überschrift vor § 3 „b) an Buchmacher“ wird
    gestrichen.

 8. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3

                   Voraussetzungen für die
          Erteilung der Erlaubnis an Buchmacher“.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Oberfinanz-
      direktion, in deren Bezirk der Buchmacher zuge-
      lassen ist,“ durch die Wörter „dem Finanzamt,
      das für die Steuern des Buchmachers nach
      dem Rennwett- und Lotteriegesetz zuständig
      ist,“ ersetzt.

 9. Die Überschriften vor § 5 „Inhalt der Erlaubnis“ und

    „b) besondere Bestimmungen für Rennvereine“

    werden gestrichen.

10. § 5 wird § 4 und erhält folgende Überschrift:
                            „§ 4
                     Besondere
         Bestimmungen für Totalisatorbetreiber“.
11. Die Überschrift vor § 6 „c) besondere Bestimmun-
    gen für Buchmacher“ wird gestrichen.

12. § 6 wird § 5 und erhält folgende Überschrift:
                            „§ 5
                     Besondere
            Bestimmungen für Buchmacher“.

13. Die Überschrift vor § 7 „d) Erlaubnisurkunde für
    Buchmacher“ wird gestrichen.
14. § 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
15. Die Überschrift vor § 8 „e) Bekanntmachungen,
    Totalisator- und Buchmacherliste“ wird gestrichen.
16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst:
                           „§ 6

                     Bekanntmachungen

      Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Be-
   trieb eines Totalisators und an Buchmacher zum
   Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschrän-
   kung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im
   Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die

   jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwetten-
   steuer zuständige Finanzbehörde ist über die Er-
   teilung der Erlaubnis zu unterrichten.“

17. Die Zwischenüberschrift „II. Abschluß der Wette“

    wird durch die Wörter „II. Abschluss der Rennwette“

    ersetzt.

18. Die Überschrift vor § 9 „Wettschein beim Totalisa-
    tor“ wird gestrichen.

19. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
           Abschluss der Wette beim Totalisator“.
   b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder
      der Pferde“ die Wörter „und die Wettart“ einge-

      fügt.
20. Die Überschriften vor § 10 „Geschäftsführung des
    Buchmachers“ und „a) Wettschein“ werden ge-
    strichen.
21. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8
                         Abschluss
               der Wetten beim Buchmacher“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

          „Der Buchmacher und die Buchmacherge-

          hilfen haben über jede angenommene Wette

          einen dem Wettenden auszuhändigenden

          Wettschein auszustellen. Ein Duplikat ver-

          bleibt im Besitz des Buchmachers und soll

          elektronisch gespeichert werden. Mehrere

          Wetten desselben Wettenden, die sich auf
          dasselbe Rennen oder auf mehrere am
          selben Tag und auf derselben Rennbahn
          stattfindende Rennen beziehen, können auf
          einem Wettschein zusammengefasst wer-
          den.“
       bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nach Buchstabe d werden die folgen-

               den Buchstaben e und f eingefügt:
                „e) Veranstaltung oder Vermittlung der
                    Wette,

                f)   die Angabe, ob das Rennen im

                     Ausland stattfand,“.

          bbb) Die bisherigen Buchstaben e und f
               werden die Buchstaben g und h.

    c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Der Wettschein muss mindestens einen
       Betrag von 50 Cent ausweisen.
         (3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und
       verständliche Abkürzungen enthalten.“

22. Die Überschrift vor § 11 „b) Aufbewahrungsfrist“
    wird gestrichen.

23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst:
                            „§ 9

                    Aufbewahrungsfrist

       Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden
    Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck
    dienende vergleichbare schriftliche oder elektro-

    nische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen

    für den Abschluss der Wetten sind zeitlich ge-

    ordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.“
24. § 12 wird aufgehoben.

25. Die Überschrift vor § 13 „d) Nachweise“ wird ge-
    strichen.
26. § 13 wird § 10 und wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 10
              Buchführung des Buchmachers“.

    b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die An-
       gabe „§ 9“ ersetzt.
27. Teil A Abschnitt III Steuervorschriften sowie Teil C
    Steueraufsicht, Teil D Strafverfahren, Teil E Steuer-
    erhebung, Teil F Schlussvorschriften werden auf-
    gehoben und
28. Teil B wird wie folgt gefasst:
                 „B. Steuerrechtlicher Teil
                     I. Rennwettsteuer
                            § 11
                Definition der Rennwetten
       Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Renn-
    wett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus

    Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer

    öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von

    einem im Inland ansässigen Betreiber eines

    Totalisators oder von einer im Inland ansässigen

    Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem

    Wettenden abgeschlossen werden.

