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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1424

BGBl. 2012 I S. 1424 · 18.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1424
                                                      Gesetz
                                         zur Besteuerung von Sportwetten*)
                                                           Vom 29. Juni 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 2   Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
            wett- und Lotteriegesetz
Artikel 3   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4   Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 5   Inkrafttreten

                             Artikel 1

                    Änderung des
             Rennwett- und Lotteriegesetzes

   Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611–14, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totali-

     sators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im

     Ausland und anderer ausländischer Leistungsprü-

     fungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden,
     wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnah-
     men daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten
     der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb
     von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Ko-
     operation mit anderen Rennvereinen und Totalisa-
     torveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.“
 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 3

       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
     schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
     dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
   2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
   sind beachtet worden.

  logie und mit Zustimmung des Bundesrates zum
  Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
  1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen ei-
     ner Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Ab-
     satz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

  2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis er-
     streckt,

  3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, ein-

     schließlich der Aufbewahrungspflichten,

  4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlos-
     sener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, ein-
     schließlich der Aufbewahrung der Urkunden
     und Bescheinigungen,

  5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und
     der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf
     die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die
     Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens
     der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16

  zu regeln.“

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträ-

  gen hat der Unternehmer des Totalisators eine

  Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.“

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm ab-
  geschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hun-
  dert des Wetteinsatzes zu entrichten.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das
     Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das
     mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt
     wird.“
6. Die Zwischenüberschrift „II. Besteuerung von Lot-
   terien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds

   (Oddset-Wetten)“ wird durch die Zwischenüber-
   schrift „II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielun-
   gen und Sportwetten“ ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt gefasst:
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                          „§ 17
     (1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien
  und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine
  Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öf-
  fentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige
  Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die
  Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen
  Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich
  der Steuer.
     (2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen
  (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Ab-
  schnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unter-
  liegen einer Steuer, wenn
  1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder
  2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Ab-
     schluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder
     gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürli-
     che Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages
     seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Gel-
     tungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt
     nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des
     Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches
     dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung
     des Wettvertrages erforderlichen Handlungen
     dort vorgenommen werden.
  Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes
  der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsat-
  zes.“
8. § 19 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 19
     (1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen
  (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steu-
  erschuld entsteht mit der Genehmigung, spätes-
  tens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmi-
  gung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer
  für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veran-
  stalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz be-
  gonnen wird.
     (2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2)
  schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld ent-
  steht, wenn die Wette verbindlich geworden ist.
  § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für
  Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmel-
  dungszeitraums fällig.
     (3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er
  seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem
  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
  päischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen
  Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher
  Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz
  im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverläs-
  sigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit
  er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
  benordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig
  kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres-
  abschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte
  hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veran-
  stalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen.
  Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der
  Veranstalter. Der steuerliche Beauftragte schuldet
  die Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter.

      (4) Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne
   des Absatzes 3 benannt, ist das Finanzamt örtlich
   zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauf-
   tragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für
   Sportwetten keine Zuständigkeit im Inland, kann
   das Bundesministerium der Finanzen durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
   tes ein zuständiges Finanzamt bestimmen.“
 9. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20
      (1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Ab-
   satz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer
   und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnun-
   gen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter
   gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstal-
   ter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monat-
   lich zu übermitteln.
     (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbeson-
   dere zu ersehen sein:
   1. Name und Anschrift des Spielers;

   2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sport-
      wette, des Sportereignisses, auf das sich die
      Sportwette bezieht;
   3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
   4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sport-
      wette zustande gekommen ist;
   5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die
      Steuer;
   6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes
      und der Gewinnauszahlung;
   7. Höhe der Steuer.“
10. § 24 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 24
     (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17
   Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absät-
   zen 2 und 3 zerlegt.
     (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder
   am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Ab-
   satz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstä-
   ben zu ermitteln:
   1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen
      am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steu-
      ern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
   2. zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwoh-
      neranteil der Bundesländer.

   Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen
   Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem
   Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu le-
   gen.
      (3) Die Zerlegung wird von einer für die Finanz-
   verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde
   durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen un-
   ter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahreser-
   gebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni,
   15. September und 15. Dezember des Jahres zu
   leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsan-
   teile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen
   vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. Das Bun-
   desministerium der Finanzen kann durch Rechts-
   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
BGBl. 2012, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
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    Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwal-
    tung zuständigen Finanzbehörde übertragen.“
11. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die Länder können über Rechtsverordnun-

    gen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus

    weitergehende Vorschriften über das Veranstalten
    und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln
    von Pferdewetten über das Internet und in das Aus-
    land sowie Vorschriften über Regelungen zur Spie-
    lersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minder-
    jähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften
    können auch Regelungen zum Schutz der Allge-
    meinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung
    der Öffentlichkeit, umfassen.“
12. § 26 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 26

       Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenord-
    nung geschützten Verhältnisse des Betroffenen
    durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständi-
    gen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, so-
    weit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht
    dient.“
13. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
                            „§ 27

       Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde

    ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der

    Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse

    der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen

    dienen.“

                        Artikel 2
          Änderung der Ausführungs-
 bestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
   Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 611–14–1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
sind, werden wie folgt geändert:

 1. In § 5 Satz 2 wird das Wort „deutsche“ gestrichen.

 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „sind“ die Wörter „im Bundesanzeiger“ eingefügt.

 3. Die Zwischenüberschrift „B. Lotteriesteuer“ wird
    durch die Zwischenüberschrift „B. Lotterie- und
    Sportwettensteuer“ ersetzt.

 4. In § 29 wird das Wort „Lotteriesteuer“ durch die
    Wörter „Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt.

 5. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
    Wette“ durch das Wort „Sportwette“ ersetzt.

 6. Die Zwischenüberschrift „Anmeldung inländischer
    Lotterien und Oddset-Wetten“ wird durch die Zwi-

    schenüberschrift „Anmeldung von Lotterien und

    Sportwetten“ ersetzt.
 7. § 31a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Ab-
       satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ver-
       anstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt
       unverzüglich anzumelden:

      Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des
      Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des
      Wettbetriebs.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach

      dem Wort „Veranstalter“ die Wörter „oder sein

      steuerlicher Beauftragter“ eingefügt.

 8. In § 34 wird das Wort „Oddset-Wette“ durch das
    Wort „Sportwette“ ersetzt.
 9. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
    Wette“ durch das Wort „Sportwette“ und werden
    die Wörter „ , ohne dass innerhalb der dreißigtägi-
    gen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt
    ist,“ durch die Wörter „ , ohne dass innerhalb der
    Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die
    vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist,“ ersetzt.
10. Die Zwischenüberschrift „Berechnung der Lotterie-
    steuer“ wird durch die Zwischenüberschrift „Be-
    rechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer“ er-
    setzt.

11. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für
          im Inland veranstaltete Lotterien und Aus-
          spielungen und der Sportwettensteuer nach

          § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriege-

          setzes sind alle für den Erwerb eines Loses

          oder eines Wettscheines an den Veranstalter

          oder dessen Beauftragten zu bewirkenden

          Leistungen dem Preise des Loses oder dem
          Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere
          in Rechnung gestellte Schreib- und Kollek-
          tionsgebühren.“
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Steuer“ jeweils
          durch das Wort „Lotteriesteuer“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“
      durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.

12. Die Zwischenüberschrift „Zahlung der Lotteriesteu-
    er“ wird durch die Zwischenüberschrift „Zahlung
    der Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt.

13. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
    Wetten“ durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.

14. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „Oddset-Wetten“ wird jeweils
          durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Wurde ein steuerlicher Beauftragter im
          Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett-
          und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1
          entsprechend.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“

      durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
  In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. De-
BGBl. 2012, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
zember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Rennwett- und Lotteriesteuer
mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ durch die Wörter
„der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für
Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ er-
setzt.

                       Artikel 4
                Weitere Änderung
        des Rennwett- und Lotteriegesetzes
   § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                         „§ 16
   (1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben,
erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung
in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens
der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmacher-
steuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken
der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu ver-
wenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die
erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für
die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen
werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was
erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung
der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch
den jeweiligen Rennverein zu decken.

   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Auf-
kommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels
Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf
das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11,
das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wet-
ten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt
wird.“

                       Artikel 5

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am 1. Juli 2012 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

   (3) Artikel 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3, 6
oder nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über
besondere Vorschriften für die Anwendung von Arti-
kel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,
über die neue Fassung des § 16 entscheidet, oder die
Fiktion nach Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verord-
nung eintritt, nicht jedoch vor dem 1. April 2013. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 29. Juni 2012
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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