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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1424
BGBl. 2012 I S. 1424 · 18.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Besteuerung von Sportwetten*)
Vom 29. Juni 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
wett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611–14, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totali-
sators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im
Ausland und anderer ausländischer Leistungsprü-
fungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden,
wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnah-
men daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten
der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb
von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Ko-
operation mit anderen Rennvereinen und Totalisa-
torveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
logie und mit Zustimmung des Bundesrates zum
Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen ei-
ner Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis er-
streckt,
3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, ein-
schließlich der Aufbewahrungspflichten,
4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlos-
sener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, ein-
schließlich der Aufbewahrung der Urkunden
und Bescheinigungen,
5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und
der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf
die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die
Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens
der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16
zu regeln.“
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträ-
gen hat der Unternehmer des Totalisators eine
Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.“
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm ab-
geschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hun-
dert des Wetteinsatzes zu entrichten.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das
Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das
mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt
wird.“
6. Die Zwischenüberschrift „II. Besteuerung von Lot-
terien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds
(Oddset-Wetten)“ wird durch die Zwischenüber-
schrift „II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielun-
gen und Sportwetten“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17
(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien
und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine
Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öf-
fentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige
Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die
Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen
Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich
der Steuer.
(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen
(Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Ab-
schnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unter-
liegen einer Steuer, wenn
1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder
2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Ab-
schluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürli-
che Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt
nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des
Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung
des Wettvertrages erforderlichen Handlungen
dort vorgenommen werden.
Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes
der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsat-
zes.“
8. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
(1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen
(§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steu-
erschuld entsteht mit der Genehmigung, spätes-
tens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmi-
gung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer
für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veran-
stalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz be-
gonnen wird.
(2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2)
schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld ent-
steht, wenn die Wette verbindlich geworden ist.
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für
Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmel-
dungszeitraums fällig.
(3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er
seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen
Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher
Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz
im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverläs-
sigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit
er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres-
abschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte
hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veran-
stalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen.
Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der
Veranstalter. Der steuerliche Beauftragte schuldet
die Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter.
(4) Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne
des Absatzes 3 benannt, ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauf-
tragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für
Sportwetten keine Zuständigkeit im Inland, kann
das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes ein zuständiges Finanzamt bestimmen.“
9. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
(1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Ab-
satz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer
und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnun-
gen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter
gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstal-
ter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monat-
lich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbeson-
dere zu ersehen sein:
1. Name und Anschrift des Spielers;
2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sport-
wette, des Sportereignisses, auf das sich die
Sportwette bezieht;
3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sport-
wette zustande gekommen ist;
5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die
Steuer;
6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes
und der Gewinnauszahlung;
7. Höhe der Steuer.“
10. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17
Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absät-
zen 2 und 3 zerlegt.
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder
am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Ab-
satz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstä-
ben zu ermitteln:
1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen
am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steu-
ern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
2. zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwoh-
neranteil der Bundesländer.
Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen
Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem
Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu le-
gen.
(3) Die Zerlegung wird von einer für die Finanz-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde
durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen un-
ter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahreser-
gebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni,
15. September und 15. Dezember des Jahres zu
leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsan-
teile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen
vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die

Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwal-
tung zuständigen Finanzbehörde übertragen.“
11. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Länder können über Rechtsverordnun-
gen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus
weitergehende Vorschriften über das Veranstalten
und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln
von Pferdewetten über das Internet und in das Aus-
land sowie Vorschriften über Regelungen zur Spie-
lersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minder-
jähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften
können auch Regelungen zum Schutz der Allge-
meinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung
der Öffentlichkeit, umfassen.“
12. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenord-
nung geschützten Verhältnisse des Betroffenen
durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständi-
gen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, so-
weit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht
dient.“
13. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
„§ 27
Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde
ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der
Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse
der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen
dienen.“
Artikel 2
Änderung der Ausführungs-
bestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 611–14–1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
sind, werden wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 2 wird das Wort „deutsche“ gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „im Bundesanzeiger“ eingefügt.
3. Die Zwischenüberschrift „B. Lotteriesteuer“ wird
durch die Zwischenüberschrift „B. Lotterie- und
Sportwettensteuer“ ersetzt.
4. In § 29 wird das Wort „Lotteriesteuer“ durch die
Wörter „Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt.
5. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
Wette“ durch das Wort „Sportwette“ ersetzt.
6. Die Zwischenüberschrift „Anmeldung inländischer
Lotterien und Oddset-Wetten“ wird durch die Zwi-
schenüberschrift „Anmeldung von Lotterien und
Sportwetten“ ersetzt.
7. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Ab-
satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ver-
anstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt
unverzüglich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des
Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des
Wettbetriebs.“
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Veranstalter“ die Wörter „oder sein
steuerlicher Beauftragter“ eingefügt.
8. In § 34 wird das Wort „Oddset-Wette“ durch das
Wort „Sportwette“ ersetzt.
9. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
Wette“ durch das Wort „Sportwette“ und werden
die Wörter „ , ohne dass innerhalb der dreißigtägi-
gen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt
ist,“ durch die Wörter „ , ohne dass innerhalb der
Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die
vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist,“ ersetzt.
10. Die Zwischenüberschrift „Berechnung der Lotterie-
steuer“ wird durch die Zwischenüberschrift „Be-
rechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer“ er-
setzt.
11. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für
im Inland veranstaltete Lotterien und Aus-
spielungen und der Sportwettensteuer nach
§ 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriege-
setzes sind alle für den Erwerb eines Loses
oder eines Wettscheines an den Veranstalter
oder dessen Beauftragten zu bewirkenden
Leistungen dem Preise des Loses oder dem
Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere
in Rechnung gestellte Schreib- und Kollek-
tionsgebühren.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Steuer“ jeweils
durch das Wort „Lotteriesteuer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“
durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
12. Die Zwischenüberschrift „Zahlung der Lotteriesteu-
er“ wird durch die Zwischenüberschrift „Zahlung
der Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt.
13. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
Wetten“ durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Oddset-Wetten“ wird jeweils
durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wurde ein steuerlicher Beauftragter im
Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett-
und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1
entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“
durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. De-

zember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Rennwett- und Lotteriesteuer
mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ durch die Wörter
„der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für
Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ er-
setzt.
Artikel 4
Weitere Änderung
des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 16
(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben,
erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung
in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens
der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmacher-
steuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken
der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu ver-
wenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die
erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für
die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen
werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was
erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung
der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch
den jeweiligen Rennverein zu decken.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Auf-
kommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels
Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf
das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11,
das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wet-
ten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt
wird.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3, 6
oder nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über
besondere Vorschriften für die Anwendung von Arti-
kel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,
über die neue Fassung des § 16 entscheidet, oder die
Fiktion nach Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verord-
nung eintritt, nicht jedoch vor dem 1. April 2013. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4beea1c63dc08e90….