                            § 12
                  Bemessungsgrundlage
      Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett-
    und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die
    dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden,
    aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt wer-

    den können.

                            § 13

                       Zuständigkeit

       (1) Ist der Veranstalter der Rennwette eine

    natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zustän-
    dig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz hat
    oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-
BGBl. 2021, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077
wöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2
der Abgabenordnung gilt entsprechend.
   (2) Ist der Veranstalter der Rennwette eine juris-
tische Person oder Personenvereinigung, ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort

der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des

Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der

Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das

Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der

Veranstalter der Rennwette seinen Sitz hat.

                        § 14

              Besteuerungsverfahren
  (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach
den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegeset-
zes.

  (2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind die
Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für
den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
  (3) Wird die Rennwettsteuer abweichend fest-
gesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-
betragsverordnung zu beachten.

               II. Sportwettensteuer
                        § 15
                    Sportwetten

   (1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die
nicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert
werden, unterliegen unabhängig vom Ort des
Sportereignisses der Sportwettensteuer.
   (2) Sport im Sinne des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes ist die körperliche Betätigung eines Men-
schen oder eines Menschen zusammen mit einem
trainierten oder abgerichteten Tier, die über das
ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch
äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder
durch die einem persönlichen Können zurechen-
bare Bewegung gekennzeichnet ist. Zu dieser
Betätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe
zwischen Menschen mit Hilfe von technischen
Geräten, wie beispielsweise Drohnen-Flugwett-
bewerbe und Motorsport.

  (3) Schach und Wettkämpfe zwischen Men-
schen mit Hilfe von Computerspielen, wie bei-
spielsweise der sogenannte E-Sport, gelten als
Sport im Sinne des Absatzes 2.
   (4) Kein Sport im Sinne des Absatzes 2 sind
Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksport-
arten, ein durch ein Computerprogramm animiertes
Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm
ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie

beispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe.

  (5) Die „TOTO 13er Ergebniswette“ und die
„TOTO 6aus45 Auswahlwette“ sind Sportwetten
im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

                        § 16

              Bemessungsgrundlage
   Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni,
die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden,

aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt wer-
den können.

                        § 17
                    Veranstalter

   Veranstalter einer Sportwette ist diejenige Per-

son, die das Wettgeschehen in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ord-

net insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen

im Verhältnis zu den Wettenden, z. B. durch vor-

formulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese
selbst oder durch andere entsprechend um.

Voraussetzung für die Veranstaltereigenschaft ist
nicht, dass die Quoten eigenständig ermittelt
werden. Vielmehr können diese auch zugekauft
werden oder auf andere Art zu Stande kommen.

                        § 18

                 Veranstaltungsort
  (1) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 1 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
tungsort dort, wo der Veranstalter der Sportwette
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der
Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon,
wo der Wettende die zur Entstehung des Wett-
vertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.
   (2) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 2 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und
Lotteriegesetzes belegen, wenn der Wettende die
zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen
Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-
und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für
die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der
physischen Anwesenheit des Wettenden. Sofern
der Veranstalter den Ort der physischen Anwesen-
heit des Wettenden nicht feststellen kann, gilt der
Wohnsitz des Wettenden als Veranstaltungsort.
Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter
der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat
oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B.
Server) vorhält.

   (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung
des Wettvertrages sind die Handlungen, die zur
Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des
Wettvertrages in jedweder Form vorgenommen
werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder
elektronischer Form.

                        § 19
                   Zuständigkeit

   (1) Ist der Veranstalter der Sportwette eine

natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2
der Abgabenordnung gilt entsprechend.

   (2) Ist der Veranstalter der Sportwette eine juris-
tische Person oder Personenvereinigung, ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort
der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des
BGBl. 2021, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
  Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der
  Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das
  Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
  Veranstalter der Sportwette seinen Sitz hat.
     (3) Ergibt sich nach § 25 Satz 1 und 2 des Renn-
  wett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zustän-
  digkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt
  Frankfurt am Main III örtlich zuständig.
     (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens
  der Sportwettensteuer ist die Landesfinanz-
  behörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu-
  ständig.

                          § 20
                   Anzeigepflichten

    (1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des

  Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will,

  hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich

  schriftlich anzuzeigen:

  1. Name,
  2. Gewerbe,

  3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Ge-
     schäftsleitung oder Sitz und
  4. Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.
     (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22
  Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes be-
  stellt worden, ist auch dieser dem zuständigen
  Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

                          § 21
                Besteuerungsverfahren
    (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach
  den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotterie-
  gesetzes.

     (2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer sind
  die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum,
  für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

     (3) Wird die Sportwettensteuer abweichend
  festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-
  betragsverordnung zu beachten.

                   III. Lotteriesteuer

                          § 22

        Definition der Lotterie und Ausspielung
     (1) Ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer
  Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet
  wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein be-
  stimmtes Entgelt die Chance

  1. auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine
     Lotterie und

  2. auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil
     oder einer Kombination aus beidem zu er-
     langen, ist eine Ausspielung.
     (2) Ein bestimmter Plan im Sinne des Absatzes 1
  liegt vor, wenn Regelungen für den Gewinnfall und
  die Gewinnhöhe bestehen, die für die Gesamtheit
  der teilnehmenden Spieler gelten. Dabei ist es un-
  erheblich, ob die mögliche Gewinnhöhe im Zeit-
  punkt der Teilnahme bereits bekannt ist.

  (3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Ab-
satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind
Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Ver-
anstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen
vornimmt, sondern der Eintritt eines Gewinns oder
Verlusts des Teilnehmers vom Ausgang einer
anderen Lotterie (Erstlotterie) abhängt.
  (4) Eine Klassenlotterie ist eine Lotterie oder
Ausspielung im Sinne des Absatzes 1, bei der der
Spielzeitraum mit einer oder mehreren Gewinn-
möglichkeiten in jeweilige Klassen unterteilt ist.

                        § 23
             Öffentliche Veranstaltung
   Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des
§ 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffent-

lich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen

Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht

oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder

sonstigen geschlossenen Gesellschaften veran-
staltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als
öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige
Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht. Die Ent-
scheidung der Erlaubnisbehörde, dass eine Ver-
anstaltung nicht öffentlich ist, ist für Zwecke der
Lotteriesteuer nicht bindend.

                        § 24
                    Veranstalter

   (1) Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder
Ausspielung ist diejenige Person, die das Spielge-
schehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die
regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den
teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte
Vertragsbedingungen.

  (2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige,
der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen
nach einem bestimmten Plan eröffnet und den
Gewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns
vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt.

                        § 25
                 Veranstaltungsort

   (1) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der
Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der
Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ge-
wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler
die zur Entstehung des Spielvertrages erforder-
lichen Handlungen vornimmt.

   (2) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der
Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der
Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages er-
forderlichen Handlungen im Geltungsbereich des
Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt. Maß-
geblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich
der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers.
Sofern der Veranstalter den Ort der physischen An-
wesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt
BGBl. 2021, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort.
Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter
der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ge-
wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des
Rennwett- und Lotteriegesetzes hat oder sonstige
technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält.
   (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung
des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur
Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des
Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen
werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder
elektronischer Form.

                       § 26
              Bemessungsgrundlage
   (1) Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne
des § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur
Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt,
sondern nur verspielt werden können. Vom Ver-
anstalter festgelegte Gebühren sind solche, die
der Veranstalter als Gläubiger beansprucht und
die betragsmäßig konkret bestimmt sind.
   (2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Ab-
satz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
ist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahme-
berechtigung für die folgende Klasse, das dieselbe
Nummer und gegebenenfalls denselben Buch-
staben des Loses trägt, mit dem der Spieler an
der Vorklasse teilgenommen hat.
  (3) Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im
Sinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und
Lotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der
Anschaffungskosten der einzelnen Preise. Werden
Preise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist
deren Wert in diesem Zeitpunkt zu schätzen. Dabei
können grundsätzlich die Anschaffungskosten
vergleichbarer Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt
werden.

   (4) Von der inländischen Behörde genehmigte
Gebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die
von Dritten erhoben werden und für die der Ver-
anstalter lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt.
Soweit die inländischen Behörden diese Gebühren
von Lotterieeinnehmern, Lotterievermittlern oder
sonstigen Dritten allgemein und ohne Einschrän-
kung genehmigen, erfolgt keine Hinzurechnung
zur Bemessungsgrundlage, da keine genehmigte
Höhe überschritten wurde. Das gilt entsprechend
für Gebühren oder Entgelte, die aufgrund eines Ge-
setzes allgemein oder der Höhe nach erlaubt sind.

                       § 27
                 Steuerbefreiung

  (1) Die in § 28 des Rennwett- und Lotteriegeset-

zes bestimmten Freigrenzen bemessen sich nach
dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahme-

entgelte.
  (2) § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes gilt
nur für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die
von den jeweils zuständigen Behörden genehmigt

oder allgemein erlaubt worden sind. Die Vorausset-
zungen für die Erlaubnis der öffentlichen Lotterie
oder Ausspielung ergeben sich aus den landes-
gesetzlichen Regelungen. Die Entscheidung der
Erlaubnisbehörde ist für Zwecke der Lotteriesteuer
bindend. Dies gilt auch für nachträglich erteilte
Erlaubnisse.
   (3) Ist eine notwendige Erlaubnis nicht eingeholt
oder eine erforderliche Anzeige nicht erfolgt und
liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnis-
behörde vor, ist § 28 des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn eine
erteilte Erlaubnis widerrufen wird.
   (4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach
§ 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegeset-
zes ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder
Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mild-
tätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
   (5) Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den
Fällen des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und
Lotteriegesetzes in voller Höhe unmittelbar und
zeitnah den in Absatz 4 genannten begünstigten
Zwecken zuzuführen. Der tatsächlich erzielte Rein-
ertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der
tatsächlichen Kaufpreise sämtlicher Lose nach
Abzug der mit der öffentlichen Lotterie oder Aus-
spielung zusammenhängenden tatsächlichen Kos-
ten, Gewinnsummen und Steuern ergibt.

                        § 28
                   Zuständigkeit
   (1) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Aus-
spielung eine natürliche Person, ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

   (2) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Aus-
spielung eine juristische Person oder Personenver-
einigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht
im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäfts-
leitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der
Lotterie oder Ausspielung seinen Sitz hat.

   (3) Ergibt sich nach § 35 Satz 1 des Rennwett-
und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit
für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt
am Main III örtlich zuständig.
  (4) Für die nach § 34 des Rennwett- und
Lotteriegesetzes durchzuführende Zerlegung des
Gesamtaufkommens der Lotteriesteuer ist die
Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt

Hamburg zuständig.

                        § 29

                   Anzeigepflicht
  (1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen
im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotterie-
BGBl. 2021, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080
  gesetzes veranstalten oder über einen Dritten
  anbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt
  spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs
  Folgendes schriftlich anzuzeigen:
  1. Name und Anschrift des Veranstalters,
  2. geplante Anzahl und Preis der Lose,
  3. Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der
     Ziehung,

  4. Spielplan und

  5. geplante Höhe und Verwendung des Rein-
     ertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28
     Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht
     werden soll.

     (2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach
  Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen
  Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Aus-
  spielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Renn-
  wett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante
  Gesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro
  nicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Aus-
  spielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Renn-
  wett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der
  Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante
  Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie
  oder Ausspielung 5 000 Euro nicht übersteigt.
    (3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der
  Länder sowie für die staatlichen oder mit der
  Durchführung staatlich beauftragten Lottogesell-
  schaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht.

                        § 30
               Besteuerungsverfahren

    (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach

  den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotterie-

  gesetzes.
     (2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind die
  Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum,
  für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

    (3) Wird die Lotteriesteuer abweichend fest-
  gesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-
  betragsverordnung zu beachten.

            IV. Virtuelle Automatensteuer

                        § 31

               Bemessungsgrundlage
    Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Renn-
  wett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spiel-
  boni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt wer-
  den, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt
  werden können.

                        § 32

                     Veranstalter

     Veranstalter des virtuellen Automatenspiels ist

  diejenige Person, die das Spielgeschehen in tat-

  sächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich

  gestaltet. Sie entscheidet insbesondere über die

  angebotenen Spiele und ordnet die regelungs-
  bedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern,
  z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen,

und setzt diese selbst oder durch andere ent-
sprechend um.

                        § 33
                 Veranstaltungsort
   (1) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 1 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
tungsort dort, wo der Veranstalter des virtuellen
Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat,
unabhängig davon, wo der Spieler die zur Ent-
stehung des Spielvertrages erforderlichen Hand-
lungen vornimmt.

   (2) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 2 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und
Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die
zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen
Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-
und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für
die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der
physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der
Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit
des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohn-
sitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt un-
abhängig davon, wo der Veranstalter des virtuellen
Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz
hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B.
Server) vorhält.
   (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung
des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur
Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des
Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen

werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder

elektronischer Form.

                        § 34

                   Zuständigkeit

   (1) Ist der Veranstalter des virtuellen Automa-
tenspiels eine natürliche Person, ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

   (2) Ist der Veranstalter des virtuellen Automa-
tenspiels eine juristische Person oder Personen-
vereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung be-
findet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung
nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und
Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Ge-
schäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanz-
amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
anstalter des virtuellen Automatenspiels seinen

Sitz hat.

   (3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Renn-

wett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zustän-

digkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt

Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

  (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens
der Virtuellen Automatensteuer ist die Landes-
BGBl. 2021, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
finanzbehörde der Freien und Hansestadt Ham-
burg zuständig.

                       § 35
                 Anzeigepflichten
  (1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des

§ 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ver-

anstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt

unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Name,
2. Gewerbe,

3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der
   Geschäftsleitung oder Sitz,
4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am
   virtuellen Automatenspiel.
   (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42
Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen
Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

                       § 36
              Besteuerungsverfahren

  (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach

den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotterie-

gesetzes.

   (2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automaten-
steuer sind die Steuernummer, die Steuerart und
der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird,
anzugeben.

   (3) Wird die Virtuelle Automatensteuer ab-
weichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist
die Kleinbetragsverordnung zu beachten.
              V. Online-Pokersteuer

                       § 37

              Bemessungsgrundlage

   (1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett-

und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die

dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber

nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden

können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahme-

entgelte.
   (2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge,
mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in beson-
deres Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der
Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur
Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses be-
sonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe
des entsprechenden, zugrundeliegenden geleis-
teten Geldbetrages.

                       § 38
                   Veranstalter

   Veranstalter des Online-Pokers ist diejenige Per-

son, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ent-
scheidet insbesondere über die angebotenen
Spielvarianten und ordnet die regelungsbedürf-
tigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern und
zwischen den Spielern, z. B. durch vorformulierte

Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder
durch andere entsprechend um.

                       § 39
                Veranstaltungsort

  (1) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 1 des

Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-

tungsort dort, wo der Veranstalter des Online-

Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,
Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig
davon, wo der Spieler die zur Entstehung des
Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.

   (2) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 2 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-
tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und
Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die
zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen
Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-
und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für
die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der
physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der
Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit
des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohn-
sitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt
unabhängig davon, wo der Veranstalter des

Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-

enthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder

sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server)
vorhält.

   (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung
des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur
Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des
Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen
werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder
elektronischer Form.

                       § 40

                   Zuständigkeit

   (1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine

natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zustän-

dig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder

in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Ab-

gabenordnung gilt entsprechend.

   (2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine
juristische Person oder Personenvereinigung, ist
das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich
der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungs-
bereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder
lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht fest-
stellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers
seinen Sitz hat.
   (3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zu-

ständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt

Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

   (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens
der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanz-
behörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu-
ständig.
BGBl. 2021, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
                          § 41
                   Anzeigepflichten

    (1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des
  Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will,
  hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich
  schriftlich anzuzeigen:
  1. Name,

  2. Gewerbe,
  3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der
     Geschäftsleitung oder Sitz,

  4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
  5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am
     Online-Poker.
     (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52
  Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes be-
  stellt worden, ist auch dieser dem zuständigen
  Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

                          § 42

                Besteuerungsverfahren

    (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach
  den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotterie-
  gesetzes.
     (2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind
  die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum,
  für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

     (3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend
  festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-
  betragsverordnung zu beachten.

                 VI. Steuerberechnung
                          § 43

               Steuerberechnungsformel
    (1) In den §§ 9, 17, 27, 37 und 47 des Rennwett-
  und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungs-
  grundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleiste-

   tes Teilnahmeentgelt oder als Spieleinsatz jeweils
   abzüglich der Steuer definiert. Bei dem geleisteten
   Wetteinsatz, dem geleisteten Teilnahmeentgelt
   oder dem Spieleinsatz handelt es sich um einen
   Bruttowert, aus dem die nach dem Rennwett- und
   Lotteriegesetz geschuldete Steuer herauszurech-
   nen ist.

     (2) Die jeweilige Steuer ist nach folgender For-
   mel zu berechnen:

                                             “.

                       Artikel 3
                  Änderung des
            Finanzausgleichsgesetzes

   In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzaus-
gleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657) geändert

worden ist, werden die Wörter „Rennwett- und
Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten“ durch
die Wörter „Steuern nach dem Rennwett- und Lotterie-
gesetz“ ersetzt.

                       Artikel 4

         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleich-
zeitig treten das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I
S. 2600) geändert worden ist und die Rennwett- und
Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2637), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3709)
geändert worden ist, außer Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 25. Juni 2021
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2065. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ac8c55656bb781b6….